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30.07.2026 | Bau & Immobilien | ID: 1277658
Das NÖ Sanierungsvereinfachungsgesetz wurde mit LGBl 9/2026 verlautbart. Diese Novelle der NÖ Bauordnung soll zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen schaffen, um Bauen und Sanieren im Bundesland Niederösterreichleistbarer und einfacher zu machen. Zentraler Punkt der Novelle ist der Entfall des baurechtlichen Anzeigeverfahrens zur Herbeiführung höherer Rechtssicherheit. Vorhaben, die bisher unter die Anzeigepflicht fielen, sind nunmehr in einem vereinfachten Bewilligungsverfahren abzuhandeln. Das NÖ Sanierungsvereinfachungsgesetz ist seit 1. März 2026 in Kraft.
Die Bauvorhaben, die einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren bedürfen, sind in § 15 Abs 1 NÖ BO 2014 taxativ angeführt. Für folgende Bauvorhaben braucht es ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren:
Die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. § 18 Abs 1 der NÖ Bauordnung 2014 legt fest, welche Beilagen einem Antrag – für den keine besonderen Formvorschriften gelten – anzuschließen sind. Demnach sind dem Antrag folgende Beilagen grundsätzlich anzuschließen:
Erleichterungen gelten für dem vereinfachten Bewilligungsverfahren zu unterziehende Vorhaben nach Maßgabe des § 18 Abs 1a NÖ BO 2014.
Demnach entfällt für solche Vorhaben die Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises des Fahr- und Leitungsrechtes sowie der bautechnischen Unterlagen im Sinn des § 18 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014. Stattdessen ist dem Antrag auf Baubewilligung zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Bei der Aufstellung bzw dem Austausch eines Heizkessels nach § 15 Z 12 NÖ BO 2014 ist überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen.
Wenn bei einem Vorhaben gem § 15 Z 6 NÖ BO 2014 (die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden) die Vorlage eines Energieausweises oder eines Nachweises über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich ist, ist dem Antrag der Energieausweis bzw der Nachweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Das Verfahren mit Parteien und Nachbarn ist in § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 geregelt. Bei allen Vorhaben, die nach § 15 NÖ BO 2014 dem vereinfachten Bewilligungsverfahren zu unterziehen sind, kann von der Durchführung des Verfahrens gem § 21 Abs 1 und 2 NÖ BO 2014 abgesehen werden (ausgenommen die bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerks nach § 15 Z 11 NÖ BO 2014).
Bildquelle: KI-generiertes Bild