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09.02.2024 | Bau & Immobilien | ID: 1163039
Die Wiener Bauordnung wurde Ende letzten Jahres umfangreich geändert. Die Änderungen betreffen vor allem:
Folgende Anlagen sind ab sofort bewilligungsfrei:
Bedingung ist hierbei, dass die genannten Anlagen außerhalb von Grünland oder Gebieten mit Bausperre errichtet werden.
Bereits bisher bestand eine Solarverpflichtung für bestimmte Gebäudearten. Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 werden die Verpflichtungen zur Errichtung alternativer Energieversorgungssystemen, insbesondere PV-Anlagen, für jeden Neubau in Wien eingeführt.
Durch die Novelle wird die Fassaden- und Dachbegrünung deutlich erleichtert. Bei Bestandsbauten dürfen Rankhilfen bis zu 20 cm über die Fluchtlinien hinausragen und bei der Dachbegrünung darf die Gebäudehöhe um bis zu 15 cm überschritten werden.
Rankgerüste für Kletterpflanzen sind im Bereich der ersten drei Geschosse außerhalb von Schutzzonen gänzlich bewilligungsfrei, jedoch gilt eine Anzeigepflicht. Damit soll die Errichtung erleichtert werden.
Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 wurde ein erhöhter Schutz für Altbauten eingeführt, va für Gebäude, die vor 1945 errichtet wurden. Die Schutzbestimmungen sind deutlich restriktiver in Bezug auf Gebäudeabrisse. Zudem soll ab sofort auch die mittelbare Wirkung des abzureißenden Gebäudes auf seine Umgebung berücksichtigt werden.
Durch die Verschärfung wird die Möglichkeit zur Kurzzeitvermietung deutlich eingeschränkt. Bisher war es unzulässig, Wohnungen in Wohnzonen gewerblich für kurzfristige Beherbergungen zu vermieten. Dieses Verbot war jedoch in der Praxis schwer durchsetzbar.
Deshalb führt die Wiener Bauordnungsnovelle 2023 nun eine Reihe von Einschränkungen für die touristische Kurzzeitvermietung in allen Wohnzonen ein:
Bei Neubauten von Wohngebäuden gilt ab sofort, dass für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt vorzusehen ist. Für alle übrigen Stellplätze ist eine Leerverrohrung für die notwendige vorgelagerte Infrastruktur zu schaffen.
Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden ist bis Anfang 2030 für jeden zehnten Stellplatz (ab 20 Plätzen) mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Aufgrund der zu erwartenden steigenden Anzahl an neuen Ladepunkten ändern sich auch Bewilligungspflichten, diese sollen erst ab einer Leistung von 22kW notwendig sein.
Bei der Stellplatzverpflichtung wird zukünftig auf Basis eines Zonenplans ein Prozentsatz festgelegt, nach dem die Verpflichtung berechnet wird:
Die Zonen finden sich im Anhang der Wiener Bauordnung und basieren auf der Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Stellplatzverpflichtung kann zusätzlich reduziert werden, wenn E-Ladestellen oder Car-Sharing-Angebote verfügbar sind.
Zudem gibt es erstmals Anforderungen an Fahrradstellplätze: So ist je 30 m² Wohnfläche künftig ein Fahrradstellplatz zu errichten, jeder zehnte davon soll für ein Spezialfahrrad geeignet sein.