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17.03.2026 | Bau & Immobilien | ID: 1258910

KI im Bauwesen: Auswirkungen der KI-Verordnung

Anna Sophie Dalinger

Die Digitalisierung und der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) gewinnen im österreichischen Bauwesen zunehmend an Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund von Fachkräftemangel, Kostendruck und wirtschaftlichen Herausforderungen.

Die EU-KI-Verordnung (AI Act), Verordnung (EU) 2024/1689, die am 1. August 2024 in Kraft trat, schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für KI-Systeme in der EU. Zum heutigen Stand (Frühjahr 2026) sind erste Regelungen – insbesondere Schulungspflichten und Verbote – für österreichische Unternehmen verbindlich, während weitere Anforderungen gestaffelt folgen.

Die KI-Verordnung der EU: Hintergrund und Inhalt

Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 trat am 1. August 2024 in Kraft, mit einer gestaffelten Anwendung: Seit dem 2. Februar 2025 gelten Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen) und Kapitel II (Verbotene KI-Praktiken), seit dem 2. August 2025 gelten zudem zentrale Transparenz- und Informationspflichten für Anbieter so genannter General-Purpose-AI (GPAI), während die meisten Regelungen für hochriskante Systeme erst ab dem 2. August 2026 verbindlich werden. Diese Übergangsfristen sollen Unternehmen Zeit zur Anpassung geben, wobei zum 8. April 2025 die ersten Compliance-Pflichten bereits griffen. Die österreichische Rechtslage spiegelt diesen Fahrplan bereits punktuell wider (zB Verweise in Landesrecht sowie Unterstützungsaufgaben der RTR‑Servicestelle).

Der AI Act regelt Entwicklung, Einsatz und Überwachung von KI-Systemen, wobei der Begriff des „KI-Systems“ sich nach Art 3 Abs 1 AI Act bestimmt. Ziel ist ein sicherer, ethischer und transparenter KI-Einsatz durch einen risikobasierten Ansatz: Systeme mit inakzeptablem Risiko sind verboten, hochriskante Systeme streng reguliert, und Systeme mit geringem Risiko unterliegen Transparenzpflichten.

KI im Bauwesen: Relevante Bestimmungen der KI-Verordnung

Schulungspflichten für KI-Nutzer

Art 4 AI Act verlangt, dass Nutzer von KI-Systemen über „ausreichende KI-Kompetenzen“ verfügen. Dies umfasst Kenntnisse zu Funktionsweise, Risiken und ethischen Aspekten von KI. Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter schulen – von Baustellenpersonal bis zu Planern – und dies dokumentieren. In Österreich könnten Angebote der Wirtschaftskammer (zB WIFI-KI-Führerschein) genutzt werden, da die Verordnung keine detaillierten Vorgaben macht und die Umsetzung den Mitgliedstaaten überlässt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass innerstaatlich eine gesetzlich verankerte „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ bei der RTR-GmbH besteht, die insbesondere zu regulatorischen Rahmenbedingungen und Dokumentationsanforderungen berät; diese kann für die Planung und Qualitätssicherung von Schulungsmaßnahmen herangezogen werden (§ 194a TKG 2021).

Verbot bestimmter KI-Praktiken

Art 5 AI Act verbietet Systeme mit inakzeptablem Risiko, etwa manipulative Techniken oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz ohne medizinische oder sicherheitsrelevante Begründung. Im Bauwesen könnten Überwachungssysteme zur Leistungsbeurteilung betroffen sein, während Müdigkeitserkennung (zB bei Kranführern) weiter zulässig ist, sofern sie sicherheitsrelevant ist. Österreichische Rechtsvorschriften verweisen bereits ausdrücklich auf die KI-Verordnung und übernehmen diese Systematik; so nimmt etwa das Oö. ITEG dynamisch auf die Verordnung (EU) 2024/1689 Bezug.

Risikobasierter Ansatz und Transparenzpflichten

Ab dem 2. August 2026 treten Regelungen für hochriskante KI-Systeme in Kraft (Art 6 ff), etwa autonome Baumaschinen oder Entscheidungssoftware, die Sicherheitsrisiken bergen. Diese erfordern Risikobewertungen und Konformitätsprüfungen. Generative KI (zB KI-generierte Baupläne) unterliegt ab 2026 Transparenzpflichten (Art 52). Seit dem 8. April 2025 sind Unternehmen angehalten, sich darauf vorzubereiten, obwohl diese Regelungen noch nicht greifen.

Zu beachten ist, dass für Anbieter so genannter General-Purpose-AI (GPAI) bereits zum 2. August 2025 spezifische Transparenz- und Informationspflichten wirksam geworden sind; Unternehmen im Bauwesen sollten daher – soweit GPAI-Komponenten eingesetzt oder in Produkte integriert werden – diese Vorverlagerung in ihren Compliance-Fahrplänen berücksichtigen. Die innerstaatliche Rechtsentwicklung (zB ausdrückliche Verweisungen auf die VO [EU] 2024/1689 im Landesrecht) bestätigt den schrittweisen Umsetzungs- und Anpassungsbedarf.

Auswirkungen auf das Bauwesen in Österreich

KI wird in Österreich für Bauplanung (digitale Zwillinge), Ressourcenmanagement, Fehlererkennung (Predictive Maintenance) und Baustellenüberwachung genutzt. Studien prognostizieren eine Produktivitätssteigerung von bis zu 15 % (WIFO, 2023). Beispiele sind autonome Bagger oder Software zur Ablaufoptimierung.

Zur flankierenden Unterstützung bei der Einordnung regulatorischer Fragen für KI im Bauwesen – etwa Dokumentationsanforderungen für KI‑gestützte Bauprozesse – kann in Österreich die gesetzlich eingerichtete „Servicestelle für Künstliche Intelligenz“ bei der RTR‑GmbH herangezogen werden (§ 194a TKG 2021).

Seit Februar 2025 müssen Bauunternehmen Schulungen für KI-Nutzer durchführen, was für KMU einen organisatorischen und finanziellen Aufwand bedeutet. Die Einhaltung der Verbote (zB keine unzulässige Emotionserkennung) erfordert eine Überprüfung bestehender Systeme. Ab 2026 könnten hochriskante Systeme höhere Kosten durch Konformitätsanforderungen verursachen, wobei Verstöße Geldstrafen nach Art 71 AI Act, welcher in § 19 VStG umgesetzt wurde, nach sich ziehen. Innerstaatlich richtet sich die Bemessung verwaltungsbehördlicher Geldstrafen – soweit das Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung gelangt – nach § 19 VStG. Eine „Umsetzung“ des Art 71 AI Act in § 19 VStG liegt nicht vor; § 19 VStG normiert vielmehr allgemein die Kriterien der Strafbemessung.

KI im Bauwesen: Haftungsfragen im Kontext der KI-Nutzung

Nach § 1299 ABGB haftet der Ziviltechniker für Planungsfehler mit erhöhtem Sorgfaltsmaßstab (OGH 5 Ob 143/15p). Bei KI-Nutzung bleibt unklar, ob Fehler dem Nutzer oder Anbieter zuzurechnen sind. Der AI Act enthält keine eigenständigen zivilrechtlichen Haftungsnormen; die Zurechnung erfolgt daher weiterhin nach österreichischem Zivilrecht, insbesondere nach dem Werkvertragsrecht (§ 1168a ABGB – Warn‑ und Aufklärungspflichten) und dem Produkthaftungsgesetz (PHG) für fehlerhafte Produkte. Art‑spezifische Pflichten aus dem AI Act (etwa Dokumentations‑ und Überwachungspflichten für Hochrisiko‑Systeme) können dabei als Sorgfaltsmaßstab in die deliktische oder vertragliche Verschuldensprüfung einfließen. Subsidiäre Nutzerhaftung (§ 1168a ABGB) ist möglich, wenn KI unsachgemäß eingesetzt wird oder Warn‑ oder Aufklärungspflichten verletzt werden; der OGH leitet die Reichweite dieser Pflichten fortlaufend aus § 1168a ABGB ab. Für Produktfehler greift daneben die verschuldensunabhängige Herstellerhaftung nach § 1 PHG; vertragliche Haftungsausschlüsse sind insoweit unzulässig (§ 9 PHG). Die Dokumentation von Schulungen (seit 2025) kann als Indiz für oder gegen schuldhaftes Verhalten dienen.

KI im Bauwesen: Chancen und Herausforderungen für die Baubranche

Die Verordnung schafft Rechtssicherheit und fördert Innovation, etwa im Wohnbau, der 2024 einen Wertschöpfungseinbruch von –3,5 % verzeichnete (Statistik Austria, 2024). Herausforderungen liegen in den Schulungskosten und der Vorbereitung auf 2026. Kooperationen mit Technologieanbietern und branchenspezifische Programme könnten helfen. Für die praktische Umsetzung und zur Orientierung über regulatorische Anforderungen – einschließlich technischer Dokumentation und Informationen für Nutzer – steht in Österreich die Servicestelle für Künstliche Intelligenz bei der RTR‑GmbH zur Verfügung (§ 194a TKG 2021).

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