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Suspendierung und Suspendierungsbegleitung nach § 44 SchUG
Am 1. September 2026 ist die verpflichtende Suspendierungsbegleitung in Kraft getreten. Unter welchen Bestimmungen eine Suspendierung zulässig ist und welche Reintegrationsmaßnahmen zu setzen sind, erfahren Sie hier.
Was bedeutet eine Suspendierung nach dem SchUG?
Eine Suspendierung nach dem österreichischen Schulunterrichtsgesetz bedeutet, dass eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wird. Sie bezeichnet den zeitlich begrenzten Ausschluss der betroffenen Person aufgrund einer Gefährdungssituation und dient primär der unmittelbaren Gefahrenabwehr. Nicht zu verwechseln ist eine Suspendierung mit einem endgültigen Ausschluss gemäß § 49 SchUG.
Wie ist mit Suspendierung bei Gefahr in Verzug umzugehen?
Gem § 44 Abs 5 hat die zuständige Schulbehörde eine Schülerin bzw einen Schüler auf Antrag der Schulleitung bei Gefahr im Verzug unverzüglich vom weiteren Schulbesuch zu suspendieren.
Das Gesetz konkretisiert, wann von einer solchen Gefahr im Verzug auszugehen ist. Erfasst werden demnach Fälle, in denen eine Schülerin oder ein Schüler gegenüber anderen Schüler:nnen, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen einen vorsätzlichen tätlichen Angriff begeht, eine Drohung äußert, die geeignet ist, andere in Furcht und Unruhe zu versetzen, beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichmachung begeht oder eine vorsätzliche Schädigung an deren Eigentum herbeiführt. Ebenso erfasst es die vorsätzliche Beschädigung von Schuleigentum.
Zusätzlich setzt die gesetzliche Regelung voraus, dass weiterhin eine unmittelbare Gefährdung von der Schülerin oder dem Schüler ausgeht. Liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Schulleitung unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung zu stellen und zugleich zu prüfen, ob ein Antrag auf Ausschluss gem § 49 zu stellen ist. Gem § 49 Abs 1 ist ein Schüler bzw eine Schülerin von der Schule auszuschließen, wenn er oder sie die im Gesetz normierten Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gem § 47 oder von Maßnahmen gem der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers bzw einer Schülerin eine dauernde Gefährdung von Mitschüler:innen oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.
Die Gesetzesmaterialien stellen klar, dass eine Suspendierung nur bei einer Pflichtverletzung der Schülerin oder des Schülers in Betracht kommt. Eine bloß vorsorgliche oder erzieherische Suspendierung ist demnach ebenso wenig zulässig wie eine Suspendierung einer Schülerin oder eines Schülers zu deren bzw dessen Schutz vor Verletzungen oder Mobbing durch andere.
Die in § 44 Absatz 5 genannten Handlungen sollen zudem eine bestimmte Intensitätsschwelle überschreiten und von Ereignissen des alltäglichen Schulbetriebs abgegrenzt werden.
Wie lange dauert eine Suspendierung?
Die Suspendierung erfolgt gem § 44 Absatz 6 mit Bescheid der zuständigen Schulbehörde. Im Bescheid sind auch Art und Umfang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung der Reintegration bekannt zu geben. Als Beispiel nennt das Gesetz die Vorlage von Dokumenten, die Abgabe von Erklärungen oder die Teilnahme an Terminen. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Wurde zusätzlich ein Antrag auf Ausschluss gestellt, kann sie einmalig um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Die vier Wochen stellen dabei eine Höchstdauer dar, je nach Sachlage kann die Suspendierung auch für einen wesentlich kürzeren Zeitraum ausgesprochen werden.
Entscheidend ist das Fortbestehen der Gefährdung. Sobald sich ergibt, dass von der suspendierten Person keine Gefährdung mehr ausgeht, ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Die Beurteilung, ob weiterhin eine Gefährdung besteht, stellt nach den Gesetzesmaterialien eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Informationen dar. Einem Rechtsmittel gegen die Suspendierung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Wie sind Reintegrationsmaßnahmen zu gestalten?
Gem § 44 Abs 7 SchUG sind suspendierte Personen vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen und haben stattdessen an einer Reintegrationsmaßnahme, der so genannten Suspendierungsbegleitung teilzunehmen.
Von dieser Teilnahmeverpflichtung bestehen zwei gesetzliche Ausnahmen: Sie gilt nicht, wenn die Suspendierung mit weniger als vier Tagen bemessen wurde oder wenn die Bildungsdirektion aufgrund des der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem § 8 Absatz 1 Schulpflichtgesetz 1985 eingeleitet hat.
Die Reintegrationsmaßnahme kann zur Gänze, zeit- oder teilweise disloziert, ortsungebunden an der Schule oder in schul- und schulartübergreifenden Gruppen durchgeführt werden. Für Schulen, an denen entsprechende Gruppen eingerichtet werden, kann die jeweilige Bildungsdirektion durch Verordnung ein Einzugsgebiet festlegen.
Die Gesetzesmaterialien begründen diese flexible Ausgestaltung insbesondere mit dem Schutzgedanken. Da eine Suspendierung eine Gefahr im Verzug voraussetzt, muss auch bei der Ausgestaltung der Suspendierungsbegleitung eine mögliche Gefährdung von Personen und Sachgütern berücksichtigt werden. Lässt das Verhalten der suspendierten Person bei einer Reintegrationsmaßnahme in physischer Präsenz eine Gefährdung erwarten, kann die Maßnahme daher auch vollständig ortsungebunden durchgeführt werden.
Wie ist die Suspendierungsbegleitung durchzuführen?
Suspendierte Personen sowie deren Erziehungsberechtigtes ind gem § 44 Absatz 8 SchUG verpflichtet, an der Reintegrationsmaßnahme mitzuwirken. Binnen vier Schultagen ab Zustellung des Suspendierungsbescheids hat die Schulbehörde mitzuteilen, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort sich die suspendierte Person einzufinden hat. Innerhalb dieser Frist ist außerdem der anzuwendende Förderplan bekannt zu geben. Dieser Förderplan hat für jede ganze Woche der Suspendierung insgesamt zumindest acht, höchstens 20 Stunden zu umfassen. Er hat psychosoziale oder vergleichbare Maßnahmen, zum Beispiel außerschulische Maßnahmen sowie nicht so beurteilende Unterrichtseinheiten vorzusehen. Die Unterrichtseinheiten dürfen höchstens dasselbe zeitliche Ausmaß erreichen wie die psychosozialen oder vergleichbaren Maßnahmen.
Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt die Suspendierungsbegleitung mehrere miteinander verbundene Zwecke. Durch psychosoziale oder vergleichbare Maßnahmen soll eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten und eine Verhaltensänderung unterstützt werden. Die eingeschränkte unterrichtliche Begleitung soll den Wiedereinstieg in den Unterricht erleichtern. Darüber hinaus soll während der Suspendierung eine Mindeststruktur im Tagesablauf aufrechterhalten und somit unerwünschten negativen Auswirkungen der Suspendierung entgegengewirkt werden. Die suspendierte Person bleibt außerdem berechtigt, sich regelmäßig über den während der Suspendierung durchgenommenen Lehrstoff zu informieren. Ist am Ende eines Unterrichtsjahres aufgrund der Dauer der Suspendierung eine Beurteilung sonst nicht möglich, ist Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gem § 20 Absatz 2 SchUG zu geben.
Welche Rolle spielen die Erziehungsberechtigten bei der Suspendierungsbegleitung?
Auch die Erziehungsberechtigten trifft eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Art und Umfang dieser Pflichten sind bereits im Suspendierungsbescheid bekannt zu geben und müssen der Unterstützung der Reintegration dienen.
Verletzten Erziehungsberechtigten ihrer Mitwirkungspflichten hat die Schulbehörde einen Gesprächstermin anzuberaumen, insbesondere unter Beteiligung einer Person aus dem Bereich der psychosozialen Unterstützung. Im Rahmen dieses Gesprächs sind die Erziehungsberechtigten über ihre Pflichten zu belehren und es ist ihnen eine angemessene Frist zum Nachholen der versäumten Pflichten zu setzen.
Für die Einordnung der neuen Bestimmungen aus Kinder- und Judenschutzperspektive ist ihre systematische Stellung sehr interessant. Die Gesetzesmaterialien weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Regelungen im Anschluss an die schulrechtlichen Bestimmungen zum Kinderschutz verortet werden, um mögliche komplexe Zusammenhänge sichtbar zu machen.
Dem jeweiligen Kinderschutzteam soll bei der Bewertung der Situation im Einzelfall eine wichtige beratende Funktion zukommen. So ist allerdings zwischen der gesetzlichen Suspendierungsentscheidung und einer Kinder- und Jugendschutzfachlichen Bewertung zu unterscheiden. Die Suspendierung knüpft an die in § 44 Absatz 5 normierte Gefahr in Verzug und die weiterhin bestehende unmittelbare Gefährdung an. Die Suspendierungsbegleitung wiederum ist die daran anknüpfende verpflichtende Reintegrationsmaßnahme. Fragen nach Hintergrund einer Gefährdungshandlung, nach bestehenden Gewalt- oder Mobbingdynamiken, nach Unterstützungsbedarfen sowie nach den Voraussetzungen einer sicheren Reintegration können im Einzelfall darüberhinausgehende Kinder- und Jugendschutzrechtliche Bedeutung haben.
Gerade diese Unterscheidung ist sehr wichtig, denn eine Suspendierung darf nach den Gesetzesmaterialien nicht dazu eingesetzt werden, eine von Gewalt oder Mobbing betroffene Schülerin oder Schüler zu deren bzw deren eigenen Schutz aus der Schule zu entfernen. Zugleich können bei einem Suspendierungsfall komplexe Kinderschutzfragen bestehen. Die Gesetzesmaterialien sehen daher insbesondere bei der Bewertung des Einzelfalls eine Beratungsfunktion des schulischen Kinderschutzteams vor.
Bildquelle: KI-generiertes Bild