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30.09.2026 | Arbeitsrecht | ID: 1251507

Betriebsvereinbarung in Österreich: Das müssen Sie wissen

Redaktion FORUM

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die rechtlichen Grundlagen in Österreich, die verschiedenen Arten von Betriebsvereinbarungen und wie diese abgeschlossen werden.

Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Instrument der Mitbestimmung im Unternehmen. Sie kommt dort zum Einsatz, wo gesetzliche oder kollektivvertragliche Vorgaben keine vollständige Regelung vorsehen und betriebliche Anforderungen berücksichtigt werden sollen.

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat. Sie regelt betriebliche Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag einer Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

Bestimmte Themen, die durch Gesetze oder Kollektivverträge nicht abschließend festgelegt sind, können damit an die spezifischen Anforderungen eines Betriebs angepasst werden.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten in Österreich?

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) legt die Rahmenbedingungen für Betriebsvereinbarungen fest. Die Bestimmungen zu ihrem Abschluss finden sich vor allem in §§ 29 bis 32 ArbVG.

Eine Betriebsvereinbarung hat Normwirkung und gilt für die Arbeitsverhältnisse des betroffenen Betriebs unmittelbar rechtsverbindlich (§ 31 Abs 1 ArbVG).

Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie für Arbeitnehmer:innen günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt werden (§ 31 Abs 3 ArbVG).

Abschluss und Inkrafttreten

Betriebsvereinbarungen müssen zwischen Arbeitgeber:in beziehungsweise Betriebsinhaber:in und Betriebsrat schriftlich abgeschlossen werden (§ 29 ArbVG). Sie treten grundsätzlich am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt ausdrücklich vereinbart wird (§ 30 Abs 2 ArbVG).

Aushangpflicht

Nach der Unterzeichnung müssen Arbeitgeber:in oder Betriebsrat die Betriebsvereinbarung im Unternehmen auflegen, etwa im Personal- oder Betriebsratsbüro, oder an einem für Arbeitnehmer:innen leicht zugänglichen Ort aushängen, beispielsweise am Schwarzen Brett (§ 30 Abs 1 ArbVG).

Welche Inhalte kann eine Betriebsvereinbarung regeln?

Die möglichen Regelungsgegenstände ergeben sich vor allem aus §§ 96 und 97 ArbVG. Typische Inhalte sind:

  • Verschwiegenheitserklärungen zu Betriebsgeheimnissen
  • Regelungen zu Dienst- und Pausenzeiten
  • allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer:innen
  • Urlaubsanspruch und Dienstfreistellungen
  • Geltungsdauer der Vereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung besteht grundsätzlich aus zwei Teilen:

1. Der schuldrechtliche Teil regelt die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat.

2. Der normative Teil wirkt auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten und ist rechtlich mit einem zwingenden Gesetz vergleichbar.

Welche Arten von Betriebsvereinbarungen gibt es?

Zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarung

Eine zustimmungspflichtige oder notwendige Betriebsvereinbarung betrifft Maßnahmen, die nur mit Zustimmung des Betriebsrats umgesetzt werden dürfen (§ 96 ArbVG). Dazu zählen insbesondere:

  • betriebliche Disziplinarordnungen,
  • Personalfragebögen, die über übliche persönliche Angaben und fachliche Qualifikationen hinausgehen,
  • Kontrollmaßnahmen oder technische Systeme, welche die Menschenwürde berühren können, etwa Videoüberwachung oder Taschenkontrollen,
  • Akkord- oder Stücklöhne sowie akkordähnliche Prämien und Entgelte auf Basis statistischer Verfahren oder Datenerfassungssysteme.

Ersetzbare Betriebsvereinbarung

Auch bei der ersetzbaren Betriebsvereinbarung ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 96a ArbVG). Sie betrifft unter anderem Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten von Arbeitnehmer:innen, sofern diese über allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinausgehen.

Erfasst sind außerdem Systeme zur Beurteilung von Arbeitnehmer:innen, wenn Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Vertragspartei die **Schlichtungsstelle** anrufen.

Was ist die Schlichtungsstelle?

Bei ersetzbaren Betriebsvereinbarungen kann die fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Diese Entscheidung gilt unmittelbar rechtsverbindlich (§ 144 ArbVG).

Erzwingbare Betriebsvereinbarung

Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung betrifft Angelegenheiten, die grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Möchte der Betriebsrat jedoch eine abweichende Regelung durchsetzen, kann er bei Uneinigkeit die Schlichtungsstelle anrufen.

§ 97 Abs 1 Z 1 bis 6a ArbVG nennt dazu etwa folgende Beispiele:

  • allgemeine Ordnungsvorschriften, beispielsweise zum Rauchen im Betrieb,
  • Auswahl der Vorsorgekasse,
  • Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit,
  • Benützung von Betriebseinrichtungen wie Garagen und Betriebsmitteln wie Dienstfahrzeugen.

Freiwillige Betriebsvereinbarung

Eine freiwillige oder fakultative Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber:in über Inhalt, Geltungsbereich und Inkrafttreten einigen. Keine Vertragspartei kann ihren Abschluss erzwingen.

Kommt keine Vereinbarung zustande, können die betreffenden Angelegenheiten durch Einzelvereinbarungen mit Arbeitnehmer:innen oder durch Weisung der Arbeitgeber:innen geregelt werden. Beispiele nach § 97 Abs 1 Z 7 bis 25 ArbVG sind Urlaubsverbrauch, betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf, Kündigungsfristen sowie Rahmenbedingungen für Homeoffice.

„Freie“ Betriebsvereinbarung

Eine „freie“ Betriebsvereinbarung betrifft Angelegenheiten, für die weder Gesetz noch Kollektivvertrag den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zulassen. Sie entfaltet daher nicht die besonderen Rechtswirkungen gesetzlicher Betriebsvereinbarungen nach dem ArbVG.

Wie können Betriebsvereinbarungen gekündigt werden?

Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich jederzeit einvernehmlich und schriftlich ohne Frist beendet werden. Befristete Betriebsvereinbarungen enden mit Ablauf der vereinbarten Frist und haben keine Nachwirkung.

Unbefristete, zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen können von jeder Vertragspartei schriftlich, ohne Frist und ohne Nachwirkung gekündigt werden. Unbefristete erzwingbare und ersetzbare Betriebsvereinbarungen können nur einvernehmlich oder durch die Schlichtungsstelle beendet werden.

Für unbefristete freiwillige Betriebsvereinbarungen gilt eine schriftliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats. Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse wirkt die Vereinbarung bis zu einer neuen Regelung nach; für nach der Kündigung eintretende Mitarbeiter:innen gilt sie nicht.

Fazit und Ausblick

Die Betriebsvereinbarung schafft einen verbindlichen Rahmen für betriebliche Regelungen und die Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Ihre Rechtswirkungen und Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach ihrer jeweiligen Art Für die betriebliche Praxis bleiben klare schriftliche Regelungen und die Beachtung der Vorgaben des ArbVG wesentlich.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsrat möglich?

Nein. Denn Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber:innen und Betriebsrat eines Unternehmens abgeschlossen werden. Wenn in einem Unternehmen kein Betriebsrat gewählt wurde, kann es auch keine Betriebsvereinbarung geben.

Was ist der Unterschied zwischen einem Kollektivvertrag und einer Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung wird nur für einen konkreten Betrieb abgeschlossen und gilt somit nur für diesen. Im Gegensatz dazu regelt ein Kollektivvertrag Arbeitsbedingungen, die für alle Unternehmen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe gelten.

Wie können Betriebsvereinbarungen in Österreich gekündigt werden?

Betriebsvereinbarungen in Österreich können auf verschiedene Arten gekündigt werden. Grundsätzlich ist es möglich, Betriebsvereinbarungen jederzeit einvernehmlich und ohne Frist zu beenden. Dies hat schriftlich zu erfolgen.

Darüber hinaus wird zwischen diesen Fällen unterschieden:

  • Befristete Betriebsvereinbarungen enden automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Es gibt keine Nachwirkung.
  • Unbefristete, zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen können jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Nachwirkung von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden.
  • Unbefristete, erzwingbare und unbefristete, ersetzbare Betriebsvereinbarungen können nur einvernehmlich oder durch die Schlichtungsstelle gekündigt werden. Es besteht keine Nachwirkung.
  • Unbefristete, freiwillige Betriebsvereinbarungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Für zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende Arbeitsverhältnisse gilt die Vereinbarung bis zu einer neuen Regelung weiter (Nachwirkung), für nach der Kündigung neu eintretende Mitarbeiter:innen jedoch nicht.

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