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Schadenersatz bei erfolgreicher Anfechtung der Entlassung?
Fortbestand oder Schadenersatz – beides geht nicht. Der OGH zieht eine klare Grenze bei diskriminierenden Beendigungen.
Eine Arbeitnehmerin wurde während ihrer Schwangerschaft entlassen. Sie klagte auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses nach § 12 MSchG und begehrte gleichzeitig Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG wegen Diskriminierung. Im Verfahren einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
OGH: Kein Schadenersatz nach erfolgreicher Anfechtung der Entlassung
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnimmt. Wer gegen eine diskriminierende Kündigung oder Entlassung erfolgreich vorgeht, kann keinen zusätzlichen Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz verlangen; dh die Arbeitnehmerin muss sich entscheiden: Bestandsschutz oder Schadenersatz – beides geht nicht.
Da die Arbeitnehmerin das Fortbestehen ihres Dienstverhältnisses erfolgreich durchgesetzt hatte, besteht kein Schadenersatzanspruch. (vgl OGH 9 ObA 5/14x; 9 ObA 57/25).
Bedeutung für die Praxis
- Arbeitnehmerinnen müssen sich entscheiden: Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung.
- Wer das Arbeitsverhältnis aufrechterhält, kann keinen zusätzlichen Schadenersatz nach § 12 Abs 7 GlBG geltend machen.
- Umgekehrt steht es Betroffenen frei, eine (diskriminierende) Beendigung hinzunehmen und dafür Ersatzansprüche zu fordern.