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26.02.2026 | Wirtschaftsrecht | ID: 1254112

GewO-Novellen 2025: was ist neu?

Alexander Kdolsky

Ende 2025 wurde die GewO um zwei Novellen bereichert: Die GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025, insbesondere mit Änderungen in den Bestimmungen zum Versicherungsvermittlergewerbe, sowie eine Novelle im Betriebsanlagenrecht.

GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025, BGBl I 2025/66

Versicherungsvermittler

Die am 1. November 2025 in Kraft getretene GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025 betrifft in erster Linie die Bestimmungen zum Versicherungsvermittlergewerbe (§ 94 Z 76 GewO).

Überwachung der Einhaltung von Unionsrechtsakten durch die Gewerbebehörde

In der Bestimmung des § 335a GewO zur innerstaatlichen Zuständigkeit der Gewerbebehörde wird diese seit der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018, die ihrerseits die Versicherungsvertriebsrichtlinie – RL (EU) 2016/97 – in Österreich umgesetzt hat, zur Überwachung der Einhaltung mehrerer Unionsrechtsakte verpflichtet. Neben der PRIIP-Verordnung (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte waren dies bisher mehrere Delegierte Verordnungen (EU) und eine Durchführungsverordnung (vgl § 335a Abs 1 und 2 GewO).

Durch die GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025 wurde der Katalog der von der Gewerbebehörde zu überwachenden EU-Verordnungen folgendermaßen erweitert (vgl § 335a Abs 3 und 4 GewO):

  • Bestimmte Artikel der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
  • Bestimmte Artikel der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
  • Bestimmte Artikel der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch Versicherungsvermittler
  • Mehrere Delegierte Verordnungen (EU), eine Durchführungsverordnung sowie sonstige auf dieser Grundlage in Verordnungsform erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220: Verweigerung der Eintragung

§ 340 GewO regelt das Verfahren bei der Gewerbebehörde aufgrund der Gewerbeanmeldung. Ein neuer Abs 4 leg cit legt nun fest, dass die Behörde die Eintragung eines Versicherungsvermittlers zu verweigern hat, wenn

  • entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat,
  • oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften

die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.

Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220, in welchem die Europäische Kommission die fehlende innerstaatliche Umsetzung von Art 3 Abs 7 der Versicherungsvertriebsrichtlinie – der vorsieht, was nun in § 340 Abs 4 GewO normiert wurde – kritisiert.

Art 3 Abs 7 Versicherungsvertriebsrichtlinie soll sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden im Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungsvermittler eingetragen ist, ihre Aufsichtsbefugnisse auch dann ordnungsgemäß wahrnehmen können, wenn der Versicherungsvermittler der Kontrolle durch ein Unternehmen oder eine Person in einem Drittstaat unterliegt. Die Gesetzesmaterialien verweisen auf das so genannte „back branching“. Dabei gründet ein Versicherungsvermittlungsunternehmen aus einem Drittland in einem EU-Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft, die sich als Versicherungsvermittler eintragen lässt. Die EU-Tochter gründet sodann im Drittland der Muttergesellschaft eine Zweigniederlassung, deren Tätigkeit in erheblichem Umfang auf den EU-Binnenmarkt ausgerichtet ist.

Adaptierung der Verwaltungsstrafbestimmungen

Der Katalog der Versicherungsvermittler betreffenden Verwaltungsstrafbestimmungen in § 366c und § 367 GewO war um die oben genannten Unionsrechtsakte – insbesondere die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088, die Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 sowie die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch Versicherungsvermittler – zu ergänzen.

Hinweis:

Zu beachten ist die bis in die Millionen reichende Strafandrohung im Falle des § 366c GewO.

Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Schließlich wurden in mehreren Bestimmungen betreffend die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 365m ff, § 366b, § 373i1 GewO) Begriffsanpassungen vorgenommen:

Hier wurde jeweils die EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) anstelle der bisher pauschal genannten Europäischen Aufsichtsbehörden gesetzt. Dies dient der Umsetzung mehrerer Unionsrechtsakte, die der EBA eine neue Zuständigkeit bei der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuweist.

GewO-Novelle BGBl I 2025/89 im Betriebsanlagenrecht

Am 24. Dezember 2025 trat eine GewO-Novelle in Kraft, welche die Abwendung einer Verurteilung durch den EuGH aufgrund mehrerer eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren bezweckt. Es geht dabei um Bestimmungen des Betriebsanlagenrechts der GewO (iwS), die nach Meinung der Europäischen Kommission folgende Rechtsakte nicht ordnungsgemäß bzw korrekt in nationales Recht umgesetzt haben:

Vertragsverletzungsverfahren 2014/4111 betreffend das Übereinkommen von Aarhus

Durch die Einfügung eines neuen § 356f GewO wurde ein Beschwerderecht für iSd § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen bei Abfallbehandlungsanlagen eingeräumt, und zwar unabhängig davon, ob sie im AWG oder in der GewO geregelt sind.

Derartige Umweltorganisationen sind nun berechtigt, gegen Bescheide betreffend die (Änderungs-)Genehmigung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gem § 37 Abs 2 Z 1, 2, 3, 3a oder 4 AWG und nicht nach § 37 Abs 1 AWG genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gem den §§ 74 ff GewO unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.

Vertragsverletzungsverfahren 2020/2094 betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

Die drei folgenden Änderungen betreffen IPPC-Anlagen (in der Anlage 3 zur GewO genannte Anlagen):

  • § 356b Abs 7 GewO wurde dahingehend geändert, dass bei IPPC-Anlagen das Recht für Umweltorganisationen, ein Rechtmittel zu ergreifen, nicht von der Erhebung von Einwendungen abhängig ist.
  • § 77a Abs 9 GewO knüpfte die Zulässigkeit von in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Einwendungen oder Gründe an eine Begründungspflicht. Diese wurde gestrichen, nunmehr reicht es für deren Zulässigkeit, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren nicht missbräuchlich oder unredlich ist. Die Bestimmung orientiert sich damit an § 40 Abs 1 UVP-G.

Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen.

  • Schließlich wurde in § 360 Abs 4 GewO betreffend einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Falle von IPPC-Anlagen auch die Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt verankert.

Vertragsverletzungsverfahren 2020/2104 betreffend die Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU

In den Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (8a. Abschnitt bzw §§ 84a ff GewO) wurden in § 84d Abs 1 GewO (Mitteilungspflicht des Betriebsinhabers) sowie § 84g Abs 1 GewO (Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht) geringfügige Anpassungen bei den Pflichten des Betriebsinhabers vorgenommen.

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