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26.05.2026 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1270130

Die neue EU-Verpackungsverordnung

Erich Rosenbach - Redaktion FORUM

Ab 12. August 2026 ersetzt die neue Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („EU-Verpackungsverordnung“) die bisherige Verpackungsrichtlinie.

Die bisherige, in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU sehr unterschiedlich umgesetzte, Verpackungsrichtlinie wird durch eine direkt geltende EU-Verordnung ersetzt. Ziel der Regelung ist es, die Verschmutzung der Umwelt und besonders der Meere durch Verpackungsmaterialien zu reduzieren und eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft für Verpackungen zu fördern. Dazu sieht die EU-Verpackungsverordnung ambitionierte Ziele zur Abfallreduzierung durch mehr Recycling durch Designanforderungen für recyclingfähige Verpackungen, mehr Mehrweg, sowie technische Anforderungen an wiederverwertbare Verpackungen und recycelte Materialien vor.

Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen

Ab Mitte 2026 gelten bei Lebensmittelverpackungen für so genannte Ewigkeitschemikalien (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen – PFAS) strenge Grenzwerte, deren Einhaltung in der technischen Dokumentation der Verpackungen nachzuweisen ist. Die bisherigen Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom bleiben aufrecht.

Ab 2028 müssen durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel, Beutel für andere Getränke, aufweichende Einzelportionseinheiten für Getränkesysteme sowie an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber kompostierbar sein.

Hinkünftig müssen alle Verpackungen – außer Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs – recyclingfähig sein. Voraussetzung dafür ist ein Design for Recycling.

Leistungsstufen für Recyclingfähigkeit

Für die Recyclingfähigkeit sieht die EU-Verordnung Leistungsstufen vor (A bis C).

  • Ab 2030 müssen Verpackungen diesen Stufen entsprechen, ansonsten dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Ab 2038 dürfen nur noch Verpackungen, die entsprechend den Leistungsstufen A oder B recyclingfähig sind, in Verkehr gebracht werden.
  • Ausnahmen bestehen insbesondere für Verpackungen von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Säuglingsnahrung.

Welche weiteren Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung gelten ab 2030?

Ab 2030 sieht die EU-Verpackungsverordnung für neue Kunststoffverpackungen einen Mindestrezyklatanteil von 10 bis 35 % (abhängig von der Verpackungsart und dem verwendeten Kunststoff) vor. Dieser steigt bis 2040 auf 25 bis 65 %. Ausnahmen bestehen auch hier insbesondere für Verpackungen von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Säuglingsnahrung, Lebensmitteln sowie für kompostierbare Kunststoffverpackungen.

Verpackungen müssen ab 2030 so gestaltet werden, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß reduziert ist. Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten sind unzulässig.

Im elektronischen Handel ist ab 2030 sicherzustellen, dass der Leerraum der eingesetzten Verpackungen maximal 50 % beträgt. Füllmaterial gilt dabei als Leerraum.

Vor allem im Lebensmittelhandel und im Tourismussektor wird ebenfalls ab 2030 die Verwendung von Einwegkunststoffverpackungen stark beschränkt: Betroffen sind davon Netze, Schalen, Beutel etc für Obst und Gemüse, Portionsverpackungen für Gewürze, Zucker und Obers in der Gastronomie sowie Shampoo- und Körperlotionfläschchen sowie Päckchen für Seife im Beherbergungsgewerbe.

Neue Kennzeichnungsanforderungen nach der EU-Verpackungsverordnung

Kennzeichen oder Symbole, die auf ein Sammel- und Verwertungssystem hinweisen, um anzuzeigen, dass der Hersteller oder Importeur seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt, dürfen aber 2027 nur mehr in digitaler Form – zB mittels QR-Code – auf der Verpackung angebracht werden. Die Kennzeichnung bzw das Symbol darf nicht irreführend hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder der Wiederverwendbarkeit der Verpackung sein.

Ab Mitte 2028 sind Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung in Form von Piktogrammen zu versehen, die Angaben zur Materialzusammensetzung der Verpackungen enthalten und damit den Verbrauchern das Sortieren erleichtern soll.

Zu kennzeichnen sind ab 2029 auch bepfandete Verpackungen sowie wiederverwendbare Verpackungen.

Wiederverwendbare Verpackungen, die bereits vor 2029 in Verkehr gebracht wurden und den Kennzeichnungsanforderungen nicht entsprechen, dürfen noch bis 2032 weiterverwendet werden.

Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

Erzeuger (das ist jeder, der Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt) und Importeure sind verpflichtet, nur Verpackungen, die die Anforderungen der neuen EU-Verpackungsverordnung erfüllen, in Verkehr zu bringen.

Der Lieferant von Verpackungsmaterial hat dem Erzeuger die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vertreiber müssen sich vergewissern,

  • dass der Erzeuger des Verpackungsmaterials hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung in das elektronische Herstellerregister des jeweiligen Mitgliedstaates eingetragen ist (in Österreich wird dies das EDM-Register sein),
  • dass die Verpackungen die oben erwähnten Kennzeichnungen aufweisen und
  • der Erzeuger die Konformität der Verpackungen geprüft und die erforderlichen Dokumente bereitgestellt hat.

Eine eigenständige Meldepflicht für die Abfallwirtschaft sieht Art 23 vor: Den zuständigen Behörden sind jährlich die Daten der entsorgten, verwerteten und recyclierten Verpackungsabfälle, aufgegliedert nach den Materialien und bestimmten Kategorien (vgl Anhang XII Tabelle 3), zu übermitteln. Auch diese Daten werden in Österreich voraussichtlich im Wege des EDM-Registers zu melden sein.

Mehrweg, Wiederbefüllungsstationen und Take-Away

Besonderes Augenmerk legt die EU-Verpackungsverordnung auf die Forcierung des Mehrweggedankens. Dazu definiert Art 11 umfangreiche Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen.

Was ist bei Wiederbefüllungsstationen zu beachten?

Unternehmen, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten (dies betrifft insbesondere den Lebensmitteleinzelhandel), müssen ihre Kunden detailliert informieren über:

  • die Art der zu verwendenden Behältnisse,
  • Hygienevorgaben und
  • die Verantwortung des Endabnehmers hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Dazu sind „Vorschriften für die Wiederbefüllung“ deutlich sichtbar auszuhängen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.

Ab 2030 sind Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 verpflichtet, 10 % dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen für Lebensmittel und auch für Non-Food-Erzeugnisse einzurichten (Art 28).

Was muss das Gastgewerbe beachten?

Das Gastgewerbe muss bis 2027 im Take-Away-Bereich den Kunden die Möglichkeit bieten, ohne Mehrkosten eigene, mitgebrachte Getränke- oder Speisenverpackungen befüllen zu können. Darauf ist an der Verkaufsstelle gut sicht- und lesbar hinzuweisen.

Bis 2028 müssen diese Betriebe ihren Kunden Speisen und Getränke verpflichtend in wiederverwendbaren Verpackungen ohne Mehrkosten anbieten und sie darauf gut sicht- und lesbar hinweisen.

Erweiterte Herstellerverantwortung durch die neue EU-Verpackungsverordnung

Jeder Hersteller (das ist der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt – „Primärverpflichtete“) muss sich ab Mitte 2026 in jedem Mitgliedstaat, in dem er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Gebiet dieses Staates bereitstellt, im jeweiligen nationalen Herstellerregister registrieren.

Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung müssen die Hersteller die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling sowie die Kosten der Kennzeichnung von Abfallbehältern für Verpackungsabfälle und für Abfallanalysen hinsichtlich der Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle decken. Gleichzeitig sollen Anreize für die Verwendung von recyclingfähigen Verpackungen und für den Einsatz von Rezyklat geschaffen werden. Die Abrechnung dieser Kosten wird im Regelfall im Wege der Sammel- und Verwertungssysteme erfolgen.

Vorgaben für die Sammlung und Verwertung

Die konkrete Umsetzung der Sammlung und Verwertung bleibt wie bisher im Zuständigkeitsbereich der EU-Mitgliedstaaten. Hier gibt die neue EU-Verpackungsverordnung nur einen groben Rahmen und die zu erreichenden Ziele vor. Damit kommt den entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnung lediglich Richtliniencharakter zu, man spricht in diesem Zusammenhang von „hinkenden Verordnungen“. Ob die entsprechenden Regelungen in Österreich durch eine Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 2002 oder durch ein eigenständiges Durchführungsgesetz erfolgen werden, ist noch offen.

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