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20.03.2026 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1259943

Was bringt die neue Abfallverbringungsverordnung der EU

Peter Hodecek

Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen: Ab 21. Mai 2026 gilt die neue EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen – also der Export und Import von Abfällen über Staatsgrenzen hinweg und der Transit von Abfällen durch staatliche Hoheitsgebiete – ist eng mit der Entwicklung der internationalen Abfallwirtschaft verbunden.

Der Trend zum vermehrten Einsatz von Rohstoffen aus dem Recycling (Sekundärrohstoffe) in der industriellen und gewerblichen Produktion sowie der vor allem in der Europäischen Union beabsichtigte und forcierte Aufbau einer Kreislaufwirtschaft haben dazu geführt, dass die Mengen der grenzüberschreitend verbrachten Abfälle sowohl bei Verbringungen innerhalb der EU als auch bei Verbringungen nach außerhalb der EU stark angestiegen sind.

Hintergründe & Entwicklung der EU-Abfallverbringungsverordnung

Sevesounglück

Ein prominentes Beispiel für die illegale Entsorgung von Abfällen sind die Dioxin-Fässer aus Seveso. Die chemische Fabrik Icmesa stellte den Grundstoff Trichlorphenol (TCP) – ein Vorprodukt für das Desinfektionsmittel Hexachlorophen – her. Sie lag in der Nähe von Mailand und grenzte an vier Gemeinden, unter ihnen Seveso, die zum Namensgeber des Unglücks wurde. Am 10. Juli 1976 kam es zu einer Explosion eines Reaktorkessels. Dabei wurden zwei bis drei Kilogramm der hochgiftigen Substanz Dioxin (zehntausendmal giftiger als Zyankali) in die Umgebung freigesetzt.

Im Sommer 1982, sechs Jahre nach dem Unglück, wurde der Reaktorkessel entleert und der hochgiftige Inhalt in 41 Stahlfässer gefüllt. Diese Stahlfässer erhielten zusätzlich eine Umverpackung. Die Entleerung geschah unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen und mit Videoüberwachung. Am 10. September 1982 wurden die Fässer mit dem Reaktorinhalt mit Lastkraftwagen abtransportiert. Die Lkw fuhren Richtung Frankreich; ab St. Quentin verlor sich ihre Spur. Als die französische Presse vom „Verlust“ der Fässer erfuhr, kam es zum öffentlichen Skandal.

Am 19. Mai 1983 wurden durch die Tätigkeiten eines deutschen Spions die Fässer im nordfranzösischen 300-Seelen-Dorf Anguilcourt-le-Sart entdeckt. Dort lagerten die Fässer in einem verlassenen Schlachthof, neben Schule und Kindergarten, nur mit einer Plane abgedeckt. Im Mai 1985 wurden die 41 Fässer unter Aufsicht einer Expertenkommission in einem Hochtemperaturofen entsorgt – 9 Jahre nach dem Chemieunfall.

Entwicklung der Gesetzgebung

Infolge dieses und einiger weiterer Skandale im Zusammenhang mit der illegalen bzw nicht umweltkonformen Entsorgung von Abfällen wurde ein völkerrechtlicher und somit international verbindlicher Rechtsrahmen in Form des Basler Übereinkommens geschaffen.

Parallel zum Basler Übereinkommen wurde für die Mitgliedstaaten der OECD mit dem OECD-Ratsbeschluss ein System für die Notifizierung, Identifizierung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung geschaffen.

Mit der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr 1013/2006) wurden die Bestimmungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses in europäisches Recht umgesetzt. Am 20.Mai 2024 ist eine neue Abfallverbringungsverordnung in Kraft getreten, die die bisherige ersetzt. Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen gilt ab 21. Mai 2026, mit Ausnahme einiger Bestimmungen, für die ein abweichender Geltungstermin gilt.

Europäische Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157

Allgemeine Bestimmungen

Die Europäische Abfallverbringungsverordnung dient vorrangig dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der Förderung der Klimaneutralität, der Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und der Schadstofffreiheit. Sie soll nachteilige Auswirkungen, die sich aus der Verbringung von Abfällen und der Behandlung der Abfälle am Bestimmungsort ergeben könnten, verhindern oder verringern.

Verbringungen innerhalb der Union mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten

Die Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union ist in den Artikeln 4-35 geregelt.

Generell unterscheidet die Verordnung zwischen der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung und der Verbringung von Abfällen zur Verwertung:

  • Die Verbringung von zur Beseitigung bestimmter Abfälle: Diese Verbringungsart ist generell verboten, ausgenommen es wird eine Zustimmung gem Art 11 erteilt.
  • Die Verbringung von zur Verwertung bestimmter Abfälle: Diese Art der Verbringung unterliegt entweder
    • dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gem Art 5 bis 17 oder
    • den allgemeinen Informationspflichten gem Art 18.

Folgende Abfälle unterliegen bei der Verbringung zur Verwertung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung:

  • Abfälle gem Anhang IV
  • Abfälle, welche nicht einem Einzeleintrag in Anhang III, IIIB oder IV zugeordnet werden können
  • Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA angeführt sind
  • Abfälle, welche im gem Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG erstellten Abfallverzeichnis als „gefährlich“ einzustufen sind
  • Abfälle gem Anhang III oder IIIB sowie Abfälle gem Anhang IIIA, welche durch andere Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass ihre Risken unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung als angemessen erscheinen lässt
  • Abfälle, durch welche die umweltgerechte Verwertung verhindert wird
  • Abfälle oder Abfallgemische, welche persistente organische Schadstoffe gem der Verordnung (EU) 2019/1021 in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein in Anhang IV dieser Verordnung angeführter Konzentrationsgrenzwert erreicht oder überschritten wird und welche nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind

Nachfolgend angeführte Abfälle unterliegen bei der Verbringung zur Verwertung ab einer Menge von mehr als 20 kg den allgemeinen Informationspflichten:

  • Abfälle gem Anhang III oder IIIB
  • Abfallgemische, sofern ihre Zusammensetzung die umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische in Anhang IIIA angeführt sind
  • Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse oder für experimentelle Behandlungsversuche bestimmt sind, jedoch beschränkt auf maximal 250 kg; im Falle einer Verbringungsmenge von mehr als 250 kg sind zusätzliche Informationen gem Anhang VII sowie eine Erklärung der Begründung der größeren Menge erforderlich. Darüber hinaus muss die größere Menge zwischen den Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der Person, welche die Verbringung veranlasst, im Einzelfall vereinbart werden.

Art 5 regelt die Notifizierung im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Die Notifizierung muss folgende Dokumente umfassen:

  • Das Notifizierungsformular gem Anhang IA
  • Das Begleitformular gem Anhang IB

Art 6 sieht eine zwingend rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger der zur Verwertung oder zur Beseitigung notifizierten Abfälle vor. Handelt es sich beim Empfänger nicht um den Betreiber der Anlage zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle, so ist der Vertrag auch von Anlagenbetreiber zu unterfertigen.

Gem Art 13 wird dem Notifizierenden ermöglicht, eine Sammelnotifizierung für mehrere Verbringungen zu beantragen, welche folgende Anforderungen erfüllen muss:

  • Die Abfälle in den verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf.
  • Die Abfälle in den verschiedenen Verbringungen werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht.
  • Im Falle des Vorliegens von Durchfuhrstaaten sind diese bei allen Verbringungen identisch und alle Verbringungen müssen am selben Ort beginnen.

Art 14 enthält eine sehr wichtige Regelung betreffend die Vorabzustimmung von Verwertungsanlagen. Juristische oder natürliche Personen, die Eigentümer einer Verwertungsanlage sind oder Kontrolle über eine solche Anlage ausüben, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Vorabzustimmung für diese Anlage stellen. Die Vorabzustimmung ist ein Verfahren, das sicherstellen soll, dass die Abfälle in einer Anlage behandelt werden, die den Anforderungen der Abfallhierarchie und anderen Umweltvorschriften entspricht. Eine erteilte Vorabzustimmung ist zehn Jahre gültig.

Art 19 enthält ein Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung. Art 20 normiert die Aufbewahrungspflichten von Dokumenten und Informationen für alle an einer notifizierten Verbringung beteiligten Personen.

Eine wichtige und bedeutende Regelung ist in Art 27 enthalten: Dieser sieht die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen in Echtzeit vor. Es soll ein zentrales elektronisches System geschaffen und durch die Kommission betrieben werden, welches diesen elektronischen Datenaustausch ermöglichen soll.

Art 29 behandelt die Pflicht zur Einstufung von Abfällen auf Grundlage von Art 5 und Art 6 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG).

Ausfuhren aus der Union in Drittstaaten

Die Ausfuhr von Abfällen aus der Europäischen Union in Drittstaaten ist in den Artikeln 36-49 geregelt.

Art 37 sieht vor, dass Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union verboten sind. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Empfängerstaat ein EFTA-Staat und Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist.

Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter gefährlicher und bestimmter anderer Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten (Art 39):

  • Abfälle, die in Anhang V Teil 1 der EU-Abfallverbringungsverordnung als gefährlich aufgeführt sind
  • Abfälle, die in dem in Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführt sind
  • In Art 4 Abs 3 genannte Abfälle und Abfälle, die in Anhang V Teil 2 der EU-Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind
  • In Eintrag B3011 eingestufte Kunststoffabfälle
  • In Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische, die durch andere Materialien in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass die Risiken iZm den Abfällen soweit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder dass die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird
  • Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe in Mengen enthalten oder mit diesen in einem Ausmaß verunreinigt sind, dass ein Konzentrationsgrenzwert gem Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 erreicht oder überschritten wird
  • Gefährliche Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V der vorliegenden Verordnung oder in dem in Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind
  • Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang V dieser Verordnung oder in dem in Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind
  • Abfälle, die vom Bestimmungsstaat gem Art 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert wurden
  • Abfälle, deren Einfuhr der Bestimmungsstaat verboten hat

Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter nicht gefährlicher Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten (Art 40):

  • In Anhang III oder IIIB aufgeführte nicht gefährliche Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführte Gemische nicht gefährlicher Abfälle
  • Nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die in dem in Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis aufgeführt sind, sofern sie nicht bereits in Anhang III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind
  • Nicht gefährliche Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einen Einzeleintrag in Anhang III, IIIA oder IIIB oder in dem in Art 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis eingestuft sind
  • Nicht gefährliche Abfälle, die in dem Eintrag AB130, AC250, AC260 oder AC270 eingestuft sind

Dieses Ausfuhrverbot gilt jedoch nicht für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten nicht gefährlichen Abfällen oder Abfallgemischen in einen Staat, wenn dieser in der gem Art 41 erstellten Staatenliste angeführt wird. In diese Liste werden auf der Grundlage einer von der Kommission gem Art 43 durchgeführten Bewertung Staaten aufgenommen, die einen Antrag gem Art 42 Abs 1 gestellt haben und nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Art 42 Abs 3 erfüllen.

Umweltgerechte Bewirtschaftung

Die umweltgerechte Bewirtschaftung von Abfällen und deren Durchsetzung ist in den Artikeln 59-71 geregelt.

Gem Art 59 haben der Abfallerzeuger, der Notifizierende, die Person, die die Verbringung veranlasst, und alle anderen an einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung beteiligten Unternehmen erforderliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Dauer der Verbringung und während der Verwertung und Beseitigung der Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.

Produkthinweis:

Das ist ein Auszug aus dem Beitrag „EU-Abfallverbringungsverordnung“ von Dr. Peter Hodecek, MBA aus unserem aktuellen Handbuch „Abfallwirtschaft in der Praxis“. Dort finden Sie umfassende Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung.

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