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27.10.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1074491
COVID-19 stellt auch die Abfallwirtschaft vor große Herausforderungen. Neben Themen wie geänderte Abläufe bei Behördenverfahren und Aufrechterhaltung der Abfalllogistik, muss insbesondere der richtige Umgang mit COVID-19-Abfällen durch die Abfallwirtschaft, aber auch durch jeden einzelnen Mitmenschen gelernt werden.
Neben geänderten Verfahrensfristen für den Zeitraum Mitte März bis 30. April 2020 – Fristen wurden ausgesetzt oder begannen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen – gibt es weiterhin Auswirkungen auf Behördenverfahren:
Bei der Aufrechterhaltung der Abfalllogistik ist weiterhin darauf zu achten, dass die allgemeinen Maßnahmen zur Vermeidung des Infektionsrisikos eingehalten werden. Dies bedeutet, dass etwa der Mindestabstand von 1 m gewahrt bleibt und soweit erforderlich ein Mund-Nasen-Schutz verwendet wird. Dort wo Unterschriften geleistet werden müssen, wie zB für Begleitscheine oder andere Transportscheine, ist weiterhin auf eine kontaktlose Unterschriftleistung durch Verwendung eigener Schreibgeräte und Wahrung des Sicherheitsabstandes zu achten.
Längere Zeit wird uns auch noch der Umgang mit COVID-19-Abfällen beschäftigen, welcher zu erhöhtem Restmüllaufkommen führt. Dies sind insbesondere:
Besonderes Augenmerk ist dabei jenen Abfällen, die aus Bereichen stammen wo nachweislich COVID-19 erkrankte Personen behandelt wurden bzw sich aufgehalten haben, zu schenken. Diese Abfälle stellen ein unmittelbares Infektionsrisiko dar. Für diese Abfälle aus medizinischen Bereichen mit COVID-19-Patienten und aus Haushalten mit positiv getesteten Personen (Heimquarantäne) gilt insbesondere:
Die nächste relevante Abfallfraktion ist jene, die im Zuge von Untersuchungen bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion anfällt. Dies sind zB gebrauchte Schutzausrüstungen, Einweg-Schutzanzüge, Untersuchungsbehälter, Textilien. Um ein mögliches Infektionsrisiko zu minimieren gilt für diese Abfälle:
Die Abfallfraktion, die alle Mitmenschen betrifft, ist jene, die durch vorbeugende Schutzmaßnahmen entsteht. Darunter fallen insbesondere gebrauchte Mund-Nasen-Schutzmasken, Einweghandschuhe, Desinfektionstücher und Abfälle aus der Reinigung von wiederverwendbaren Schutzausrüstungen wie zB Gesichtsschilder. Für diese gilt:
Durch einen korrekten Umgang mit COVID-19-Abfällen, welcher auch durch die allgemeinen Bestimmungen des AWG 2002 geboten ist, kann das Infektionsrisiko durch Abfälle auf ein Minimum reduziert und die Umwelt geschont werden