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12.10.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1075517
Alarm- und Räumungsübungen haben im Brandschutz eine entscheidende Funktion. Sie dienen dazu,
Das stellt sicher, dass alle Räder im Brandschutz optimal ineinandergreifen, alle Personen rasch und sicher das Gebäude verlassen, und die Feuerwehr sofort mit den Löscharbeiten beginnen kann.
Räumungsübungen sind deshalb laut § 45 Abs 5 AStV mindestens einmal jährlich für das gesamte Unternehmen bzw ein gesamtes Betriebsgebäude durchzuführen.
Aktuell stellte das viele Unternehmen vor das Problem, dass es im Bereich der Fluchtwege und Sammelplätze zu insgesamt ca 15 Minuten engem Kontakt vieler Mitarbeiter zueinander und damit zu einem erhöhten Infektionsrisiko kommen konnte. Dies führte zu einem gesetzlichen Widerspruch der Fürsorgepflichten der Arbeitgeber zwischen dem Arbeitsschutz auf der einen und den COVID-19-Bestimmungen auf der anderen Seite.
Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat hier am 25.09.2020 durch einen neuen Erlass rechtliche Klarheit geschaffen: Unter bestimmten Voraussetzungen im Fall der Infektionsgefahr mit COVID-19 kann die verpflichtende einmal jährliche Brandalarm- und Räumungsübung auf einen oder auch mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden.
Das ist allerdings nur dann möglich, wenn
In diesen Fällen muss bei einer Brandalarm-und Räumungsübung nicht die gesamte Arbeitsstätte geräumt werden. Eine vollständige Brandalarm-und Räumungsübung ist in einem der Folgejahre (möglichst 2021 oder jedenfalls 2022) wieder durchzuführen. Dieser Erlass ist gültig bis Ende 2021.
Jedenfalls müssen alle Mitarbeiter vor Räumungsübungen über den neuen Ablauf informiert und darin unterwiesen werden, dass sie ab dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes und bis zum Sammelplatz einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Dieser ist auch am Sammelplatz zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1 m dort ebenfalls nicht einhaltbar ist.
Quelle: Zentral-Arbeitsinspektorat