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18.02.2021 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1081790
Energiespeicher können gefährliche Eigenschaften besitzen, insbesondere die Brandgefahren sind nicht zu unterschätzen. Das ADR 2021 enthält deshalb für den Transport wichtige neue Bestimmungen. Unter anderem nehmen sie auf die neuen technischen Entwicklungen bei den Daten- und Ortungsgeräten Bezug.
Wenn ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, enthält, gelten folgende Vorschriften für Zwecke der Kennzeichnung des Versandstücks und der Dokumentation:
Gefährliche Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, sind nun ab ADR 2021 nicht mehr vollständig vom ADR befreit, sondern unterliegen den neuen Vorschriften in 5.5.4 ADR.
Demgemäß sind Mindestanforderungen definiert:
Das ADR 2021 nimmt alle Beteiligten an dem Gefahrguttransport gleichermaßen in die Pflicht. Essenziell ist, dass einem bewusst ist, in welcher Rolle im Transportgeschehen man sich befindet. Auch Überschneidungen von Rollen sind möglich:
In der Erfüllungspflicht steht dabei immer das ausführende Unternehmen, nicht die Einzelperson.