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Welche Neuerungen bringt die Änderung der Abfallrahmenrichtlinie der EU?
Vermeidung von Lebensmittelabfällen und erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien: Diese Schwerpunkte setzt die Änderung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie.
Seit 16. Oktober 2025 ist die geänderte Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (EU-Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben bis 17. Juni 2027 Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Welche Schwerpunkte setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2025/1892?
Im Gegensatz zur Richtlinie (EU) 2018/852, die sich auf Recyclingquoten für Verpackungsmaterialien konzentrierte, legt die aktualisierte Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2025/1892 einen stärkeren Fokus auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen und die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien.
Welche Änderungen bringt die Abfallrahmenrichtlinie für Lebensmittelabfälle?
Mit dem neu hinzugefügten Artikel 9a wird durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1892 der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen neuer Raum gewidmet. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erzeugung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden.
Wie soll die Verringerung von Lebensmittelabfällen gelingen?
Die Mitgliedstaaten müssen erforderliche und geeignete Maßnahmen treffen, um bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zu verwirklichen:
- Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen;
- Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen pro Kopf insgesamt im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten um 30 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.
Welche Begleitmaßnahmen zur Abfallrahmenrichtlinie gibt es?
Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die bis 2030 zu erreichenden Ziele gem Absatz 4, um diese Ziele gegebenenfalls anzupassen und/oder auf andere Stufen der Lebensmittelversorgungskette auszuweiten und die Festlegung neuer Ziele für den Zeitraum nach 2030 zu erwägen.
Durch den neuen Artikel 29a werden Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in die EU-Abfallrahmenrichtlinie eingefügt. Die Mitgliedstaaten müssen eine Bewertung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vornehmen, um die Ziele gem Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme müssen der Kommission bis zum 17. Oktober 2027 mitgeteilt werden.
Welche Änderungen bringt die Abfallrahmenrichtlinie für Textilabfälle?
Die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1892 beinhaltet eine neue und umfassende Bewirtschaftung von Textilabfällen. Mit Artikel 22a wird erstmals ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilienrechtlich verankert. Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung) und 8a (Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung) wahrnehmen.
Welche Akteure sind betroffen?
Mitgliedstaaten haben genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteure festzulegen. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören mindestens:
- Hersteller, die Produkte auf dem Markt bereitstellen
- Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern, die
- Produkte auf dem Markt bereitstellen, umsetzen
- private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen
- kommunale Behörden
- im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen
- sozialwirtschaftliche Einrichtungen, einschließlich lokaler Sozialunternehmen.
Artikel 22b enthält die Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen („Herstellerregister“) einrichten müssen, um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus gem Artikel 22c sicherzustellen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gem Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen.
Was ist bei der Sammlungvon Textilien zu beachten?
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Sammlung für
- gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse,
- mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie
- Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen,
- mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen
ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einrichten.
Die gebrauchten Textilien und Textilabfälle müssen vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden, um eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle zu verhindern.
Welche Begleitmaßnahmen gibt es?
Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre haben die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durchzuführen, um den Anteil der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gegebenenfalls im Einklang mit den in Anhang IVc genannten KN-Codes (Anmerkung: „KN“ bedeutet „Kombinierte Nomenklatur“; es handelt sich um achtstellige, EU-weit einheitliche Codes zur Klassifizierung von Waren für den Zoll und die Handelsstatistik) zu ermitteln.