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20.10.2021 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1102057
Die AEV Verbrennungsgase regelt grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgasen in Gewässer eingeleitet werden können. Anlass für die Novellierung war die Notwendigkeit, die Industrie-Emissionsrichtlinie (IE-RL) sowie der Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr L 212/1) umzusetzen.
Die Verordnung wurde in vielen Teilen umstrukturiert.
Neuerungen bei den Begriffsbestimmungen betreffen unter anderem:
Als Kriterien für die Bewilligung maßgeblich sind laut §1 Absätze 2 bis 4 (Direkteinleitung) sowie nach §3 (Indirekteinleitung) je nach Art der Verbrennungsgase die Anlagen A bis F. Diese neu gefasst:
| Neu seit 10.09.2021 | alt |
Anhang A | Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs 2 erster Satz und Abs 4 zweiter Satz) | Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 2, 3 und 4 |
Anhang B | Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz) | Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 für |
Anhang C | Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall | Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 2 für |
Anhang D | Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 2 für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall | Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 3 für |
Anhang E | Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen | Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 4 für |
Anhang F | Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen | Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs 3 Z 5 für |
Je nachdem, ob schon einmal eine Anpassungspflicht ausgesprochen wurde, gelten laut § 5 Absatz 5 unterschiedliche Übergangsfristen (bis 2025 oder 2026).
Hinweis:
Ob für Ihre Anlage die neuen Bestimmungen schon ab 03.12.2023 maßgeblich sind, entnehmen Sie § 5 Absatz 6.
In Bezug auf Verbrennungsgase ebenfalls angepasst wurden mit BGBl II Nr 389/2021 auch die – grundsätzliche – Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), die Indirekteinleiterverordnung (IEV) sowie viele weitere AEV.
Nähere Informationen:
AEV Verbrennungsgase im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus