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18.08.2020 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1031068
Im Zuge der Zunahme der Wichtigkeit der Abfallwirtschaft in unserer Gesellschaft wurde diese Materie erstmals 1990 mit dem „Abfallwirtschaftsgesetz“ geregelt.
Dadurch wurden die bis zu diesem Zeitpunkt unklaren Zuständigkeiten (Bund, Länder) und Materienzugehörigkeit (Wasserrecht, Gewerberecht, Bergrecht, oä) geregelt.
Damit wurden die zutreffenden Bestimmungen auch in die Gewerbeordnung aufgenommen und insbesondere die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes zum Teil der Einreichung.
Hinweis:
Neben den Bestimmungen in der Gewerbeordnung sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) im Betrieb einzuhalten.
In beiden Gesetzesmaterien (Gewerbeordnung und Abfallwirtschaftsgesetz) ist der Inhalt gleichlautend geregelt und muss Folgendes enthalten:
Hinweis:
Ausgehend von diesen Vorgaben, kann der Umfang eines Abfallwirtschaftskonzeptes sehr stark differieren. Das Gesetz verlangt nur einen Blick auf die Mengen.
Tipp:
Da Sie bzw den Betrieb sicher auch die Kosten interessieren, sollten diese „mitgezogen“ werden, damit Sie wissen, wo gezielte Maßnahmen finanziell sinnvoll sind.
Neben dieser Betrachtungsweise gibt es bei einigen Aspekten Grenzwerte, welche bei den Emissionen eingehalten werden müssen.
Neben den Kosten, welche bei einzelnen Branchen oder Prozessen das Ergebnis belasten kann es sich kein Betrieb mehr leisten, wegen irgendwelcher Umweltbelastungen durch Abfälle in der Zeitung zu stehen oder in den sozialen Medien verrissen zu werden.
Tipp:
Betrachten Sie dieses Thema ernsthaft und behalten Sie eine „weiße Weste“. Es gibt viele Betriebe, welche durch Bürgerinitiativen oder Medienberichte dauerhaft Schwierigkeiten haben!
Unabhängig von der gesetzlichen Forderung der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes für die Einreichung gibt es bei kaum einer Bezirksverwaltungsbehörde (Ausnahme zumeist Magistrate) eine Amtssachverständige für Abfallwirtschaft. Aus diesem Grund, wird dieser Aspekt eher „stiefmütterlich“ behandelt.
Insbesondere auch deshalb, da bei einer Änderung der Betriebsanlage nur der Bereich der Veränderung zu betrachten ist. Daher ist es zumeist ausreichend, Aussagen über die Abfälle zu machen, welche aus folgenden Inhalten besteht:
Tipp:
Beginnen Sie mit einer einfachen Zusammenstellung und erstellen Sie ein Abfallwirtschaftskonzept für die Einreichung nur dann, wenn es die Behörde dezidiert verlangt!
Homepage: www.topsicher.at
Genehmigungen für SFK und BSB – Einleitung (Teil 1)
Genehmigungen für SFK und BSB – Rechtliche Aspekte (Teil 2)
Genehmigungen für SFK und BSB – Handelnde Personen (Teil 3)
Genehmigungen für SFK und BSB – Das Genehmigungsprojekt (Teil 4)
Genehmigungen für SFK und BSB – Die Betriebsbeschreibung (Teil 5)
Genehmigungen für SFK und BSB – Arbeitssicherheit (Teil 6)
Lärm- und Geruchsbelästigung durch Betriebsanlagen – Probleme im Genehmigungsprozess (Teil 7)