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15.08.2020 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1023772
Wie bereits in den Teilen 2 + 3 der Reihe beschrieben, ist das Thema ArbeitnehmerInnenschutz kein Schutzziel in der Gewerbeordnung, stellt aber trotzdem ein zentrales Element in einem Genehmigungsverfahren dar.
Das liegt daran, dass ein Unternehmen, welches MitarbeiterInnen beschäftigt, diese gemäß den ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen betreiben muss. Da diese Aspekte im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) geregelt sind, ist das Arbeitsinspektorat als Partei bei solchen Gewerberechtsverhandlungen geladen.
Tipp:
Klären Sie schwierige Sachverhalte bereits im Vorfeld mit Ihrem Arbeitsinspektorat!
Neben den Inhalten des ASchG im Allgemeinen, sind insbesondere die auf die Betriebsanlage bzw geplanten Tätigkeiten jeweils zutreffenden Verordnungen zu berücksichtigen. Diese sind zumeist (nicht vollständig):
Tipp:
Erheben Sie jene Verordnungen, welche überhaupt notwendig sind – seien Sie nicht erstaunt – es kommt auch vor, dass das Arbeitsinspektorat verlangt, dass bekanntgegeben wird, dass etwas nicht gemacht wird!
Aus meiner langjährigen Erfahrung stellen insbesondere folgende Themen eine sehr hohe Wichtigkeit dar bzw gibt es zumeist den höchsten Nachweisbedarf und Probleme:
Hinweis:
Für SFK oder BSB ist dieses Kapitel zumeist die geringste Herausforderung – die Problematik liegt eher in einer Darstellung, dass es ein Außenstehender auch versteht.
Formulieren Sie es entsprechend einfach!
Homepage: www.topsicher.at
Genehmigungen im Betriebsanlagenrecht für SFK und BSB – Einleitung (Teil 1)
Genehmigungen für SFK und BSB – Rechtliche Aspekte (Teil 2)
Genehmigungen für SFK und BSB – Handelnde Personen (Teil 3)
Genehmigungen für SFK und BSB – Das Genehmigungsprojekt (Teil 4)
Genehmigungen für SFK und BSB – Die Betriebsbeschreibung (Teil 5)