4.1.3 Gebühren für Rechtsgeschäfte
Steuergegenstand
Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Der Gebühr unterliegen nur jene Rechtsgeschäfte, die in den Tarifposten des § 33 GebG aufgezählt sind. Rechtsgeschäfte unterliegen einer Hundertsatzgebühr (Prozentsatz, der auf eine Bemessungsgrundlage anzuwenden ist).
Für die Festsetzung der Gebühr für Rechtsgeschäfte ist der Inhalt der Urkunde maßgeblich (die Bezeichnung, Überschrift der Urkunde ist irrelevant). Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit Unterschrift beider Vertragspartner (Besonderheiten siehe § 16 GebG).
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes, das Unterbleiben seiner Ausführung (zB Mieter zieht nicht ein) heben die entstandene Gebührenpflicht nicht auf!