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2.16 Checkliste Periodische Überprüfungen – Checkliste Burgenland
Checkliste Burgenland | ||||
Nr | Intervall | Prüfinhalte | Prüfdokumentation | Prüfberechtigte |
1 | Klimaanlage hat eine Nennkühlleistung > 12 kW | Zutreffend, dann gilt Nr 1 | ||
3-jährig |
| Bemerkung: Bei festgestellten Mängeln ist eine 8-wöchige Frist für die Behebung zu setzen, die der Prüfer auch zu kontrollieren hat; wurden die Mängel nicht behoben, hat der Prüfer umgehend die Behörde zu informieren. |
Bemerkung: Das Land Burgenland hat eine Liste aller Prüfberechtigen (mit dem Kennzeichen KA für Klimaanlagen versehen) veröffentlicht, abrufbar unter auf der Webseite https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/heizungs-und-klimaanlagenrecht/, die für die Überprüfung herangezogen werden sollen. | |
2 | Klimaanlage wird in einer Arbeitsstätte bzw Arbeitsstätte des Bundes betrieben | Zutreffend, dann gilt Nr 2 | ||
Jährlich – längstens alle 15 Monate | Überprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand der Klima- und Lüftungsanlage nach den gültigen Regeln der Technik. | Prüfaufzeichnung unter Angabe von Datum, Überprüfung gem § 13 Arbeitsstättenverordnung AStV bzw nach Bundes-Arbeitsstättenverordnung B-AStV und ob Mängel festgestellt wurden oder nicht. Sofern Mängel festgestellt wurden, sind diese anzuführen und vom Betreiber nachweislich beheben zu lassen. |
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3 | Klimaanlage wird gewerblich betrieben und hat ein Kältemittel Füllgewicht von 1,5 kg und Kältemittel ist nicht Luft oder Wasser | Zutreffend, dann gilt Nr 3 | ||
1-jährig | Überprüfung auf Betriebssicherheit der Klima- und Lüftungsanlage nach den gültigen Regeln der Technik. | Prüfaufzeichnung unter Angabe von Datum, Überprüfung gemäß § 22 Kälteanlagenverordnung KAV und ob Mängel festgestellt wurden oder nicht. Sofern Mängel festgestellt wurden, sind diese anzuführen und vom Betreiber nachweislich beheben zu lassen. | – siehe Nr 2 – | |
4 | Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 5 bis < 50 Tonnen CO2-Äquivalent (> 10 Tonnen CO2-Äquivalent bei hermetisch geschlossenen Systemen) ergeben und verfügt über kein Leckage-Erkennungssystem | Zutreffend, dann gilt Nr 4 | ||
Alle 12 Monate | Vorprüfung Prüfung der bereits vorhandenen Aufzeichnung der Anlage auf Vollständigkeit (Art und Füllmenge des fluorierten Treibhausgases, Mängel aus früheren Überprüfungen, etc). Dichtheitsprüfung Folgende Systemkomponenten der Klimaanlage müssen anhand direkter oder indirekter Messmethoden auf Dichtheit überprüft werden:
| Der Betreiber hat für ortsfeste Klimaanlagen, für die Dichtheitskontrollen entsprechend Verordnung 5(EG) 517/2014 erforderlich sind, folgende Aufzeichnungen zu führen:
Bemerkung: In der Praxis sollten die Aufzeichnungen vom Prüfer für den Betreiber geführt und die Dichtheitsprüfung auch im Prüfbuch vermerkt werden. | Prüfberechtigte gemäß Nr 1 inklusive Personenzertifikat gemäß Verordnung (EG) 517/2014 | |
5 | Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 5 bis < 50 Tonnen CO2-Äquivalent (> 10 Tonnen CO2-Äquivalent bei hermetisch geschlossenen Systemen) ergeben und verfügt über ein Leckage-Erkennungssystem | Zutreffend, dann gilt Nr 5 | ||
Alle 24 Monate | – siehe Nr 4 – | |||
6 | Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 50 bis < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über kein Leckage-Erkennungssystem | Zutreffend, dann gilt Nr 6 | ||
Alle 6 Monate | – siehe Nr 4 – | |||
7 | Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial 50 bis < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über ein Leckage-Erkennungssystem | Zutreffend, dann gilt Nr 7 | ||
Alle 12 Monate | – siehe Nr 4 – | |||
8 | Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über kein Leckage-Erkennungssystem | Zutreffend, dann gilt Nr 8 | ||
Alle 3 Monate | – siehe Nr 4 – | |||
9 | Klimaanlage ist ortsfest, hat ≥ 3 kg (6 kg bei hermetisch geschlossenen Systemen) fluorierte Treibhausgase als Kältemittel die multipliziert mit dem jeweiligen Treibhauspotenzial < 500 Tonnen CO2-Äquivalent ergeben und verfügt über ein Leckage-Erkennungssystem | Zutreffend, dann gilt Nr 9 | ||
Alle 6 Monate | – siehe Nr 4 – | |||