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Gernot Wurm | Muster | Prüfpflichten

Hebeeinrichtungen für Personen

Aufzug (Hebezug) zur Personenbeförderung mit einer Fahrgeschwindigkeit von lediglich bis zu 0,15 m/s.

Notwendige betriebliche Prüfpflichten

Vorprüfung:

ja – vor dem Einbau in Gebäude oder Bauwerke oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung

Gesetzliche Bestimmung:

§ 2 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Prüfumfang:

  • Austausch der für den Einbau/die Änderung wesentlichen Angaben zwischen Verantwortlichem für den Bau und Montagebetrieb
  • Maßnahmen für den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Nutzung der einzubauenden Hebeeinrichtung
  • Ordnungsgemäße Leitungsverlegung
  • Erfüllung der Inverkehrsetzungs- und Inbetriebnahmebestimmungen
  • Ggf Vorliegen von Gutachten und behördlicher Genehmigung bei verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs

Gesetzliche Bestimmung:

§ 2 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Zulässiges Prüforgan:

  • AufzugsprüferIn
  • Inspektionsanstalt für Hebeanlagen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 2 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Abnahmeprüfung:

ja – vor Inbetriebnahme der Hebeeinrichtung nach dem Einbau, nach einem Umbau oder einer Modernisierung

Gesetzliche Bestimmung:

§ 3 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Prüfumfang:

  • Unterlagen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme auf Stand der Technik
  • Schutzfunktionen bei bestimmungsgemäßer Benutzung
  • Brandschutz-, Schallschutz-Anforderungen
  • Zugänglichkeit für Personen, ggf Behinderte od Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • Barrierefreiheit
  • Vorkehrungen für Notbefreiung
  • Festigkeit des Bauwerks/Gebäudes
  • Energieeffizienz
  • Freiheit des Schachts von Fremdleitungen
  • CE-Kennzeichnung, Konformitätsbescheinigung (bei Umbau)
  • Betriebsanleitung
  • Anweisung über Befreiung von Personen
  • Ggf Gutachten, behördliche Entscheidungen bei verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
  • Ggf Eignung des Fernüberwachungssystems

Gesetzliche Bestimmung:

§ 3 Abs 2 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Zulässiges Prüforgan:

  • AufzugsprüferIn
  • Inspektionsanstalt für Hebeanlagen

(Anm: grundsätzlich jenes Prüforgan, das die Vorprüfung vorgenommen hat)

  • Akkreditierte Prüfstelle für das Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gem AkkreditierungsG, BGBl I 28/2012 idF BGBl I 40/2014 für Fernüberwachungssystem

Gesetzliche Bestimmung:

§ 3 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Wiederkehrende Prüfungen:

ja

Zeitintervall:

  • Mindestens einmal jährlich, jedoch längstens innerhalb von 15 Monaten
  • Alle 5 Jahre für Fernüberwachungssystem

Gesetzliche Bestimmung:

§ 4 Abs 3 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Prüfumfang:

  • Betriebssicherheit
  • Eignung des Fernüberwachungssystems

Gesetzliche Bestimmung:

§ 4 Abs 2 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Zulässiges Prüforgan:

  • AufzugsprüferIn
  • Inspektionsanstalt für Hebeanlagen
  • Akkreditierte Prüfstelle für das Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gem AkkreditierungsG, BGBl I 28/2012 idF BGBl I 40/2014 für Fernüberwachungssystem

Gesetzliche Bestimmung:

§ 4 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Außerordentliche Prüfungen:

ja

  • Auf Anordnung der Behörde aus Gründen der Sicherheit von Personen
  • Fernüberwachungssystem nach Änderungen der technischen Einrichtungen des Systems

Gesetzliche Bestimmung:

§ 5 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Zulässiges Prüforgan:

  • AufzugsprüferIn
  • Inspektionsanstalt für Hebeanlagen
  • Akkreditierte Prüfstelle für das Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gem AkkreditierungsG, BGBl I 28/2012 idF BGBl I 40/2014 für Fernüberwachungssystem

Gesetzliche Bestimmung:

§ 5 Abs 3 iVm § 15 Abs 1 und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Wartung, Instandhaltung:

ja

Gesetzliche Bestimmung:

§ 12 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Zulässiges Wartungsorgan:

Sinngemäß:

  • Geeignete fachkundige Personen

Gesetzliche Bestimmung:

–

Sonstige Prüfungen (Kontrollen):

ja – Betriebskontrollen

Zeitintervall:

An jedem Betriebstag, sowie zusätzlich je nach Bau-, Einbau- und Ausstattungsart der Hebeeinrichtung mindestens in wöchentlichen oder vierteljährlichen Abständen:

Bauartvoraussetzungen für wöchentliche Betriebskontrollen:

  • Ausstattung des Lastträgers mit Tür, Lichtschranke, Lichtgitter od beweglicher Schwelle an jeder Lastträgeröffnung
  • Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen
  • Durchgehende Umwehrung längs der Bahn jeder Lastträgeröffnung od Lastträger mit Türen mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung

Bauartvoraussetzungen für vierteljährliche Betriebskontrollen:

  • Türen (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) an allen Lastträgeröffnungen
  • Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen
  • Massive Schächte
  • Lastträgerwände und Lastträgerdecken, Lastträgertüren und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien bzw Glaselemente entsprechend einschlägiger Normen
  • Erfüllung der Anforderungen an Fernüberwachungssysteme und der organisatorischen Voraussetzungen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 7 Abs 1 iVm Abs 2 oder 3 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Kontrollumfang:

  • Kein Anfahren des Lastträgers solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre) geöffnet ist
  • Kein Öffnen einer Schachttür solange sich Lastträger außerhalb der Entriegelungungszone dieser Türe
  • Haltegenauigkeit an den Haltestellen
  • Funktion der Notrufeinrichtung/Sprechverbindung
  • Wirksamkeit des Notbremsschalters bzw der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen bzw der Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung
  • Funktion der Beleuchtung bei Schachtzugängen und im Lastträger
  • Keine Beschädigungen der Schachtumwehrung und Schachttüren
  • Keine Beschädigungen des Fußbodens vor den Schachtzugängen und des Lastträgers
  • Keine Beschädigungen der Schachtwand entlang der Bahn bei türlosen Lastträgeröffnungen
  • Funktion von beweglichen Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgittern
  • Lesbarkeit und Aktualität der Benutzerhinweise
  • Ggf zusätzliche Kontrollen lt Betriebsanleitung

Gesetzliche Bestimmung:

§ 6 Abs 1 u 6 iVm Abs 7 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Zulässiges Prüforgan:

  • Betreiber

Gesetzliche Bestimmung:

§ 6 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Sonstige Pflichten:

  • Sofortige Außerbetriebnahme der Hebeeinrichtung bei Mängeln oder Gebrechen, die Personen gefährden
  • Meldung von Unfälle und außergewöhnlichen Vorfällen an Behörde und Inspektionsstelle
  • Betrieb und Instandhaltung nach Betriebs- und Wartungsanleitung

Gesetzliche Bestimmung:

§ 8 Abs 2 u 3 und § 12 Abs 1 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Notwendige Dokumentationen

Aufzeichnungen betreffend Prüfungen (Prüfbefunde):

ja – für:

  • Vorprüfung (Gutachten der Inspektionsstelle mit Prüfvermerk auf den Unterlagen)
  • Abnahmeprüfung (Gutachten der Inspektionsstelle, Vermerk im Aufzugsbuch)
  • Regelmäßige Überprüfungen (Inspektionsbericht/Befund der Inspektionsstelle, Vermerk im Aufzugsbuch)
  • Außerordentliche Überprüfung (Inspektionsbericht/Befund der Inspektionsstelle, Vermerk im Aufzugsbuch)
  • Bescheinigungen der akkreditierten Prüfstelle über Eignung des Fernüberwachungssystems
  • Empfohlen für Betriebskontrollen

Gesetzliche Bestimmung:

§ 2 Abs 3, § 3 Abs 3, § 4 Abs 4, u § 5 Abs 3, und § 14 Abs 2 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Aufzugsbuch:

ja – ab der Abnahmeprüfung für jede Hebeeinrichtung

Gesetzliche Bestimmung:

§ 3 Abs 4 HBV 2009, BGBl II 210/2009 idF BGBl II 350/2016

Hinweis:

Die Erläuterungen zur Hebeanlagen-Betriebsverordnung finden Sie im Register 2.