© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
5.2 Kaufvertrag über eine gebrauchte, bewegliche Sache
abgeschlossen zwischen Herrn/Frau …, Anschrift … als Verkäufer/in und in der Folge kurz als solche/r bezeichnet einerseits, und
Herrn/Frau …, Anschrift … als Käufer/in und in der Folge kurz als solche/r bezeichnet andererseits, am heutigen Tag wie folgt:
I. Kaufgegenstand
Der/die Verkäufer/in ist Eigentümer/in des gebrauchten Kleiderschrankes der Marke …, Herstellungsjahr …, im Ausmaß von 250 cm x 180 x 60 cm.
II. Kaufvereinbarung und Kaufpreis
- Der/die Verkäufer/in verkauft und übergibt und der/die Käufer/in kauft und übernimmt den in Pkt I. dieses Vertrages näher bezeichneten Kaufgegenstand um den beiderseits ausdrücklich vereinbarten Pauschalkaufpreis von EUR … (in Worten: … Euro).
- Der/die Käufer/in leistet bei Vertragsunterfertigung eine bare Anzahlung von EUR … (in Worten: … Euro) deren Erhalt von dem/der Verkäufer/in hiermit bestätigt wird.
Der Restkaufpreis von EUR … (in Worten: … Euro) ist in zwei gleichbleibenden Raten von je EUR … zu bezahlen, wobei die erste Rate am … fällig wird. Die folgende Rate ist am Ersten des darauffolgenden Monats bei 5-tägigem Respiro zu bezahlen, wobei die vereinbarten Raten jeweils am angeführten Fälligkeitstag dem/der Verkäufer/in bar zu übergeben ist oder spätestens an diesem Tag auf dessen/deren Konto bei der [Bank] …, IBAN … gutgeschrieben sein muss.
Der/die Käufer/in verpflichtet sich, bei Zahlungsverzug … % Verzugszinsen jährlich vom Tag der Fälligkeit an zu entrichten.
Nicht im Kaufpreis enthalten sind Kosten des Transports, der Montage oder Aufstellung, des Zolls oder sonstige Nebenkosten.
III.
- Der/die Käufer/in hat das Kaufobjekt eingehend besichtigt und getestet. Das Kaufobjekt wird verkauft wie besichtigt. Für Mängel, welcher Art auch immer, wird von dem/der Verkäufer/in keine Gewähr übernommen. Es liegt ein Geschäft zwischen zwei Verbrauchern vor. Der/die Verkäufer/in haftet jedoch dafür, dass der im Pkt I. dieses Vertrages näher beschriebene Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter ist und das ihm/ihr keine verborgenen Mängel bekannt sind.
- Der/die Käufer/in bestätigt mit Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages die Übernahme des Kaufgegenstandes.
IV.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers mit Forderungen des Käufers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich Eigentumsvorbehalt.
Der/die Käufer/in ist somit ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verkaufsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises weiterhin im Eigentum des/der Verkäufers/in bleibt. Der/die Käufer/in verpflichtet sich, den ihm/ihr anvertrauten Kaufgegenstand schonend zu behandeln und weder zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder ins Ausland zu schaffen. Ferner verpflichtet er/sie sich, den/die Verkäufer/in unverzüglich zu benachrichtigen und ihm/ihr die Kosten einer eventuell notwendigen Exszindierungsklage zu ersetzen, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite gepfändet werden sollte. Bei einem Pfändungsakt wird der/die Käufer/in gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Eigentumsrecht des/der Verkäufer/in unter Nennung des Namens und der Adresse des/der Verkäufer/in behaupten.
V.
Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in [Ort] …
Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden oder Zusicherungen.
…, am …
…
[Verkäufer/in]
…
[Käufer/in]
Anmerkungen:
Zu III. 1.
Gewährleistung:
Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Gewährleistung so wie im gegenständlichen Vertragsmuster ist grundsätzlich zulässig, sofern der Ausschluss nach § 879 ABGB nicht sittenwidrig oder überhaupt gesetzlich ausgeschlossen ist. So kann die Gewährleistung nach den Bestimmungen des KSchG sohin bei einem Verbrauchergeschäft nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. Der Gewährleistungsausschluss ist allerdings für Rechtsmängel nicht wirksam. Müssen daher Sachen wegen Eigentum Dritter herausgegeben werden, hat der Veräußerer für den Rechtsmangel einzustehen. Arglistig verschwiegene Mängel oder ausdrücklich bzw schlüssig zugesicherte Eigenschaften sind von einem Gewährleistungsverzicht nicht umfasst.
Am 01.01.2022 trat die Novelle zum Gewährleistungsrecht in Kraft, durch welche zwei EU-Richtlinien umgesetzt wurden. Dabei gilt die Gewährleistungsfrist unverändert 2 Jahre. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen kann die Frist allerdings auf ein Jahr verkürzt werden, sofern seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist und dies im Einzelnen mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde (Regelung in AGB daher nicht möglich).
Zusicherung:
Der Veräußerer haftet für die Zusicherung besonderer Eigenschaften des Kaufobjektes. Selbst wenn diese Eigenschaften vom Verkehr als unerheblich betrachtet werden, hat der Veräußerer bei besonderer Zusage dafür einzustehen. Die Zusage besonderer Eigenschaften ist allerdings kein Garantieversprechen iSd § 880a ABGB, sondern lediglich als gewöhnliches Qualitätsversprechen zu werten. Die Zusage besonderer Eigenschaften muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erfolgen.
Zu III. 2.
Gefahrenübergang/Preisgefahr:
Der Gefahrenübergang ist nicht, so wie im gegenständlichen Vertragsmuster, notwendigerweise auch mit dem Eigentumsübergang an den Käufer verknüpft. Gefahrenübergang und Eigentumsübergang fallen auseinander wenn, so wie im gegenständlichen Fall, ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde; aber auch zB dann, wenn der Eigentumsübergang vom Eintritt einer Bedingung (behördliche Genehmigung usw) abhängig gemacht wird.
Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht mit der Übergabe der Sache die Preisgefahr auf den Käufer über, obwohl der Verkäufer weiterhin, bis zum Bedingungseintritt bzw vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, Eigentümer der Sache bleibt. Besonders zu berücksichtigen sind Bestimmungen zum Gefahrenübergang, wenn eine Ware versandt werden soll.
Zu IV.
Eigentumsvorbehalt wird gewöhnlich zwischen den Vertragsparteien bei einem Ratenkauf vereinbart, aufgrund dessen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises trotz Übergabe des Kaufgegenstandes beim Verkäufer verbleibt. Rechtliche Konsequenz dieser Vereinbarung ist, dass der Kaufvertrag als aufschiebend bedingt anzusehen ist und der Käufer erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer der Ware wird. Bis zum gültigen Eigentumserwerb ist der Käufer durch Übergabe des Kaufgegenstandes an ihn Besitzer und genießt Besitzschutz gegen Dritte. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes bedarf einer vertraglichen Nebenabrede zu der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Ist der Eigentumsvorbehalt Vertragsbestandteil, so ist der Eigentumsvorbehalt auch dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Käufer die Vorbehaltsklausel nicht gekannt oder überlesen hat.
Der Eigentumsvorbehalt dient dem Verkäufer sowohl zur dinglichen Sicherung seiner Forderung, als auch zur Absicherung seines Rückforderungsanspruches bei Vertragsrücktritt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Sachen beziehen, die Gegenstand übertragbaren Eigentums sein können. Strittig ist allerdings, ob ein Eigentumsvorbehalt bezüglich unkörperlicher Sachen wirksam ist. Wie bereits zu Anmerkung 1 erwähnt, geht bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt die Preisgefahr schon mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Normalfall mit Bedingungseintritt, dh mit vollständiger Zahlung durch den Käufer, wobei im Falle seines Zahlungsverzuges davon auch die dadurch entstandenen Zinsen und Kosten mitumfasst sein müssen.
§ 21 IO kommt auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung (OGH 26.01.2017, 9 Ob 40/16x).