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Martin Klemm - FORUM Media (red) | Muster | Schriftsatzmuster

Berichtigungsantrag

Vorbemerkungen
Dieses Muster dient der Beantragung der Richtigstellung von offensichtlichen Unrichtigkeiten eines Urteils. Es wird nicht eine inhaltliche Änderung des Urteils angestrebt, sondern die Korrektur von offenkundigen Rechenfehlern, Zahlenstürzen und sonstigen redaktionellen Fehlern.


Rechtsanwalt Dr. Martin Klemm, LL.M.
Wiedner Hauptstraße 120/5.1
1050 Wien

per WebERV

An das
Bezirksgericht für Handelssachen Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien

Wien, am 27.09.2021

Klagende Partei:

Michael Genau
Bahngasse 23
1130 Wien

Vertreten durch:

Dr. Martin Klemm, LL.M.
Wiedner Hauptstraße 120/5.1
1050 Wien
AVR Code: R…

Beklagte Partei:

Theodor Taxi GmbH
Busstraße 34/3
1140 Wien

Vertreten durch:

Dr. Markus Mayer
Schottenring 14
1010 Wien

Wegen:

 EUR 8.400,– sA

Berichtigungsantrag gem § 419 ZPO

2-fach

In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde mit Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 14.09.2021 der Klage der klagenden Partei zur Gänze Folge gegeben. Aufgrund eines offenkundigen Rechenfehlers wurde vom Gericht jedoch versehentlich ein Betrag iHv EUR 8.400,– statt EUR 9.400,– zugesprochen. Aus diesem Grund stellt die klagende Partei nachstehenden

Berichtigungsantrag

und führt diesen aus wie folgt:

Das Gericht stellt mit seinem Urteil vom 14.09.2021 fest, dass der im Vermögen der klagenden Partei eingetretene Schaden EUR 8.400,– betrage (Seite 5 des Urteils). Diese Feststellung unterliegt aber offenbar einem Rechenfehler, auf welchen hiermit hingewiesen wird.

Wie aus der Beweiswürdigung (Seite 7 des Urteils) ersichtlich, stützt das Gericht die genannte Feststellung auf das Gutachten von Ing. Mayerhofer vom 14.04.2021 (ON 21). Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass der am Fahrzeug der klagenden Partei eingetretene objektive Minderwert EUR 5.800,– betrage. Weiters liege ein merkantiler Minderwert von EUR 3.600,– vor. Der damit eingetretene Schaden beläuft sich sohin auf EUR 9.400,–.

Das Gericht unterlag jedoch bei der getroffenen Feststellung offensichtlich einem Rechenfehler, sodass es die entsprechende Feststellung traf, dass der Schaden EUR 8.400,– beträgt. Dieser Betrag wurde in der Folge auch für den Spruch herangezogen. Es ist eindeutig erkennbar, dass das Gericht dem Gutachten von Ing. Mayerhofer (ON 21) vollinhaltlich folgte, und hier die von diesem angesetzten Werte übernehmen wollte. Für eine allfällige Kürzung der Beträge findet sich keinerlei Anhaltspunkt, sodass es evident ist, dass beim Addieren der beiden Teilbeträge der besagte Rechenfehler auftrat.

Obige Ausführungen weisen eindeutig darauf hin, dass dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien einfach nur ein Rechenfehler unterlaufen ist, der gem § 419 ZPO zu berichtigen ist. Unter Bezugnahme auf das obige Vorbringen stellt die klagende Partei sohin den

Antrag,

das Bezirksgericht für Handelssachen Wien möge die dargelegten Berechnungen berücksichtigen und

  • die Feststellung auf Seite 5 des Urteils vom 14.09.2021 dahingehend berichtigen, sodass diese nunmehr zu lauten hat
    „Der sohin im Vermögen der klagenden Partei eingetretene Schaden beläuft sich auf EUR 9.400,–;“
  • den Spruch im Urteil vom 14.09.2021 im ersten Punkt dahingehend berichtigen, sodass dieser nunmehr zu lauten hat
    „Die beklagte Partei ist schuldig, der beklagten Partei den Betrag in Höhe von EUR 9.400,– zu bezahlen“.

Michael Genau

Kostenverzeichnis:

Bemessungsgrundlage (RATG/GGG):

EUR

8.400,00

Berichtigungsantrag (TP 1)

EUR

29,20

60 % Einheitssatz

EUR

17,52

Erhöhungsbeitrag (ERV)

EUR

2,10

Summe USt-pflichtig

EUR

48,82

20 % USt

EUR

9,76

Insgesamt

EUR

58,58


Anmerkungen:

1

Bei einem Berichtigungsantrag handelt es sich um einen Rechtsbehelf, sohin um eine Verfahrenshandlung, die die erstinstanzliche Entscheidung betrifft und diese bekämpfen bzw deren Abänderung bewirken soll, ohne jedoch ein Rechtsmittel im engeren Sinne zu sein. Berichtigungsanträge können auch Entscheidungen höherer Gerichte betreffen, wobei in diesem Fall die Berichtigung durch das jeweils das Urteil oder den Beschluss erlassende Gericht erfolgen muss.

2

Berichtigt werden können gem § 419 ZPO „offenbare Unrichtigkeiten“ des Urteils, die aus dem Zusammenhang des Urteils für jedermann erkennbar sind (Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 419 Rz 1 mwN). Die Abgrenzung, welche Fehler im Urteil noch unter diesen Begriff fallen, sind zum Teil recht kasuistisch, hängen also in der Regel vom Einzelfall ab (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO4 Rz 5). Es können aber auch sinnstörende Auslassungen, die am wahren Willen des Gerichts keinen Zweifel lassen, berichtigt werden (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2 [1990] Rz 1567; GH 1931, 34).

3

Die Berichtigung kann jederzeit, auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft (7 Ob 204/10s mWn) erfolgen.

4

Der der Berichtigung stattgebende Beschluss ist mittels abgesondertem Rekurs anfechtbar. Die Zurückweisung des Berichtigungsantrages kann nicht mehr gesondert bekämpft werden (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO4 Rz 9).