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Silvia Vinkovits | Muster | Korrespondenz

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenengerichts

An das
Landesgericht für Strafsachen Graz
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 41
8010 Graz

… Hv …/…

Angeklagter:

X.Y, geboren am …
österr Staatsangehöriger
dzt in Untersuchungshaft in der JA Graz-Jakomini

Vertreten durch:

Dr. N.N., Rechtsanwalt
Adresse, ev R-Code

 

(als mit Bescheid der RAK Stmk. bestellter Verfahrenshelfer)

Wegen:

§§ 15, 75 StGB

Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

2-fach

Gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom … [Datum], das dem Verteidiger des Angeklagten am … [Datum] zugestellt wurde, führt dieser seine in der Hauptverhandlung vom … [Datum] angemeldete

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

in offener Frist aus wie folgt:

I. Nichtigkeitsbeschwerde

Es werden die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 5 und Z 6 StPO geltend gemacht.

Ad § 345 Abs 1 Z 5 StPO

In der Hauptverhandlung vom … [Datum] hat der Angeklagte folgende Anträge gestellt (vgl S… des Hv-Protokolls):

  1. Auf Einvernahme der Diplomsozialarbeiterin Frau A.B. zum Beweis dafür, dass er keinesfalls zu Kontrollverlust neigt und daher von ihm keine Gefahr ausgeht,
  2. auf Einvernahme des Zeugen Bezirksinspektor C.D. vom LKA …, zum Beweis dafür, dass die Verfassung des Angeklagten nach der Tat keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer geistigen Störung bot,
  3. auf Einvernahme des Arztes der JA Graz-Jakomini, Herrn Dr. Z.Z., der anlässlich einer Ordnungswidrigkeit in der JA die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneinte, zum Beweis dafür, dass dieser Vorfall tendenziell eine Ausnahmeerscheinung im Verhalten des Angeklagten dargestellt hat, sowie
  4. auf Einvernahme des Zeugen Dr. P.P, eines Neurologen, der den Angeklagten bis zu seiner Übersiedelung nach Graz behandelte zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht zu aggressiven Wutausbrüchen neigt.

Sämtliche Anträge wurden prozessordnungsgemäß gestellt und betreffen für die rechtsrichtige Lösung der Schuldfrage erhebliche Umstände. Weder das erkennende Gericht noch der psychiatrische Sachverständige Dr. S hatten mit dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat Kontakt, auch der Zeuge Inspektor K. hat nach eigenen Angaben nur etwa eine Minute bei der Festnahme mit dem Angeklagten direkt gesprochen (S … des Hv-Protokolls).

Der Zeuge Bezirksinspektor C.D. hat den Angeklagten gegenüber über einen längeren Zeitraum hinweg einvernommen und auch noch anlässlich einer Ausführung in jenen Lagerraum, in dem dieser seine persönlichen Dinge gelagert hat, mit ihm unmittelbaren Kontakt. Dort hat ihm der Angeklagte ein Seil, das er für einen Suizid bereit gelegt hatte, gezeigt, ebenso die Spuren eines Einbruchs (Anlass der Tat war, dass der Angeklagte über den Diebstahl eines Dokumentes sehr aufgebracht war).

Der psychiatrische Sachverständige Dr. S hatte nicht die Möglichkeit, diesen Zeugen und seine Wahrnehmungen zum Verhalten des Angeklagten und seinem psychischen Zustand im Zeitraum unmittelbar nach der Tat zu befragen. Da der Sachverständige aber mit der Klärung der Frage, ob der Angeklagte zum Tatzeitraum zurechnungsfähig war, befasst war, sind die Beobachtungen jener Personen, die kurz nach der Tat längere Zeit mit ihm in Kontakt standen und über den Vorfall mit ihm sprachen, von besonderer Bedeutung.

Auch der Zeuge Dr. Z.Z., Anstaltsarzt der JA Graz Jakomini, ist aufgrund einer während der Anhaltung begangenen Ordnungswidrigkeit zum Schluss gekommen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig war. Selbst wenn es sich bei ihm um einen Allgemeinmediziner handelt, so sind seine Beobachtungen und Schlüsse, dass sich der Angeklagte zu einem Zeitpunkt kurz nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden habe, von Interesse.

Die entscheidende Frage, ob sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden hat, kann nur richtig gelöst und beurteilt werden, wenn sämtliche Beobachtungen und Indikatoren seiner psychischen Verfassung herangezogen werden und dem psychiatrischen Sachverständigen die Möglichkeit geboten wird, Personen, die kurz nach der Tat mit ihm in Kontakt standen, zu ihren Wahrnehmungen zu befragen.

Dies gilt auch für die Zeugen A.B. und Dr. P.P., die den Angeklagten bereits seit längerer Zeit kennen und daher Auskunft über sein Verhalten in besonderen Stresssituationen, wie Streitgesprächen, Frustrationserfahrungen, Lebenskrisen, etc geben können. Diese Beobachtungen sind wiederum für die Feststellung bedeutsam, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt völlig unvorhersehbar handelte und wie er üblicherweise in derartigen Situationen mit Wut, Trauer, Frustration usw umgeht.

Da dem psychiatrischen Sachverständigen auch die Beantwortung der Frage nach dem künftigem Risiko der Begehung weiterer Straftaten aufgetragen wurde, ist es für diesen von Interesse, nicht nur vom Angeklagten selbst dessen Konfliktbewältigungsstrategien, sondern auch die Eindrücke und Wahrnehmungen von Personen aus dem persönlichen Umfeld in den letzten Jahren zu erfahren, die zweifellos Rückschlüsse auf den psychiatrischen Verlauf des Zustandsbildes erlauben und somit für die Gefährlichkeitsprognose nicht ganz unbedeutend sind.

Durch die Entscheidung, die beantragten Zeugen nicht zu hören – die zweifellos aufschlussreiche Auskünfte über ihre Beobachtungen zur Zurechnungsfähigkeit und zum Verhalten des Angeklagten in konfliktträchtigen Situationen erteilen hätten können – wurden Grundsätze des Verfahrens vernachlässigt, deren Beachtung durch das Gebot des fairen Verfahrens, welches das Wesen der Strafverfolgung und die Verteidigung prägt, verlangt- Diese Formverletzungen haben einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung, weil dem psychiatrischen Sachverständigen, wie aufgezeigt dadurch nicht sämtliche beurteilungsrelevanten Umstände bei der Gutachtenserstellung bekannt waren.

Ad § 345 Abs 1 Z 6 StPO

Den Geschworenen wurde die Frage (Hauptfrage 1) nach §§ 15, 75 StGB sowie die Frage (Eventualfrage 2) nach § 87 Abs 1 StGB samt Zusatzfragen nach § 11 StGB und Eventualfragen nach § 287 StGB zur Beurteilung vorgelegt.

Aufgrund der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom … [Datum] wurde es rechtsirrig unterlassen, den Geschworenen als weitere Eventualfrage auch die Frage nach § 84 StGB zu stellen.

Der Angeklagte selbst hat dazu in der Hauptverhandlung vom … [Datum] (S … des Hv-Protokolls) angegeben, das Opfer noch nie zuvor gesehen zu haben, ebenso wenig habe er jemanden zu töten beabsichtigt (Hv-Protokoll, S … unten). Er habe das Tatwerkzeug, den Meißel, der für Holzarbeiten gedacht war, aus dem Karton genommen, dann das Opfer nach vorne fallen sehen (S … des Hv-Protokolls). Danach habe sich der Angeklagte hingesetzt und mit seinem Mobiltelefon die Polizei gerufen. Im Zuge dieses Telefonates habe er mitgeteilt „in der Herrengasse jemanden niedergestochen zu haben, er selbst würde vor der Bank … Filiale sitzen“ (S … des Hv-Protokolls).

Der Angeklagte hat es nach eigener Darstellung bewusst unterlassen, das im Rücken des Opfers steckende Tatwerkzeug zu drehen oder zu verändern, da dies die Gefahr einer massiven Blutung oder womöglich noch gravierendere Verletzungen hervorgerufen hätte. Dass eine rasche medizinische Versorgung, die ja durch seinen Anruf in die Wege geleitet wurde und laut dem SV Dr. S von Bedeutung war (Hv-Protokoll S… oben), erschien ihm also plausibel.

Der Zeuge T. beobachtete „eine hastige Bewegung“ und wie der Angeklagte „nach einem Schlag“ eilig davonging, nicht aber davonlief (S … des Hv-Protokolls).

Der Zeuge Inspektor K. gab an, dass er von der Landesleitzentrale die Telefonnummer des Angeklagten erhielt, ihn anrief und fragte, wo er sich befände, worauf ihm der Angeklagte seinen genauen Aufenthaltsort bekannt gab und sich nach Eintreffen der Polizei widerstandslos festnehmen ließ (S … des Hv-Protokolls).

Das gesamte Verhalten des Angeklagten zum Tatzeitpunkt und auch danach, nämlich, dass er eine einzige hastige Bewegung, einen Schlag gegen das Opfer ausführte, sodann das im Rücken des Opfers steckende Tatwerkzeug nicht veränderte oder entfernte, sofort nach der Tat die Polizei verständigte, was die unmittelbare medizinische Versorgung des Opfers ermöglichte und sich in der Folge der Exekutive stellte, dokumentiert, dass der Angeklagte wohl mit Verletzungsvorsatz handelte, darüber hinaus aber keinerlei Vorsatz fasste. Es kam ihm somit weder auf eine absichtliche schwere Verletzung des Opfers, noch darauf an, dieses zu töten.

Da in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, und wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte, wäre daher gem § 314 Abs 1 StPO eine entsprechende Eventualfrage an die Geschworenen nach § 84 StGB zu richten gewesen.

Da dies nicht geschehen ist, liegt Nichtigkeit iSd § 345 Z 6 StPO vor.

II. Berufung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Jahren verurteilt und gem § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mildernd wurde die hinsichtlich des objektiven Tatherganges geständige Verantwortung des Angeklagten sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet.

Unberücksichtigt blieb allerdings das Verhalten des Angeklagten direkt nach der Tat, der von sich aus einen Notruf tätigte und damit nicht nur dafür sorgte, dass die Tat bekannt und auch aufgeklärt wird, sondern auch dem Opfer rasch ärztliche Hilfe geleistet wird. Zudem teilte der Angeklagte nach einem Rückruf der Exekutive auf seinem Mobiltelefon den genauen Standort mit und ließ sich dort widerstandslos festnehmen. Der Angeklagte hat ferner kein Verhalten gesetzt, um die Folgen der von ihm begangenen Tat noch zu aggravieren, wie etwa Bewegen des Tatwerkzeuges in der Wunde oder Imstichlassen des Opfers.

Dieses Verhalten dokumentiert, dass sich der Angeklagte von der von ihm gesetzten Tat distanziert hat, was durch die vorgenannten Umstände belegt wird. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, vom Tatort zu fliehen, wobei es fraglich erscheint, ob die Tat jemals aufgeklärt werden hätte können. Die im Zuge des Beweisverfahrens einvernommenen Zeugen haben weder Täter noch Opfer bewusst wahrgenommen, weshalb es auch keine brauchbare Beschreibung seiner Person gegeben hätte, sodass bei raschem Entfernen vom Tatort mit der Festnahme des Angeklagten nicht unbedingt zu rechnen gewesen wäre.

Von der Möglichkeit zu flüchten, hat der Angeklagte aber erst gar keinen Gebrauch gemacht, sondern sich vielmehr der Exekutive gestellt und damit die Konsequenzen seines Handelns bewusst auf sich genommen. Das Erstgericht hätte daher mit der Verhängung einer weitaus geringeren Freiheitsstrafe das Auslangen finden können.

Im Übrigen blieb das gesamt Nachtatverhalten des Angeklagten seitens der psychiatrischen Sachverständigen bei Beurteilung der künftigen Gefährlichkeitsprognose unberücksichtigt.

Ein Mangel an Einsicht (der psychiatrische Sachverständige nennt dies in seinem Gutachten „einen der für die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose wesentlichen Umstände“ – vgl S… in ON…) in die vom Angeklagten gesetzte Tat, kann diesem definitiv nicht vorgeworfen werden, ebenso nicht Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer. Das Verhalten des Angeklagten ist für eine Gewalttat vollkommen unüblich und wäre im Gutachten entsprechend zu analysieren, zumindest kurz zu erwähnen gewesen. Mit diesem gewichtigen Umstand hat sich der Sachverständige jedoch nicht auseinandergesetzt. Hätte er dies getan, wäre er zum Ergebnis gelangt, dass in Hinblick auf das bezeichnende Verhalten des Angeklagten nach der Tat das Risiko künftiger Straftaten nicht besteht. Dies hätte aber zur Folge, dass eine Einweisung gem § 21 Abs 2 StGB unterbleiben kann.

Der Angeklagte stellt daher an den Obersten Gerichtshof die

Anträge,

  1. der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen,
  2. jedenfalls der Berufung Folge zu geben, die verhängte Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen und von der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (allenfalls nach Ergänzung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens) gem § 21 Abs 2 StGB abzusehen.

…, am …


X.Y.