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Neu Dokument-ID: 1008750

Armin Obermayr - Albert Scherzer | Muster | Schriftsatzmuster

1.1.1 Antrag auf Verzicht der Ist-Besteuerung (§ 17 UStG) – Freiberufler

… [Briefkopf Unternehmen]
+ Steuernummer

An
… [Name und Adresse Finanzamt]

…, am …

Verzicht auf Anwendung der Ist-Besteuerung

… [Steuernummer Unternehmen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir teilen Ihnen mit, dass wir ab … [Datum] auf die Anwendung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem § 17 Abs 1 UStG („Istbesteuerung“) verzichten und zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten („Sollbesteuerung“) wechseln.

Der hiermit eingebrachte Antrag auf Sollbesteuerung muss spätestens zum Termin der Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden, was hiermit zeitgerecht erfolgt ist.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

…
Unterschrift

Anmerkungen:

1

Ein Antrag für die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten muss vor Beginn des Veranlagungszeitraums spätestens aber bei Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden (VwGH Ra 2022/15/0062).

Die vom österreichischen Gesetzgeber in § 17 Abs 1 UStG getroffene Bestimmung, wonach zusätzlich zu Unternehmern, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben, nur jene einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringenden Gesellschaften, die auch berufsrechtlich zugelassen sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, folgt nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen. Eine solche Regelung verstößt gegen den dem Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechtsformneutralität, weil keine sachlichen Gründe für den Ausschluss anderer Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG 1988 erbringen (wie etwa eine Unternehmensberatungs-GmbH), von der Istbesteuerung bestehen. Eine entsprechende Änderung des § 17 UStG ist bereits erfolgt (seit 01.01.2019, siehe auch VwGH Ro 2015/15/0045). Das Ist-System ist für den Unternehmer gegenüber dem Soll-System in der Regel günstiger, weil er die Umsatzsteuer an das Finanzamt erst abführen muss, nachdem er das Geld vom Kunden erhalten hat. Im Soll-System ist die Umsatzsteuer auch von Außenständen zu entrichten.

2

Der Antrag ist bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung für den Veranlagungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) einzubringen. Dies ist daher normalerweise der Termin der Umsatzsteuervormeldung für Jänner, also bis zum 15.März des neuen Jahres. Es hat bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum festzustehen, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist, da der Unternehmer erst nach seiner Entscheidung, nach welchem System er die Besteuerung vornimmt, seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz 19942, S 538, Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19942, Tz 26 zu § 17).

3

Werden von einem Freiberufler mehrere Betriebe unterhalten (zB Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung; Arzt und Hausapotheke etc), sieht das Gesetz nicht vor, dass das Abgehen von der Ist-Besteuerung auf einzelne Betriebe des Freiberuflers eingeschränkt werden kann.

4

Bei Verzicht auf die Ist-Besteuerung ist sicherzustellen, dass keine Umsätze – aber auch keine Vorsteuern – doppelt erfasst oder nicht erfasst werden. Deshalb sind bereits erbrachte, aber noch nicht bezahlte Leistungen in der ersten USt-Voranmeldung nach Übergang auf die Sollbesteuerung als Umsätze zu erfassen, während Vorsteuern für noch nicht bezahlte aber bereits fakturierte Leistungen in der ersten Umsatzsteuervoranmeldung nach Übergang auf die Sollbesteuerung geltend gemacht werden können.

5

Der Antrag auf Sollbesteuerung kann spätestens zum Termin der Abgabe der ersten Voranmeldung des Folgejahres widerrufen werden:

Musterformulierung:

Wir teilen Ihnen mit, dass wir ab … [Datum] von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten („Sollbesteuerung“) zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wechseln.

6

Ob Kapitalgesellschaften, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, der Istbesteuerung unterliegen, hängt davon ab, ob sie nach dem jeweiligen Berufsrecht zugelassen sind (VwGH Ro 2015/15/0045).

7

Seit 01.01.2019 wurde die Ist-Besteuerung auf Unternehmer, die der Art nach eine (im Einkommensteuergesetz aufgezählte) freiberufliche Tätigkeit ausüben, erweitert. Aus diesem Grund sind nunmehr auch die freiberuflichen Kapitalgesellschaften, ohne das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung, von der Ist-Besteuerung umfasst.

8

Bei der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld generell erst mit Ablauf des Monats, in dem der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt. Die Istbesteuerung findet vor allem für kleinere Unternehmer, zB nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe oder Vermieter Anwendung. Freiberufler und bestimmte Versorgungsunternehmen können die Istbesteuerung, unabhängig von der Umsatzhöhe, anwenden. Ein Verzicht auf die Istbesteuerung und die Versteuerung nach Soll-Grundsätzen ist auf Antrag für alle Istbesteuerer zulässig.