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Armin Obermayr - Albert Scherzer | Muster | Textbaustein

2.4.4 Beschwerde innergemeinschaftliche Lieferung Vertrauensschutz aufgrund Art 7 Abs 4 UStG

Vorbemerkungen
Die Steuerschuld des Abnehmers nach Art 7 Abs 4 UStG 1994 setzt voraus, dass der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten falsche Angaben gemacht hat, aufgrund welcher der Lieferant von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ausgehen konnte, und dass der Lieferant die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (VwGH Ra 2019/15/0125).


Art 7 Abs 4 UStG1 sieht vor, dass eine Lieferung auch bei Nichtvorlage der materiellen Voraussetzungen dennoch steuerfrei bleibt, wenn der die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Steuerschuld gemäß Artikel 7 Abs 4 UStG 1994 stellt eine Umsatzsteuerschuld eigener Art dar, die Unternehmer und Nichtunternehmer treffen kann (VwGH Ra 2019/15/0125). Maßgebend sind nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers, sondern ein objektiver Maßstab, das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann (vgl VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070, VwSlg 8187 F/2006). Die Frage, ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, ist eine Einzelfallbeurteilung, die aufgrund der Umstände des konkreten Sachverhalts zu treffen ist. Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen hat (VwGH Ra 2020/13/0040).

Achtung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat klar ausgesprochen, dass die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG in Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens iSd Art 3 Abs 1 Z 1 UStG nicht greift, weil es diesfalls an einem Abnehmer mangelt, welcher unrichtige Angaben geliefert hätte (VwGH Ra 2020/16/0060).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem klar ausgesprochen, dass die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG in Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens iSd Art 3 Abs 1 Z 1 UStG nicht greift, weil es in diesem Fall an einem Abnehmer mangelt, welcher unrichtige Angaben geliefert hätte (VwGH Ra 2016/16/0059).

Allein aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene die formellen Nachweise nicht vollständig erbracht hatte, da dieser im Abholfall auf die schriftliche Erklärung des Abnehmers der Waren verzichtete, hat er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Damit kann er sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG berufen, weil sie im Sinne dieser Bestimmung die von ihr in Anspruch genommene Steuerbefreiung nicht auf vom Abnehmer gegebene unrichtige Angaben stützen konnte (BFG 16.08.2019, RV/7106037/2018).

Tätigt ein Unternehmer vermeintliche (der Abnehmer ist eine Briefkastenfirma) innergemeinschaftliche Lieferungen und verlässt er sich dabei ausschließlich auf Fremdangaben Dritter, kann er sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs 4 UStG berufen (BFG 08.11.2016, RV/2101017/2015).


Variante 1:

Zum Zeitpunkt der Lieferung war die UID-Nummer des Abnehmers gültig und wurde auch vor Durchführung der Lieferung vom Beschwerdeführer im Stufe-2-Verfahren überprüft. Auch wenn die UID-Nummer rückwirkend vom Vergabeland gelöscht wurde, ändert dies nichts daran, dass der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung alles Mögliche unternommen hat, um sich von der Redlichkeit des Abnehmers zu vergewissern.2

Variante 2:

Zum Zeitpunkt der Lieferung war die UID-Nummer des Abnehmers gültig und wurde auch vor Durchführung der Lieferung vom Beschwerdeführer im Stufe-1-Verfahren auf der Website der EU-Kommission überprüft. Auf dieser Website wird nicht nur angezeigt, ob die UID-Nummer gültig ist, sondern mit Ausnahme von Deutschland werden auch die sonst im österreichischen Stufe 2 veröffentlichten Unternehmensangaben bekannt gegeben. Es ist deshalb unerheblich, für welches Verfahren sich der Beschwerdeführer entschieden hat, da beide Verfahren auf dieselbe Datenbank zurückgreifen und dieselben Daten veröffentlichen.

Variante 3:

Es ist unstrittig, dass der Abnehmer zum Zeitpunkt der Lieferung eine gültige UID-Nummer besaß und dies den Abgabebehörden bekannt ist (BFG 16.4.2014, RV/710624/2010).

Auch wenn die UID-Nummer rückwirkend vom Vergabeland gelöscht wurde, ändert dies nichts daran, dass der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung alles Mögliche unternommen hat, um sich von der Redlichkeit des Abnehmers zu vergewissern.

Darüber hinaus hat der Lieferant Auszüge aus dem Firmenbuch des Ansässigkeitsstaates des Kunden angefordert. Aus diesen ergaben sich keine Auffälligkeiten, sodass der Lieferant sowohl auf die tatsächliche Existenz des Abnehmers als auch die Beförderung der Gegenstände in ein anderes EU-Land vertrauen konnte.3

Aufgrund der Umstände der Geschäftsanbahnung und der Bezahlung der Lieferung konnte der Beschwerdeführer keinen Verdacht schöpfen,4 dass der Kunde die Ware nicht in das EU-Ausland verschaffen würde oder Teil eines Umsatzsteuerkarussells war.5 Seitens der Betriebsprüfung wurden auch keine Anhaltspunkte aufgegriffen, anhand derer der Beschwerdeführer von einem Umsatzsteuerkarussell „wissen-hätte-müssen“.6

Daran vermag auch der von der Bf aufgeworfene Umstand, dass die Verkäufer die Angaben aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung „einfach geglaubt“ (und nicht überprüft) hätten, nichts zu ändern: Entsprechen die Angaben in fast allen Fällen den Tatsachen, ist es nicht unplausibel darauf zu vertrauen, dass die gemachten Angaben bei identer Geschäftsabwicklung tatsächlich in allen Fällen (also auch in den hier strittigen Fällen) den Tatsachen entsprechen.7

Variante 1:

Die von der Finanzverwaltung verlangten Beförderungsnachweise/Verbringenserklärungen sowie Identitätsnachweise wurden seitens der Beschwerdeführerin aufgezeichnet. Es liegt aber gerade bei den Verbringenserklärungen sowie Frachtpapieren in der Natur der Sache, dass diese oftmals im Freien ohne entsprechende Schreibunterlage unterfertigt werden, sodass ein Abweichen von Unterschriften auf Frachtpapieren und Identitätsnachweisen möglich ist.8

Variante 2:

Eine Versagung des Vertrauensschutzes schon wegen Nichterfüllung der in Art 7 Abs 4 letzter Satz UStG normierten besonderen Verpflichtung, die Identität des Abholenden festzuhalten, kommt nicht in Betracht, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen die Abnehmerin nichts beitragen konnte.9

Anmerkungen:

1

Sollte sich der Steuerpflichtige während der Betriebsprüfung noch nicht auf die Vertrauensschutzregel berufen haben, ist dies spätestens im BFG-Verfahren nachzuholen. Im VwGH-Verfahren kommt ansonsten das Neuerungsverbot zum Tragen. Die Vertrauensschutzregel soll nicht auf Fälle des ig Verbringens anwendbar sein sowie für indirekt vertretende Spediteure, die eine EUSt-Befreiung aufgrund einer der sich der Einfuhr anschließenden ig Lieferung geltend gemacht haben (zB VwGH 25.4.2017, 2016/16/0059 sowie VwGH 21.11.2017, 2017/16/0037).

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2

Oft wird der Vertrauensschutz von der Finanzverwaltung mit dem Hinweis abgelehnt, dass die UID-Nummer zum Zeitpunkt der Lieferung nicht gültig war.

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3

Sofern Abnehmer überhaupt nicht existiert. Das Vertrauen auf alternative behördlich ausgestellte Dokumente muss explizit in der Beschwerde angeführt werden. Neben Firmenbuchauszügen kann dies auch eine EORI-Nummer oder eine gültige Verbrauchsteuernummer sein.

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4

Verdachtsmomente können sein: unüblicher Preis oder unübliche Menge; Geschäftsanbahnung erfolgt durch Dritten, der zugleich Lieferant ist; Abweichen auf Lieferort lt Lieferschein und Transportpapieren (in eventu auch Zollanmeldung bei sich Einfuhr anschließender ig Lieferung); fehlender Außenauftritt des Kunden mangels Telefonnummer, Website, E-Mail-Adresse, Barzahlung; Geschäftsanschrift passt nicht zur Tätigkeit (zB Industrieunternehmen in Altstadt, BFG 08.11.2016, RV/2101017/2015).

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5

Vorsicht ist bei Bezahlung an Konten in Steuerparadiesen gegeben oder nicht auf den Namen des Kunden lautenden Konten gegeben. Bei IBAN-Überweisungen muss aber der Name des Konteninhabers nicht vorliegen.

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6

Achtung:

Bei „Wissen-hätte-Müssen“ sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gem Art 7 Abs 4 UStG nicht mehr gegeben.

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7

Vgl BFG 08.11.2017, RV/2100523/2017.

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8

In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur verwiesen, wonach der Unternehmer dann nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handle, wenn er in Abholfällen die Identität des Abholenden nicht festhalte. Er genieße daher keinen Vertrauensschutz iSd Art 7 Abs 4 UStG 1994 (vgl UFSW 15.3.2013, RV/0284-W/08, RV/0284-W/08-RS2). Eine Versagung des Vertrauensschutzes schon wegen Nichterfüllung der in Art 7 Abs 4 letzter Satz UStG normierten besonderen Verpflichtung, die Identität des Abholenden festzuhalten, kommt nicht in Betracht, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen den Abnehmer nichts beitragen konnte (BFG 01.08.2016, RV/7102303/2016).

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9

BFG 1.8.2016, RV/7102303/2016-RS1 sowie VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051.

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