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Neu Dokument-ID: 1261066

Vorschrift

Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Werkstättenleiter und Bauhofleiter

idF BGBl. I Nr. 56/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2016

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.