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Neu Dokument-ID: 1261082

Vorschrift

Schulunterrichtsgesetz (SchuUG)

Inhaltsverzeichnis

11. ABSCHNITT
SCHULE UND SCHÜLER

§ 57a. Rechte der Schüler

idF BGBl. Nr. 472/1986 | Datum des Inkrafttretens 06.09.1986

Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.