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Neu Dokument-ID: 1043482

Elisabeth Mace - Albert Scherzer | Muster | Korrespondenz

Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens

An die
Staatsanwaltschaft Wien

…, am …

AZ …

Strafsache gegen

…

Beschuldigter (Angeklagter)

…

Vertreten durch:

 

(Vollmacht gem § 8 RAO erteilt)

 

Wegen:

§§ 146 StGB

Antrag auf Einstellung

1-fach

Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen steht fest, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat erfüllt nicht den Tatbestand des Betruges nach § 146 StGB.

Variante:

Der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht rechtfertigt die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens Von einer weiteren Klärung des Sachverhalts ist eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten. Die bisher durchgeführten Erhebungen und Ermittlungen haben über mehr als 1,5 Jahre zu keinem Ergebnis geführt und liegen bis dato keine Ermittlungsergebnisse vor, die den Verdacht eines Betruges erhärten konnten. Der anfänglich gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht hat sich trotz des umfangreichen, bereits 1,5 Jahre andauernden Ermittlungsverfahrens nicht erhärtet.

Der Beschuldigte stellt daher den

Antrag,

das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren umgehend einzustellen.

…, am …

…
XX

Anmerkungen:

1

Einbringung: Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gem § 108 Abs 1 Z 2 darf gemäß StPO frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.

2

Verhältnismäßigkeitsprüfung: Durch eine Antragstellung gem § 108 StPO hingegen kann der Beschuldigte eine entsprechende Kontrolle innerhalb der Schranken der von § 108 Abs 1 Z 2 StPO vorgesehenen Abwägung zwischen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts einerseits und Dauer und Umfang der Ermittlungen andererseits veranlassen und bei entsprechendem Ausgang dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verfahrenseinstellung unmittelbar durch das Gericht erreichen (OGH 05.03.2019, 14 Os 16/19p).

3

Zeitpunkt: Da Anträge auf Einstellung des Verfahrens nach dem Einbringen der Anklage (Anklageschrift, Strafantrag) nicht mehr zulässig sind und bereits eingebrachte, bis dahin unerledigte Anträge gegenstandslos werden, ist nach Einbringen der Anklage über davor eingebrachte Einstellungsanträge nicht mehr zu entscheiden und danach eingebrachte sind als unzulässig zurückzuweisen. Daran ändert auch eine danach erfolgte Zurückweisung des Strafantrages nach § 485 StPO nichts (OLG Linz 04.12.2013, 9 Bs 314/13k).

4

Rechtsmittelverfahren: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen einen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abweisenden Beschluss bewirkt, dass die Beschwerde – sowie der Antrag – gegenstandslos wird (OLG Linz 18.09.2019, 9 Bs 167/19a).

5

Verdacht: Die objektive Aufbereitung der Beschuldigung ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Konsequenz dieser Position der Staatsanwaltschaft ist, dass sie den Verdacht definiert und (ausschließlich) in ihrem Sinne aufklärt. Insofern wurde die inquisitorische Kompetenz des Gerichts beseitigt. Damit ergibt sich aber auch die Notwendigkeit, bei den im Einzelfall im Gesetz vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten staatsanwaltschaftlichen Handelns durch das Gericht diesem gegenüber den von der Staatsanwaltschaft als gegeben angenommenen Verdacht zu konkretisieren und bei der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung gem § 108 Abs 1 Z 2 StPO (sofern es nicht offenkundig ist) darzulegen, was aus den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens noch an konkret Relevantem für die Aufklärung der Sache erwartet wird (OLG Graz 13.06.2013, 10 Bs 139/13m).

6

Von praktisch großer Bedeutung ist es, darzulegen, auf welchen der beiden gesetzlich vorgesehenen Gründe sich der Antrag stützt. Dies liegt daran, dass es bei § 108 Abs 1 Z 2 StPO eine Wartefrist gibt, bis dieser Antrag überhaupt erfolgreich sein kann.