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Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11
1082 Wien
AZ: … BE …/…
Beschwerdeführer: | X.Y., geboren am … |
Vertreten durch: | Dr. N.N., Rechtsanwalt |
Wegen: | §§ 27, 28 SMG |
Beschwerde
1-fach
In außen näher bezeichneter Strafsache wurde die seinerzeit mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom … [Datum], AZ … Bs …/… angeordnete bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom … [Datum], AZ: … widerrufen.
Aufgrund der Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom … [Datum], AZ … NSt …/…, wurde X.Y. am … [Datum] in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom … [Datum], AZ: … Be …/… wurde die Widerrufshaft gem § 180 Abs 3 StVG bis längstens … [Datum] verhängt und schließlich in der Haftverhandlung vom … [Datum] bis … [Datum] verlängert.
Anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme am … [Datum] wurde dem Beschwerdeführer eine Gleichschrift des ihm bislang nicht bekannten Widerrufsbeschlusses ausgefolgt. Nach erteilter Rechtsmittelbelehrung gab X.Y. dazu keine Erklärung ab, da er sich zuvor mit einem Verteidiger besprechen wollte; gleichzeitig beantragte er Verfahrenshilfe, welche ihm auch gewährt wurde.
Dem bestellten Verfahrenshelfer, Herrn Dr. N.N., wurde am … [Datum] ein Teil des Aktes, darunter auch der Widerrufsbeschluss ON …, ausgehändigt, die vierzehntägige Beschwerdefrist wurde somit in Gang gesetzt.
Gegen den Widerrufsbeschluss hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Haftverhandlung vom … [Datum] mündlich Beschwerde erhoben, welche innerhalb offener Frist nunmehr wie folgt ergänzt wird:
Die Voraussetzungen des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe liegen gegenständlich nicht vor.
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom … [Datum], AZ: … Bs …/…, die bedingte Entlassung des X.Y. für … [Datum] angeordnet und dabei unter anderem ausgesprochen, dass diesem „zur allfälligen Gestaltung seines weiteren Lebens als Asylwerber Bewährungshilfe beigegeben wird, um ihn in seiner künftigen Lebensführung zu unterstützen, sofern nicht die Abschiebung durch die Fremdenpolizei vorgesehen ist.“ Daraus geht hervor, dass die Bewährungshilfe in erster Linie zur Unterstützung des Beschwerdeführers im anhängigen Asylverfahren angeordnet wurde.
Bei seiner bedingten Entlassung wurde er insbesondere nicht darüber informiert, dass er sich entsprechend dieser Anordnung mit dem bestellten Bewährungshelfer in Verbindung setzen muss; eine Rechtsbelehrung über diesen wesentlichen Umstand wurde ihm weder in seiner Muttersprache noch auf Englisch erteilt.
X.Y. fasste unmittelbar im Anschluss an seine bedingte Entlassung den Entschluss, seine in Italien lebende Freundin Z.Z. zu heiraten und verließ am … [Datum] – also nur wenige Tage später – Österreich. Aus diesem Grunde war er auch nach seiner Entlassung in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet.
Der Beschwerdeführer hatte folglich keine Kenntnis davon, dass er verpflichtet gewesen wäre, die angeordnete Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, die als Voraussetzung seiner bedingten Entlassung vorgesehen wurde. Ein Verschulden des X.Y. an der Nichtbefolgung dieser Anordnung liegt somit nicht vor, da er über die Konsequenzen des Nichtmeldens bei der Bewährungshilfe nicht belehrt wurde und ihm diese demnach nicht bewusst waren und auch nicht sein konnten.
Die in der Begründung des angefochtenen Widerrufsbeschlusses angeführte „mutwillige Nichtbefolgung“ bzw „beharrliche Entziehung des Einflusses des Bewährungshelfers“ liegt insofern nicht vor, weil X.Y. die Bedeutung der Konsequenzen der Anordnung der Bewährungshilfe nicht verstanden und damit weder mutwillig noch beharrlich handeln konnte.
Der Widerruf der bedingten Entlassung ist weder geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, noch hat er diese dazu benutzt, dem weiteren Strafvollzug zu entgehen.
Da aus den genannten Gründen die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht vorliegen, ergeht der
Antrag,
in Stattgebung der Beschwerde den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom …. [Datum], AZ: … Be …/… aufzuheben und vom Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe abzusehen.
…, am …
…
X.Y.
Anmerkungen:
Zuständigkeit: Ist der nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB gebotene gemeinsame Widerruf durch das hierzu nach § 494a StPO an sich berufene Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, ist zur Widerrufsentscheidung jenes Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat (RIS-Justiz RS0126349).
Bewährungshilfe: Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung hat nach § 494a Abs 3 StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt (vgl dazu OGH 09.03.2021, 11 Os 22/21a).
Probezeit: Ein Widerruf der bedingten Entlassung ist unzulässig, wenn die strafbare Handlung nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn (§ 49 StGB) verübt wurde. Allerdings steht eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich. Das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat (OGH 11.04.2019, 12 Os 38/19h).
Neuerliche bedingte Entlassung: In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des Verurteilten. Beim Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen wird dabei der bei einer bedingten Entlassung verbliebene Strafrest bei einem allenfalls folgenden Vollzug jenes Restes und einer neuen Freiheitsstrafe (vgl § 53 Abs 1 StGB) bei Berechnung der Gesamtdauer (§ 46 Abs 4 StGB) veranschlagt. Demnach ist bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Gesamtdauer des nach einem Widerruf zu vollziehenden Strafrestes und der zu vollziehenden neuen Strafe für die Berechnung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung nach der Hälfte (§ 46 Abs 1 StGB) oder nach zwei Dritteln (§ 46 Abs 2 StGB) maßgebend (RIS-Justiz RS0119910).