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4.5 Antrag auf bedingte Entlassung
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11
1080 Wien
Ort, Datum
AZ …
Antragsteller: | X.Y., geb am … |
Vertreten durch: | Dr. Z.Z., Rechtsanwalt (Vollmacht erteilt) |
Wegen: | § 28 SMG, 15 StGB |
Antrag gem § 46 StGB
1-fach
2 Beilagen
Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ … wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den §§ 28 Abs 2 SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Die Antragstellerin hat sich letztlich als schuldeinsichtig erwiesen und ein reumütiges Geständnis abgelegt. Das Gericht hat bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingehend geprüft. Dabei wurde der Umstand mildernd berücksichtigt, dass sich diese zu den ihr angelasteten Suchtgifttatbeständen primär aufgrund der Zuneigung zu ihrem damaligen Freund N.N. hat hinreißen lassen, dh aus dem Bestreben, ihm aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit zu helfen und die ihr angelasteten Delikte primär zur Linderung seiner Entzugserscheinungen verwirklichte.
Die Antragstellerin weist nur eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, die einer an sich günstigen Lebensführungsprognose nicht per se entgegensteht. Sie stammt aus besonders geordneten Verhältnissen und hat inzwischen ihre Verfehlungen als unrichtig erkannt. Man kann daher zweifellos von einem – im weitesten Sinne – einmaligen bzw aus speziellen Umständen heraus erklärbaren Fehlverhalten sprechen.
Die Antragstellerin hat fast die Hälfte der im Urteil über sie verhängten Freiheitsstrafe, jedenfalls aber bereits drei Monate verbüßt und es wäre gem § 46 Abs 1 StGB eine bedingte Nachsicht des Strafrestes unter Bestimmung einer Probezeit angezeigt. Dies deshalb, da bei dieser Sachverhaltskonstellation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe bedarf, um sie künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Antragstellerin hat stets regelmäßig gearbeitet, da ihre Familie ein Restaurant betreibt, in dem sie nach ihrer Haftentlassung sofort wieder mitarbeiten könnte. Im Übrigen wird sie dort dringend benötigt, da die Mutter der Antragstellerin sich in Kürze einer Bandscheibenoperation unterziehen muss und daher durch eine mit den Besonderheiten der serbischen Küche vertraute Person ersetzt werden muss, um den Familienbetrieb wie bisher fortführen zu können.
Das Vorleben der Antragstellerin ist nicht nachhaltig getrübt, ihr Lebenswandel war – abgesehen von den beiden erwähnten Verurteilungen – durchaus ordentlich, sodass ihre beruflichen und persönlichen Zukunftsaussichten als vielversprechend zu werten sind.
Zudem wäre sie jedenfalls bereit, ergänzenden Weisungen des Gerichtes im Falle einer vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe nachzukommen. Spezialpräventiv war das Verspüren des Haftübels ein für die Antragstellerin äußerst einschneidendes Erlebnis, weshalb Gewähr dafür besteht, dass sie sich künftig rechtstreu verhalten und das Suchtgiftmilieu meiden wird.
Beweis: | Einstellungszusage vom (Datum), Beilage 1 |
| Befunde samt OP-Termin des AKH der Stadt Wien, Beilage 2 |
Aus all diesen Gründen ergeht der
Antrag,
der Antragstellerin den Rest der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit gem § 46 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen und sie möglichst umgehend zu enthaften.
…
X.Y.