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Barbara Pogacar | Muster | Vertragsmuster

1.2.2 Sicherungszessionsvertrag

geschlossen

zwischen

1.

(in der Folge kurz „Zedent“)

einerseits

und

2.

(in der Folge kurz „Zessionar“)

andererseits

wie folgt:

1. Sicherungszweck

1.1

Der Zessionar hat dem Zedenten mit Darlehensvertrag vom heutigen Tag ein Darlehen in Höhe von EUR … gewährt, das in … gleichhohen Raten à EUR …jeweils am … zuzüglich … % Zinsen pa zur Rückzahlung fällig ist (in der Folge kurz das „Darlehen“). Im Fall des Zahlungsverzugs trotz Mahnung unter Nachfristsetzung von … Tagen ist der Zessionar berechtigt, das Darlehen zur Gänze fällig zu stellen.

1.2

Zur Absicherung der Rückzahlung des in Punkt 1.1 definierten Darlehens wird der gegenständlich Sicherungszessionsvertrag geschlossen.

2. Sicherungszession

2.1

Der Zedent tritt hier sämtliche Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb, die derzeit bestehen und auch künftig entstehen werden, an den Zessionar zur Besicherung der Rückzahlung des Darlehens ab, und der Zessionar nimmt diese sicherungsweise Abtretung hiermit an.

2.2

Der Zessionar ist nur berechtigt, die hiermit sicherungsweise abgetretenen Forderungen geltend zu machen, wenn der Zedent mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerät und trotz Mahnung unter Nachfristsetzung von … Tagen nicht bezahlt. Der Zessionar ist diesfalls berechtigt, Forderungen im Ausmaß der Rückzahlungsverpflichtung des Zedenten aus dem Darlehen geltend zu machen und ist verpflichtet, die vereinnahmten Beträge zur Tilgung der Rückzahlungsverpflichtung des Zedenten zu verwenden. Einen nach vollständiger Begleichung der Rückzahlungsverpflichtung des Zedenten verbleibenden Betrag hat der Zessionar dem Zedenten unverzüglich auf ein von diesem namhaft gemachtes Konto zu überweisen.

3. Rechte und Pflichten des Zedenten

3.1

Der Zedent ist verpflichtet, die hiermit sicherungsweise vereinbarte Zession sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb in seinen Geschäftsbüchern sowohl in der OP-Liste als auch bei dem jeweiligen Kunden durch Setzung eines Zessionsvermerks „zediert an … gemäß Zessionsvereinbarung vom …“ ersichtlich zu machen.

3.2

Während der Dauer der fristgerechten Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung das Darlehen betreffend ist der Zedent berechtigt, die sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bei Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen.

3.3

Wenn der Zedent mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gerät, ist der Zedent verpflichtet, dem Zessionar über dessen schriftliche Aufforderung eine aktuelle OP-Liste zu übermitteln und dem Zessionar alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die sicherungsweise abgetretenen Forderungen zur Begleichung der Rückzahlungsverpflichtung des Zedenten geltend machen kann.

4. Pflichten des Zessionars

4.1

Vor einer Geltendmachung der sicherungsweise abgetretenen Forderungen ist der Zessionar verpflichtet, den Zedenten im Fall des Zahlungsverzugs mit der Rückzahlung des Darlehens unter Setzung einer Nachfrist von … Tagen schriftlich zu mahnen.

4.2

Im Fall der gerichtlichen Betreibung einer oder mehrerer der sicherungsweise abgetretenen Forderung(en) ist der Zessionar verpflichtet, dem Zedenten den Streit zu verkündigen.

5. Haftung

5.1

Sollte entgegen der Erwartung der Vertragsparteien eine Tilgung der Rückzahlungsverpflichtung des Zedenten aus den sicherungsweise abgetretenen Forderungen nicht oder nicht zur Gänze möglich sein, so haftet der Zedent gegenüber dem Zessionar für den Ausfall.

5.2

Weiters haftet der Zedent dem Zessionar für sämtliche mit der Betreibung der sicherungsweise abgetretenen Forderungen entstanden Kosten.

6. Dauer

6.1

Der gegenständliche Sicherungszessionsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Er endet automatisch, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf, wenn der Zedent seiner Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag (Anlage ./1) zur Gänze nachgekommen ist. Für die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag (Anlage ./1) ist der Zedent nicht berechtigt, den gegenständlichen Sicherungszessionsvertrag vorzeitig zu beenden.

6.2

Mit Beendigung des gegenständlichen Sicherungszessionsvertrag ist der Sicherungszessionar verpflichtet, sämtliche sicherungsweise zedierten Forderungen des Zedent, die nicht zur Deckung der Rückzahlungsverpflichtung verwertet oder eingezogen wurden, wieder an den Zedenten rückzuübertragen. Der Zedent ist diesfalls berechtigt, den Sicherungszessionsvermerk aus seinen Geschäftsbüchern wieder zu entfernen.

7. Schlussbestimmungen

7.1

Auf den gegenständlichen Sicherungszessionsvertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anwendbar.

7.2

Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jede Vertragspartei eine erhält.

7.3

Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für …sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

7.4

Zu diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden. Sämtliche Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit.

7.5

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen bestmöglich entspricht.

…, am …


Zedent


Zessionar