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Bernhard Köck - Veronika Appl - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

Beachtlichkeit von Geschäftsirrtümern

Ein entgeltliches Geschäft kann der Irrende gem § 871 Abs 1 ABGB anfechten, wenn sein Geschäftsirrtum entweder vom anderen veranlasst wurde, diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Veranlassung

Veranlassung eines Irrtums bedeutet adäquate Verursachung durch aktives Tun (etwa durch eine Zusage) oder Unterlassen der nötigen Aufklärung (RIS-Justiz RS0016188, zuletzt OGH 5 Ob 207/14y). Eine adäquate Verursachung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ganz offensichtlich falsche Angaben gemacht wurden, deren Überprüfung dem anderen Teil leicht möglich gewesen wäre (OGH 7 Ob 553/88, wbl 1988, 341).

Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, schließen die Annahme aus, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei (Gschnitzer in Klang, 2. Auflage IV/1, 118).

Bei öffentlichen Aussagen des Veräußerers oder seiner Verhandlungsgehilfen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden und auf diesem Weg Eingang in die Vereinbarung finden können.

Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RIS-Justiz RS0093831).

Beispiel:

Bei Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages unterliegt der Käufer einem Geschäftsirrtum, wenn bei Vertragsabschluss fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass dem Verkäufer Lizenzen für mehrere, für das Unternehmen wesentliche Marken zustehen, wobei der Verkäufer häufig auf die Nutzung der Marken verwies, wodurch er eine Veranlassung gab.

Auffallen müssen

Ein Irrtum muss dem Vertragspartner offenbar auffallen, wenn die ausdrückliche Erklärung des Irrenden so geartet ist, dass der andere Teil den Irrtum bei der im Verkehr üblichen und objektiv vorausgesetzten Aufmerksamkeit hätte bemerken oder wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums hätte schöpfen müssen (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 24 mwN).

Beim Unternehmenskauf steht der Verkäufer dem Vertragsgegenstand in der Regel wohl näher als der Käufer, weil er diesen besser kennt und der Käufer bei der Beschaffung von Informationen über das Unternehmen auf den Verkäufer angewiesen ist. „Ein Irrtum des Käufers über die Eigenschaften des Unternehmens wird daher dem Verkäufer schon aufgrund seiner Möglichkeit, sich Kenntnis von der wahren Sachlage zu verschaffen, häufig objektiv auffallen müssen, was bereits als Zurechnungsgrund reicht“ (Puck, Unternehmenskauf, 155).

Rechtzeitige Aufklärung

Die Aufklärung des Irrtums ist rechtzeitig iSd § 871 Abs1 ABGB, wenn der Partner noch keine Disposition im Vertrauen auf das Geschäft vorgenommen hat (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14, 498).

Gemeinsamer Irrtum

Nach einem Teil der Judikatur und Lehre ist den Fällen des § 871 Abs 1 ABGB noch der Anfechtungsgrund des gemeinsamen Irrtums hinzuzufügen (Koziol/Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14, 499). Ein gemeinsamer Irrtum setzt voraus, dass beide Parteien demselben Irrtum unterliegen (RIS-Justiz RS0016226).