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Zusammenschlussvertrag
Zusammenschlussvertrag gem Art IV Umgründungssteuergesetz und zugleich Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen zwischen
- Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH, FN 11122f des Firmenbuches des Landesgerichtes Salzburg, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift 5020 Salzburg, An der Pferdeschwemme 2
- Norbert Navratil, geb 06.06.1966, Unternehmer, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift Musterweg 111, 5020 Salzburg
Präambel
Die Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Salzburg ist unter FN 111222f in das Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg eingetragen.
Aufgrund des gegenständlichen Vertrages erfolgt die Übertragung des gesamten Betriebes der Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH auf die durch diesen Zusammenschlussvertrag entstehende Personengesellschaft Navratil KG, unter Zurückbehaltung der in Punkt VI dargestellten Aktiva und Passiva.
Die Vertragsparteien errichten durch Aufnahme von Norbert Navratil als unbeschränkt haftenden Gesellschafter und gleichzeitigem Zusammenschluss mit der Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH unter Anwendung der Bestimmung des Art IV UmgrStG (BGBl 1991/699 in der derzeit geltenden Fassung) eine Kommanditgesellschaft unter der Firma Navratil KG.
I. Zusammenschlussvorgang
- Betriebsübertragung
Die Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 111222f) überträgt ihren gesamten Betrieb unter Zurückbehaltung der unter Punkt VI angeführten Aktiva und Passiva unter Fortführung der steuerlichen Buchwerte auf der Grundlage der zum 31.12.2024 erstellten Zusammenschlussbilanz, welche diesem Zusammenschlussvertrag als Anlage ./2 angeschlossen wird, mit dem Stichtag dieser Bilanz ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an der mit diesem Zusammenschluss zu gründenden Navratil KG. - Gesellschafterbeitritt
Herr Norbert Navratil, geb 06.06.1966, tritt zum Zusammenschlussstichtag 31.12.2024 der durch diesen Zusammenschlussvertrag errichteten Navratil KG ohne Widmung einer Vermögenseinlage nur unter Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft als Gesellschafter bei. Herr Norbert Navratil ist daher am Vermögen bzw an den stillen Reserven und dem Firmenwert der Gesellschaft nicht beteiligt, sondern lediglich gewinnbeteiligter Arbeitsgesellschafter. - Stand der Gesellschaft der Navratil KG
An der mit diesem Zusammenschluss entstehenden Navratil KG sind Herr Norbert Navratil als unbeschränkt haftender Gesellschafter und die Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 111222f) als 100%ige substanzbeteiligte Kommanditistin beteiligt. Die bedungene Einlage und die im Firmenbuch einzutragende Hafteinlage der Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 111222f) beträgt EUR 10.000,– (in Worten: zehntausend Euro). - Anwendung der Bestimmung des UmgrStG
Der Zusammenschluss erfolgt gem Art IV UmgrStG (BGBl 1991/699 in der derzeit geltenden Fassung).
II. Zusammenschlussstichtag
- Zusammenschlussstichtag ist der Stichtag der als Anlage/1 angeschlossenen Bilanz der Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH und der als Anlage/2 angeschlossenen Zusammenschlussbilanz, somit der 31.12.2024. Der übertragene Betrieb gilt daher einverständlich für die Zeit ab 01.01.2025 00:00 Uhr als auf Rechnung der Navratil KG geführt.
- Festgehalten wird, dass der übertragene Betrieb sowohl zum Zusammenschlussstichtag als auch jetzt einen positiven Verkehrswert hat.
III. Stellung der Gesellschaft
- Norbert Navratil als neu eintretender Gesellschafter ist unbeschränkt haftender Gesellschafter. Er bringt keine Vermögenseinlage ein und ist lediglich als Arbeitsgesellschafter tätig. Am Vermögen der Gesellschaft ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter nicht beteiligt.
- Durch den Beitritt von Herrn Norbert Navratil nur unter Zurverfügungstellung der Arbeitskraft und ohne Substanzbeteiligung kommt es bei diesem Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung iSd § 24 Abs 2 UmgrStG und es erübrigt sich damit die nach § 24 Abs 2 UmgrStG gebotene Vorsorge für die weitere Gewinnermittlung.
Bei diesem Zusammenschluss handelt es sich um einen Kapitalkontenzusammenschluss.
IV. Anwendung des UmgrStG und Auslegungsregel
- Die Parteien erklären, dass dieser Zusammenschluss nach den Vorschriften und mit den Folgen des UmgrStG erfolgen soll. Sie bestimmen diesen Zweck als Auslegungsregel, das heißt, dass bei allfälligen Unklarheiten oder bei nichtbedachten Fällen das gelten solle, was diesem Zweck dient.
- Die tatsächliche Vermögensübertragung erfolgt mit Unterfertigung dieses Vertrages. Sollte – aus welchem Grund auch immer – eine fristgerechte Meldung bei der zuständigen Behörde nicht erfolgen, kommen die Parteien hiermit überein, dass das Vermögen nur zur Nutzung überlassen wird.
V. Vermögensübertragung
- In Erfüllung der Übertragungsverpflichtung werden auf die übernehmende Navratil KG übertragen und von dieser übernommen:
- alle in der Zusammenschlussbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, alle in der Zusammenschlussbilanz mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinenden Rechte und Verbindlichkeiten des übertragenen Betriebes, insbesondere auch alle für diesen Betrieb bestehenden Nutzungsrechte, Pachtrechte und Gewerbeberechtigungen;
- alle dienstrechtlichen Verpflichtungen und Anwartschaften aller Dienstnehmer laut Liste Anlage ./3;
- folgende Bankkonten:
- Abc-Bank, Kto Nr 0000123-4
- Cde-Bank, Kto Nr 0000567-8;
- Geschäftsraummietvertrag zwischen Dr Viktor Vrmiet, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift Beispielgasse 5, 5020 Salzburg und Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH vom 11.11.2017;
- Bestandvertrag zwischen Walter Weber, für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift Werbeweg 7, 5020 Salzburg und Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH über eine 2 x 3 m große Werbefläche;
- Versicherungsverträge:
- XY Versicherung AG:
Betriebsbündel, Pol Nr 12/3456
Betriebsbündel, Pol Nr 333211/012
Rechtsschutz, Pol Nr 334212/034-678.
- XY Versicherung AG:
- Abweichungen zwischen den Ansätzen der Unternehmens- und Steuerbilanz sind: Die Abfertigungsrückstellung ist mit dem unternehmensrechtlichen Wert von EUR 233.111,– (in Worten: zweihundertdreiunddreißigtausendeinhundertelf Euro) und dem steuerlichen Wert EUR 0,– (in Worten: null Euro) anzusetzen.
- Die Übergabe des eingebrachten Betriebes erfolgt in einem gemeinsamen Vorgang, gleichzeitig mit der Vereinbarung des Verpflichtungsgeschäftes, somit als Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation, wobei die Vermögenswerte in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Rechtsform übertragen werden.
- Sind von der Übertragung körperliche Sachen betroffen, erfolgt dabei deren Übertragung iSd § 428 ABGB durch Erklärung, soweit sie nicht aufgrund der Gegebenheiten nach § 427 ABGB mittels Zeichen oder nach § 428 ABGB durch körperliche Übergabe erfolgt.
- Bei Forderungen oder sonstigen Rechten erfolgt sie nach § 1392 ABGB durch Abtretung.
VI. Aktiva und Passiva des Zusammenschlusses
- Nicht von dieser Übertragung betroffen sind jene Aktiva und Passiva, die in der mit „davon zurückbehalten“ bezeichneten Vorspalte der Zusammenschlussbilanz dargestellt sind.
- Übertragungsgegenstand sind insbesondere nicht:
- Die Bauten auf fremdem Grund;
- Der Mietvertrag zwischen Martin Muster und Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 11122f) vom 07.07.2017;
- Rückstellung für Körperschaftssteuern.
VII. Zivilrechtliche Rechtsfolgen
- Die übernehmende Navratil KG tritt anstelle der Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 111222f) hinsichtlich des übertragenen Betriebes in alle Rechtsverhältnisse ein, die zwischen diesem und Dritten bestehen.
- Die Rechtswirksamkeit dieser vertraglichen Übernahme der Rechtsverhältnisse bedarf (soweit nicht § 38 UGB eingreift) der Zustimmung des jeweils betroffenen Dritten, weshalb die Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 111222f) in Erfüllung ihrer Übertragungsverpflichtung ihre Forderungen aus allen Rechtsverhältnissen an die Navratil KG hiermit abtritt. Diese Abtretung ist in ihrer Rechtsgültigkeit davon unabhängig, ob der jeweils betroffene Dritte diesem Übergang des gesamten Rechtsverhältnisses zustimmt oder nicht.
- Für den Fall der Erteilung dieser Zustimmung treten die Wirkungen der Übernahme des gesamten Rechtsverhältnisses zu denen der Zession hinzu. In Erfüllung der umfassenden Abtretungsverpflichtung der Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 111222f) hinsichtlich des zu übertragenden Betriebes übereignet und überträgt diese hiermit alle ihr zustehenden Sicherungsrechte an Mobilien, Wertpapieren und an Forderungen und sonstigen Rechten, soweit diese Sicherungsrechte nicht schon mit der Abtretung der gesicherten Rechte auf die Navratil KG ex lege übergangen sind.
- Die Übertragung erfolgt im Sinne des Gesetzes.
- Insoweit Sicherungseigentum, das sich im Besitz Dritter befindet, betroffen ist, erfolgt die Übertragung durch Anweisung der Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH (FN 111222f) an den Besitzer, die Sache in Zukunft für die Navratil KG zu halten.
VIII. Gleichstellung
Zum Zwecke der Gleichstellung des abgabenrechtlich wirksamen Zusammenschlussstichtages mit dem zivilrechtlich maßgeblichen Verrechnungsstichtag wird bestimmt, dass das übertragene Vermögen mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall mit dem auf den Zusammenschlussstichtag folgenden Tag auf die übernehmende Personengesellschaft übergeht. Diese tritt mit diesem Stichtag in alle schwebenden Geschäfte der übertragenden Gesellschaft ein und ist ab diesem Stichtag berechtigt, die übertragenen Vermögenswerte mit denselben Rechten zu besitzen und zu benützen, wie sie bisher von der übertragenden Gesellschaft besessen und benützt worden sind.
IX. Gewährleistung
Die Übertragende leistet Gewähr dafür, dass sämtliche von ihr übertragenen Vermögensgegenstände ihr unbeschränktes Eigentum sind und daher auf die übernehmende Gesellschaft übergehen können. Die Übertragende haftet dagegen aber nicht für eine bestimmte Ertragsfähigkeit der übertragenen Vermögensgegenstände.
X. Haftungsfreistellungserklärung
Die übernehmende Navratil KG erklärt ausdrücklich, den übertragenen Betrieb nach den Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages zu übernehmen und verpflichtet sich, die Übertragende hinsichtlich der in der Zusammenschlussbilanz verzeichneten Verbindlichkeiten und aller nachträglich hervorkommenden Schulden, welche ihre Ursache im Betrieb des übertragenen Betriebes haben, sowie insbesondere hinsichtlich sämtlicher Steuernachzahlungen aufgrund von Betriebsprüfungen mit Ausnahme von Ertragsteuern betreffend den übertragenen Betrieb, vollkommen klag- und schadlos zu halten.
Über den in den vorgenannten Bestimmungen vereinbarten Betriebsübergang und Zusammenschluss zur neu gegründeten Navratil KG schließen die Vertragsparteien nachstehenden Gesellschaftsvertrag
1. Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet Navratil KG.
2. Sitz
Der Sitz der Gesellschaft ist Salzburg.
3. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist:
- Die Ausübung des Gastgewerbes in jeder möglichen Betriebsart, einschließlich Animation
- Die Errichtung, der Betrieb und die Pachtung von Hotels, Bade- und Wellnessanlagen, Feriendörfern, Kuranstalten und Kureinrichtungen
- Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und beliebiger Rechtsform zu beteiligen, deren Geschäftsführung und Vertretung zu übernehmen und solche zu erwerben sowie überhaupt Geschäfte aller Art abzuschließen, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen, dies sowohl im Inland als auch im Ausland.
4. Beteiligungsverhältnisse
4.1 | Norbert Navratil ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Gesellschaft. Er bringt keine Vermögenseinlage ein und ist lediglich als Arbeitsgesellschafter tätig. Er ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. |
4.2 | Die Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH, FN 111222f, mit einer Hafteinlage von EUR 10.000,– (in Worten: zehntausend Euro) ist Kommanditistin, somit Gesellschafterin, die nur mit dem im Firmenbuch eingetragenen Betrag, der so genannten „Haftsumme“ haftet (und zwar unabhängig von der Höhe der im Innenverhältnis zu erbringenden „Pflichteinlage“, nämlich dem Kapitalanteil). |
5. Konten
5.1 | Für die Kommanditistin Schlosshotel Wellnessoase „An der Pferdeschwemme“ Gesellschaft mbH ist ein starres Kapitalkonto, welches ihrer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 10.000,– (in Worten: zehntausend Euro) entspricht, errichtet. Dieses Kapitalkonto ist unveränderlich. |
5.2 | Auf den Kapitalkonten werden die Verlustanteile der Kommanditisten sowie alle Gewinnanteile bis zum Ausgleich des Verlustes verbucht. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, Verluste auf Kapitalkonten in anderer Weise als durch künftige Gewinnanteile auszugleichen. |
5.3 | Gewinnanteile, soweit sie nicht zum Ausgleich von Verlustkonten benötigt werden oder auf Rücklagenkonten zu verbuchen sind, sowie alle sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern werden am Verrechnungskonto gebucht. |
5.4 | Verrechungskonten werden mit jährlich 5 (in Worten: fünf) Prozent verzinst, wobei diese Zinsen ebenfalls den Verrechnungskonten gutgeschrieben werden. |
5.5 | Auf den Verrechnungskonten werden weiters gebucht die persönlichen Entnahmen sowie die persönlichen Steuern der Gesellschafter, allfällige Einlagen der Gesellschafter aus ihrem Privatvermögen, die Gewinn- und Verlustanteile der Gesellschafter. |
6. Gewinn und Verlust, Entnahmerecht
6.1 | Gewinn und Verlust verteilen sich auf die Gesellschafter im folgenden Verhältnis: Vorweg erhält der unbeschränkt haftende Gesellschafter
|
6.2 | Das verbleibende Ergebnis ist den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zuzurechnen. |
7. Geschäftsführung
Zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft ist der/die unbeschränkt haftende Gesellschafter(in) alleine berechtigt und verpflichtet. Der/die unbeschränkt haftende Gesellschafter(in) ist für Rechtsgeschäfte zwischen ihr und der Gesellschaft vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.
8. Dauer der Gesellschaft – Jahresabschluss
Die Gesellschaft hat mit Eintragung in das Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg begonnen. Sie ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Für die Auflösung gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet jeweils am 31.12. eines Jahres.
9. Gesellschafterentnahmen
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter ist nicht berechtigt – mit Ausnahme der ihm in Punkt 6 dieses Vertrages zustehenden Haftungsvergütung – Entnahmen zu tätigen. Die Entnahmen der Kommanditisten aus dem Betriebsvermögen sind nicht beschränkt.
10. Jahresabschluss – Abschlussprüfung und Rechenschaftsbericht
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter hat innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr unter Beachtung handelsrechtlicher Vorschriften aufzustellen und den Gesellschaftern unverzüglich zu übermitteln. Soweit nicht zwingende, handelsrechtliche Vorschriften oder dieser Vertrag entgegenstehen, sind die steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu beachten. Die Ausübung von Bewertungswahlrechten und die Entscheidungen über Bilanzierungsmaßnahmen – auch soweit sie gewinnverwendender Natur sind oder sein können – steht dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu. Die Verzinsung der Verrechnungskonten im Soll und Haben, die Kosten der Geschäftsführung, die Haftungsprämie für den unbeschränkt haftenden Gesellschafter und die Geschäftsführervergütung sind als Aufwand bzw als Ertrag zu behandeln. Der Jahresabschluss wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt.
11. Gesellschafterversammlung – Zustimmung zu Maßnahmen
11.1 | Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden sie in Gesellschafterversammlungen oder in schriftlicher, telegrafischer, fernmündlicher oder sonstiger Art in sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbH-Gesetz (Beschlussfassung im Umlaufverfahren) gefasst. |
11.2 | Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Die Einberufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Sitzes der Versammlung mittels eingeschriebenen Briefes, der mindestens 14 Tage vor dem Termin der Gesellschaftsversammlung an die Gesellschafter zur Aufgabe gebracht werden muss, zu erfolgen. Die Einladung ist mit ihrer Postaufgabe bewirkt. Der Tag der Postaufgabe (Poststempel) und der Tag der Versammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder kann er aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß geladen werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung dieses Zustandes. |
11.3 | Gesellschafterversammlungen finden wahlweise am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz der Produktionsstätte in Obernberg statt. |
11.4 | Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden – soweit nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit getroffen. |
11.5 | Über folgende Gegenstände beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen:
|
11.6 | Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen. |
11.71 | Hybride Gesellschafterversammlung: Gesellschafterversammlungen können ebenso als hybride Gesellschafterversammlungen abgehalten werden, bei denen jeder Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden kann. Das einberufende Organ hat allen Teilnehmern den barrierefreien Zugang zur hybriden Gesellschafterversammlung zu gewährleisten. Die Teilnahmemöglichkeit an der virtuellen Gesellschafterversammlung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit muss bestehen. Es muss jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren. Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben. In der Einberufung der hybriden Gesellschafterversammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der hybriden Gesellschafterversammlung bestehen. |
12. Gesellschaftsanteile – Vorkaufs- und Aufgriffsrecht
12.1 | Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen von Gesellschaftsanteilen sowie deren Übertragung von Todes wegen an eintrittsberechtigte Personen ist jederzeit möglich. Eintrittsberechtigte Personen im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages sind: Gesellschafter, Ehegatten von Gesellschaftern, volljährige Kinder von Gesellschaftern, weiters eine Gesellschaft, an der der übertragungswillige Gesellschafter im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung mehrheitlich beteiligt ist, sowie eine durch einen Gesellschafter allein oder gemeinsam mit einer oder mehreren eintrittsberechtigten Person/Personen errichtete Privatstiftung. |
12.2 | Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Gesellschaftsanteil oder einen Teil seines Gesellschaftsanteiles an andere als eintrittsberechtigte Personen zu übertragen oder ist ein Gesellschaftsanteil oder ein Teil eines Gesellschaftsanteiles durch den Tod eines Gesellschafters an dessen Erben bzw Legatare, die nicht eintrittsberechtigte Personen sind, übergegangen, so wird den übrigen Gesellschaftern hiermit für den Fall der entgeltlichen Übertragung ein Vorkaufsrecht iSd §§ 1072 ff ABGB und für den Fall der unentgeltlichen Übertragung oder des Übertrages von Todes wegen ein Aufgriffsrecht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt. |
12.3 | Der abtretungswillige Gesellschafter hat den übrigen Gesellschaftern die maßgeblichen Bedingungen für die entgeltliche Abtretung mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden oder des Überganges von Todes wegen ist der abtretungswillige Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil (den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters) den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten. |
12.4 | Den übrigen Gesellschaftern steht für die Ausübung ihres Vorkaufs- bzw Aufgriffsrechtes eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Mitteilung gem Abs 3 zu. |
12.5 | Sollten nicht alle übrigen Gesellschafter von ihrem Vorkaufs- bzw Aufgriffsrecht innerhalb dieser Frist durch Erklärungen gegenüber dem abtretungswilligen Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) Gebrauch machen, so wächst deren Recht den Gesellschaftern, die ihr Recht fristgerecht ausgeübt haben, nach Maßgabe der von ihnen übernommenen Gesellschaftsanteilen (Kapitalkonten) zu. Der abtretungswillige Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) ist verpflichtet, den kauf- bzw aufgriffswilligen Gesellschaftern von der Nichtausübung durch einzelne Gesellschafter Mitteilung zu machen. Diese haben das Recht, innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung ihr Vorkaufs- bzw Aufgriffsrecht hinsichtlich des gesamten abzutretenden Gesellschaftsanteiles – im Verhältnis der von ihnen übernommenen Gesellschaftsanteile (Kapitalkonten) – zu erwerben. Der abtretungswillige Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) ist nur dann zur Abtretung seines Gesellschaftsanteiles oder Teilen seines Gesellschaftsanteiles verpflichtet, wenn dieser von den übrigen Gesellschaftern vollständig übernommen wird. |
12.6 | Wird der abzutretende Gesellschaftsanteil oder Teil eines Gesellschaftsanteiles nicht oder nicht vollständig von zumindest einem Gesellschafter übernommen, steht es dem abtretungswilligen Gesellschafter frei, den Gesellschaftsanteil abzutreten. Der Rechtsnachfolger von Todeswegen ist berechtigt, als Gesellschafter in die Gesellschaft einzutreten. |
12.7 | Die in diesem Vertragspunkt eingeräumten Vorkaufs- und Aufgriffsrechte werden als Sonderrechte vereinbart und gehen bei Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Rechtsnachfolger über. |
13. Ausscheiden eines Gesellschafters
13.1 | Bei Ausscheiden eines Gesellschafters, aus welchem Grund auch immer, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern und den dafür allenfalls infrage kommenden Rechtsnachfolgern des Ausgeschiedenen fortgesetzt. Dies gilt auch für alle Vorgänge, die andernfalls zu einer Auflösung der Gesellschaft führen würden. |
13.2 | Verbleibt mangels Nachfolger nur ein Gesellschafter, so wird das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven von diesem alleine im Wege der Anwachsung des Anteiles des ausgeschiedenen Gesellschafters weitergeführt (§ 142 UGB). |
13.3 | Für den Fall des Ausscheidens von Gesellschaftern als auch sonstiger Veränderungen erteilen schon jetzt alle Gesellschafter für sich und ihre Rechtsnachfolger ihre Zustimmung zur Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma. |
13.4 | Die Gesellschaft wird somit nicht aufgelöst bei
|
14. Abtretungspreis
14.1 | Greifen die Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil nach Punkt 11 oder Punkt 13 auf, so errechnet sich mangels Einigung der Gesellschafter im Sinne der Bestimmung des Punktes 12 der zu leistende Kauf- bzw Abtretungspreis nach dem Fachgutachten KFS/BW1 des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder nach einem allenfalls an seine Stelle tretenden Fachgutachten. Der Abtretungspreis entspricht dabei dem Gesellschaftsanteil anteilsmäßig entsprechend dem, nach den Grundsätzen des Fachgutachtens zu ermittelnden Unternehmenswert, wobei im Falle des Punktes 13.4 a (Aufkündigung durch einen Gesellschafter) ein Abschlag in Höhe von 15 (in Worten: fünfzehn) Prozent und im Falle der Punkt 13.4 b, c und d ein Abschlag in Höhe von 50 (in Worten: fünfzig) Prozent vorzunehmen ist. |
14.2 | Als Übernahmestichtag im Fall des Punktes 13.4 d gibt der Tag der Rechtskraft der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters;
|
15. Ausschluss eines Gesellschafters
Tritt bei einem Gesellschafter ein wichtiger Grund ein, der es unzumutbar macht, das Gesellschaftsverhältnis weiter aufrechtzuerhalten, so kann der Gesellschaftsanteil des betreffenden Gesellschafters aufgegriffen werden. Das Aufgriffsrecht steht im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Ausschlussgrundes den aufgriffsberechtigten Mitgesellschaftern zu.
16. Wettbewerbsverbot, Geheimhaltungsverpflichtung
16.1 | Gesellschafter, die zumindest drei Jahre für die Gesellschaft als leitender Angestellter oder Organ tätig waren, verpflichten sich, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschafter, im räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich jeden Wettbewerb zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Unternehmen in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar durch Rat oder Tat zu fördern. Diese Verpflichtung gilt im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft bis zur Dauer eines Jahres, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters. |
16.2 | Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch nach seinem Ausscheiden strengstes Stillschweigen zu bewahren und derartige Informationen auch nicht für eigene Zwecke zu nutzen. |
XI. Sonstige Bestimmungen
- Für diesen Zusammenschluss werden alle Begünstigungsbestimmungen, insbesondere des UmgrStG in Anspruch genommen. Es wird festgehalten, dass der zu übertragende Betrieb bereits seit mehr als zwei Jahren Vermögen der übertragenden Gesellschaft ist.
- Alle Kosten, Steuern und Gebühren für diesen Zusammenschluss trägt die übernehmende Gesellschaft, bei aufrechter Solidarhaftung sämtlicher Vertragsparteien.
- Die Vertragsparteien versichern, dass sie sich über alle für die Eingehung und Durchführung dieses Rechtsgeschäftes relevanten Sachverhalte unterrichtet haben.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam werden, weil sie zwingendem Recht widerspricht, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einer Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung erfolgte Sinn und Zweck weitestgehend erreicht wird oder die Lücke nach dem Sinn und Zweck des Vertrages so geschlossen wird, wie wenn der Punkt bei Vertragsabschluss berücksichtigt worden wäre.
XII. Vertragsausfertigungen
Von diesem Vertrag können Ausfertigungen in beliebiger Anzahl an die übertragende und an die übernehmende Gesellschaft sowie an deren Organe erteilt werden.
XIII. Bevollmächtigung
Sämtliche Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen die Fuchstaler Rechtsanwälte GmbH, diese vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer, Dr Friedrich Fuchsberger, 5020 Salzburg, Advokatenweg 1, allfällige zur Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks erforderliche oder zweckdienstliche Änderungen dieses Vertrages sowie die zum Zwecke der Herstellung der Firmenbuchordnung und Grundbuchsordnung erforderlichen Eingaben, Erklärungen, Nachtragserklärungen in einfacher und beglaubigter Form sowie in Form eines Notariatsaktes oder eines notariellen Protokolls abzugeben.
…, am …
…
Schlosshotel Wellnessoase
„An der Pferdeschwemme“
Gesellschaft mbH
(FN 111222f)
…
Norbert Navratil, geb 06.06.1966
Beilagen:
- …
Anmerkungen:
Hybride Gesellschafterversammlung nach dem Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG)
Damit in Zeiten der COVID-19-Pandemie Versammlungen von Gesellschaftern oder Organmitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden können, wurde mit § 1 COVID-19-GesG eine zeitlich befristete gesetzliche Grundlage für „virtuelle Versammlungen“ geschaffen.
Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, insbesondere über eine Videokonferenz, hat sich in der Praxis bewährt, weshalb danach eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für virtuelle sowie hybride Versammlungen geschaffen wurde.
Im Unterschied zur Pandemiesituation sollen solche Gesellschaftersammlungen jedoch nur zulässig sein, wenn dies in Satzung bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (271/ME XXVII. GP).
Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung iSd § 2 VirtGesG durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen ist oder dass die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.
Im Gesellschaftsvertrag kann auch vorgesehen werden, dass stets eine Versammlung durchzuführen ist, bei der sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden können („hybride Versammlung“) oder dass die Entscheidung, ob eine hybride Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.
ZurückJudikatur
§ 108c Abs 1 EStG idF BGBl I 2017/82 besagt: Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung iHv jeweils 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen geltend machen.
Die Einkünfte der Zusammenschließenden sind hinsichtlich des betroffenen Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Zusammenschlussstichtages erfolgt wäre (§ 25 Abs 2 iVm § 14 Abs 2 UmgrStG).
Der Begriff der Mitunternehmerschaft ist ein originär ertragsteuerlicher. § 108c Abs 1 EStG unterscheidet zwei Kategorien von Antragsberechtigten, die eine Forschungsprämie geltendmachen können: einerseits Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind; andererseits Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Eine Mitunternehmerschaft entsteht im Fall des Zusammenschlusses am Zusammenschlussstichtag (vgl BFG 11.10.2023, RV/7101930/2013; in diesem Fall hat sich eine vergleichbare Publikums-KG als atypisch Stille an mehreren Unternehmen beteiligt). Die Rückwirkungsfiktion des UmgrStG muss auch für die Antragsberechtigung bezüglich Forschungsprämie gelten, denn § 108c Abs 1 EStG legt eindeutig fest, dass eine Mitunternehmerschaft Zurechnungssubjekt für die prämienbegünstigten Aufwendungen ist (BFG 10.09.2024, RV/7100391/2023).