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Andrea Futterknecht - Alexandra Cervinka | Muster | Schriftsatzmuster

6 Unterhaltsklage eines eingetragenen Partners inklusive Antrag auf einstweilige Verfügung

AEV
(Gebühreneinzug)

per WebERV

Bezirksgericht Wien Innere Stadt
Marxergasse 1
1030 Wien

Klagender und gefährdete Partei:

Michael Muster, geb …
Wohnweg 1/11, 1010 Wien

Vertreten durch:

RA Dr. Ferdinand Fuchs
Advokatenweg 1, 1010 Wien
R123456
(Vollmacht erteilt)

Beklagter und Gegner der gefährdeten Partei:

Thomas Beispiel, geb …
Exempelgasse 2, 1010 Wien

Wegen:

Unterhalt
(RATG EUR 31.200,–)

I. Klage

II. Antrag auf einstweilige Verfügung

2-fach

I.

Die Streitteile sind seit … eingetragene Partner nach dem EPG. Derzeit ist vor dem Bezirksgericht Wien-Innere Stadt zu GZ … das Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anhängig.

Die klagende Partei hat gegen die beklagte Partei Anspruch auf Unterhalt.

Der Beklagte verfügt über ein Einkommen von zumindest EUR 8.000,– netto. Der Kläger selbst hat ein Einkommen von ca EUR 1.000,– unter Einrechnung der anteiligen Sonderzahlungen.

Beweise:

Partnerschaftsurkunde
Akt 1234/2022 c
Kopie des Gehaltszettels Monat … des Klägers
Kopie des Gehaltszettels Monat … des Beklagten
PV

Der Beklagte hat keine weiteren Sorgepflichten; der Kläger hat Anspruch auf 40 % des gemeinsamen Einkommens von rund EUR 11.000,– abzüglich seines eigenen Einkommens. Daraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers von EUR 2.600,–, den er ab … begehrt.

Ein Naturalunterhalt ist dem Beklagten nicht anzurechnen. Die Partnerschaftswohnung ist eine Mietwohnung, deren Mieter der Kläger ist und der dafür monatliche Kosten in Höhe von EUR 1.000,– bezahlen muss, sodass ihm derzeit für seinen Lebensunterhalt nichts mehr verbleibt. Der Beklagte ist am …022 aus dieser Wohnung ausgezogen und lebt mit einem anderen Mann, mit dem er eine partnerschaftswidrige Beziehung führt.

Der Beklagte leistet – trotz Aufforderung – für den Kläger derzeit keinen Unterhalt.

Beweis bzw Bescheinigungsmittel:

Kopie des Gehaltszettels Monat … des Klägers
Kopie des Gehaltszettels Monat … des Beklagten
PV des Klägers

Der Kläger begehrt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die den Beklagten ab … zu einem vorläufigen Unterhalt von EUR 1.500,– verpflichtet.

Der Kläger beantragt somit nachstehendes

Urteil:

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei einen monatlichen Unterhalt von EUR 2.600,– ab … jeweils am ersten eines jeweiligen Monats sowie die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die gefährdete Partei auf ihr unter Punkt I. erstattetes Vorbringen und beantragt die Erlassung der nachstehenden

Einstweiligen Verfügung:

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von EUR 1.500,– am Ersten eines jeden Monats bis zu einer rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens zu bezahlen.

…, am …

Anmerkungen:

1

§ 20 EPG regelt den Unterhaltsanspruch eines eingetragenen Partners bzw einer eingetragenen Partnerin für den Fall der verschuldeten Auflösung. Abs 1 enthält den Grundsatz des verschuldensabhängigen Unterhaltsanspruchs, Abs 2 eine Bemessungs- und Minderungsregel und Abs 3 die Unterhaltspflicht bei beidseitig gleichteiligem Verschulden.

2

Der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.

3

Sind beide eingetragenen Partner schuldig, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem eingetragenen Partner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie Unterhaltspflichten des anderen Teils der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.

4

Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft aufgrund ihrer einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm aufgrund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. § 21 Abs 2 erster und zweiter Satz EPG gilt entsprechend (§ 20 Abs 4 EPG).

§ 20 Abs 4 EPG entspricht den Regelungen des § 68a EheG über den verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch mit der Maßgabe, dass die Bezugnahme auf die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht übernommen werden sollte. Sollte die Kinderbetreuung eine Rolle spielen, so werden die scheidungsrechtlichen Regelungen analog heranzuziehen sein. Nicht übernommen wurde auch die in der Systematik des EheG begründete Verweisungsvorschrift des § 69 Abs 1 EheG. Ihre Regelung geht nämlich in § 20 Abs 1 und 2 EPG auf, weil sich diese auf den allein oder überwiegend schuldigen Teil beziehen, somit davon ausgehen, dass das Urteil einen Schuldausspruch enthält. Dadurch entsteht keine Abweichung vom geltenden Eherecht.

5

Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der eingetragene Partner, der die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten eingetragenen Partners der Billigkeit entspricht. § 20 Abs 2 EPG gilt entsprechend.

Der aufgrund einer Vereinbarung nach § 15 Abs 5 EPG (= einvernehmliche Auflösung) geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen beider eingetragener Partner angemessen ist. Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen beider Teile im Fall einer Auflösung nach § 15 Abs 5 EPG hat ein eingetragener Partner dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile und der unterhaltspflichtigen Verwandten des berechtigten Teils der Billigkeit entspricht. § 20 Abs 2 EPG gilt entsprechend.

Ein unterhaltsberechtigter eingetragener Partner, der infolge eigenen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des unterhaltsberechtigten eingetragenen Partners herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.