4.1.1 Fachbeitrag: Hand- und Armschutz
Im österreichischen Arbeitsschutzrecht gelten beim Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung Prinzipien, die vollinhaltlich auf den Hand- und Armschutz anzuwenden sind. Hand- und Armschutz ist die letzte Schutzmaßnahme und nur dann anzuwenden, wenn Substitution, technische und organisatorischen Maßnahmen nicht greifen. Die rechtlichen Grundlagen aus dem ASchG und der PSA-V wurden an anderer Stelle ausführlich besprochen. Dabei geht es um den Begriff der PSA, die alleinige Nutzung durch einen Mitarbeiter, die Auswahl, die Evaluierung, die Pflege der PSA sowie die Unterweisung und Information der Mitarbeiter. Für den Hand- und Armschutz gilt wie für alle anderen persönlichen Schutzausrüstungen, dass sie die Arbeitgeber:in auf ihre Kosten zur Verfügung stellt und die Arbeitnehmer:innen sie benützen müssen.