3.3.1 Option zur Steuerpflicht
§ 6 Abs 2 UStG sieht vor, dass bei der Lieferung von Grundstücken zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden darf.
Optionsberechtigt nach § 6 Abs 2 UStG ist der Unternehmer, der den Grundstücksumsatz iSd § 6 Abs 1Z 9 lit a UStG ausführt. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des Wahlrechtes noch muss er dieser zustimmen. Die Ausübung der Option erfordert zwar keine besondere Form, insbesondere keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt, sie kann auch für jeden Grundstücksumsatz gesondert erfolgen (derzeit anhängig beim EuGH). Ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung. Der bloße Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung führt zwar zur Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung (sofern er nicht berichtigt wird), eröffnet dem Erwerber aber nicht das Recht auf Vorsteuerabzug (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0140). Die Option kann individuell pro veräußertem Grundstück ausgeübt werden.