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Dokument-ID: 345843
8.4 Kraftfahrzeuge
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b sieht für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen iZm der Anschaffung, der Miete und dem Betrieb von bestimmten Kraftfahrzeugen wie Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern einen Ausschluss des Vorsteuerabzuges vor.