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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Insolvenzverfahren

Eröffnung Insolvenzverfahren

Die Einleitung des Insolvenzverfahrens berührt nicht die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt Zurechnungssubjekt der von der bzw an die Masse ausgeführten Leistungen und Steuerschuldner (VwGH 27.5.1998, 93/13/0052). Der Voranmeldungs- bzw Veranlagungszeitraum wird durch die Insolvenzeröffnung weder unterbrochen noch beendet. Ein laufendes Veranlagungsverfahren wird ebenfalls nicht unterbrochen. Die Insolvenzeröffnung ist aber entscheidende Zäsur für die insolvenzrechtliche Qualifikation der Umsatzsteuer-Forderungen. Maßgeblich für das Vorliegen einer privilegierten Forderung (Masseforderung) ist, dass es sich um Steuern handelt, die die Masse bzw das unter Eigenverwaltung stehende Vermögen treffen und dass der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahrens) verwirklicht wird (§ 46 Z 2 IO, § 174 IO).

Hinweis:

Der Insolvenzverwalter hat die Umsatzsteuer des Insolvenzschuldners aus den von ihm verwalteten Insolvenzmitteln zu entrichten. Eine Verpflichtung, diese Abgaben aus seinem eigenen Vermögen zu bezahlen, besteht nicht, auch wenn die Umsatzsteuerbescheide betreffend das Unternehmen des Insolvenzschuldners an ihn als Insolvenzverwalter ergehen. Unter den Voraussetzungen des § 9 BAO kann der Insolvenzverwalter jedoch für die Abgaben des Vertretenen persönlich haften (vgl BFG RV/7103399/2025).

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