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4.4 (Außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof
(Belangtes Verwaltungsgericht)
Straße
PLZ, Ort
GZ …
…, am …
Revisionswerber: | Name |
Vertreten durch: | Name |
Belangtes Vw-Gericht | … |
Wegen: | (Erkenntnis/Beschluss zu GZ …; Strafe) |
(Außerordentliche) Revision
(Anm: Die außerordentliche Revision ist dann zu erheben, wenn das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision verneint hat.)
Vollmacht erteilt einschließlich
Vollmacht gem § 19a RAO
… Beilagen (Anm: Ein Nachweis über die unwiderrufliche Einzahlung
der Eingabegebühr (§ 24a VwGG) ist vorzulegen.)
(Anm: Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unterliegt Beschränkungen. Bei einem Strafmaß von höchstens EUR 750,– und einer tatsächlich verhängten Strafe von höchstens EUR 400,– ist eine Revision von vorneherein unzulässig (§ 25a Abs 4 VwGG). Eine Revision ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art 133 Abs 4 B-VG). Das ist etwa dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die Rechtsfrage bisher nicht einheitlich beantwortet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht die Revision für unzulässig erklärt, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden, in dieser sind aber die besonderen Gründe zu nennen, warum die Revision doch zulässig ist (§ 28 Abs 3 VwGG).)
Der Revisionswerber hat … [Name und Anschrift des Rechtsanwalts] bevollmächtigt und beauftragt, ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Der Revisionswerber erhebt gegen das Erkenntnis/den Beschluss des … [belangtes Verwaltungsgericht] vom … [Datum laut Dokument] mit der Geschäftszahl … [Geschäftszahl], ihm zugestellt am … [Datum], binnen offener sechswöchiger Frist gem § 26 Abs 1 VwGG die
(außerordentliche) Revision.
Der Revisionswerber wurde in seinem Recht auf Unterbleiben rechtswidriger Bestrafungen verletzt.
(Anm: Revisionspunkte; § 28 Abs 1 Z 4 VwGG)
1. Zulässigkeit der Revision
(Anm: für den Fall einer außerordentlichen Revision)
Entgegen den Ausführungen des belangten Verwaltungsgerichts ist die Revision zulässig, weil …
2. Sachverhalt
(Anm: § 28 Abs 1 Z 3 VwGG. Der Sachverhalt sollte insbesondere auch den Verfahrenshergang erläutern.)
(Vorbringen)
3. Rechtswidrigkeit
(Anm: die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; § 28 Abs 1 Z 3 VwGG.)
(Vorbringen)
4. Begehren
Der Revisionswerber stellt den
Antrag,
- das verfahrensgegenständliche Erkenntnis
- aufzuheben; in eventu
- insofern abzuändern, als dass …;
- der Republik Österreich den Aufwandsersatz in Höhe von … aufzutragen.
…
[Name des Mandanten]