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Wolfgang Steinberger - Albert Scherzer | Muster | Vertragsmuster

Standard-Software-Kaufvertrag

abgeschlossen zwischen

…,
im Folgenden „Verkäufer“ genannt,

und

…,
im Folgenden „Käufer“ genannt,

wie folgt:

I. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung einer Kopie der Software … nebst Benutzerhandbuch durch den Verkäufer an den Käufer.

Die Installation und die Wartung der vertragsgegenständlichen Software auf der Hardware des Käufers ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Verantwortung für die korrekte Einrichtung bzw Installation durch den Käufer selbst oder durch Dritte.

II. Pflichten des Verkäufers

Variante 1:

Der Verkäufer verkauft dem Käufer eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software gemäß Punkt I. dieses Vertrages, die sich auf einer DVD (oder einem ähnlichen Datenträger) befindet.

Variante 2:

Der Verkäufer verkauft dem Käufer eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software gemäß Punkt I. dieses Vertrages, welche der Verkäufer dem Käufer unter der Internetadresse: http://… bzw Plattform zum Download bereithält.

Das Benutzerhandbuch zu der vertragsgegenständlichen Software gemäß Punkt I. dieses Vertrages ist ebenfalls Bestandteil des Kaufgegenstandes.

III. Nutzungsrechte1

Der Käufer ist berechtigt, die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen grundsätzlich nur die Installationen des Programms vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Käufers sowie das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Käufers sowie alle anderen ephemeren Vervielfältigungen aufgrund technisch für die Installation bzw den Betrieb zwingend notwendiger Prozesse.

Die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den Käufer ist ebenfalls nach dem durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Rahmen zulässig.

Unzulässig ist der Einsatz der Software in einem Netzwerk des Käufers in einer Weise, die es ermöglicht, dass mehrere Mitarbeiter des Käufers zeitgleich mit der Software arbeiten. Insbesondere die Nutzung mittels Terminal-Lösungen ist untersagt.

Der Käufer ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern der Käufer die eingesetzte Hardware wechseln möchte, ist er verpflichtet, die Software von der bisher benutzten Hardware zu entfernen. Unzulässig ist der Einsatz der Software auf mehreren Hardwaresystemen des Käufers zur gleichen Zeit.

Der Käufer ist im Fall der Weitergabe der Software verpflichtet, dem Verkäufer Namen und vollständige Anschrift des Dritten in Schriftform mitzuteilen.

Das Recht zur Weitergabe der Software an Dritte ist ausgeschlossen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen oder die Urheberrechte des Verkäufers verletzen.

IV. Pflichten des Käufers2

Der Käufer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Software durch Dritte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Originaldatenträger und Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Käufers sind über die Bedingungen dieses Vertrages und die Urheberrechte des Verkäufers zu belehren.

Der Käufer ist verpflichtet, jede Änderung der Software zu unterlassen, soweit dies nicht der Mängelbehebung der Software dient und der Verkäufer mit der Mängelbehebung im Verzug ist und davon in Kenntnis gesetzt wurde.

Der Käufer ist ferner verpflichtet, die Rückübersetzung des überlassenen Programms in andere Codeformen (Dekompilierung) sofern diese nicht gesetzlich, insbesondere nach § 40e UrhG, explizit zulässig sind, zu unterlassen.

Dem Käufer ist es untersagt, Merkmale, die der Kenntlichmachung der Urheberschaft des Verkäufers oder der Verhinderung der Herstellung von Raubkopien dienen, zu entfernen.

V. Untersuchungs- und Rügepflicht3

Der Käufer wird die gelieferte Software einschließlich des Benutzerhandbuchs innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Software und des Benutzerhandbuchs sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hiebei festgestellt werden oder ohne Weiteres feststellbar sind, müssen dem Verkäufer innerhalb einer weiteren Woche in Schriftform mitgeteilt werden. Der Mangel ist detailliert zu spezifizieren.

Mängel der Software oder des Benutzerhandbuchs, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb einer Woche nach deren Entdeckung in Schriftform mitgeteilt werden.

Die vertragsgegenständliche Software gilt als mängelfrei abgenommen, wenn dem Verkäufer nicht innerhalb von … Tagen ab Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Bei Verletzung der Untersuchungs- oder Rügepflicht gilt die Software hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

VI. Gewährleistung und Haftung4

Für Mängel der Software haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Kaufpreis5

Als Kaufpreis für die vertragsgegenständliche Software wird ein Betrag von EUR … zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Der Kaufpreis ist binnen einer Woche ab Abnahme der gelieferten Software zur Zahlung fällig.

Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 7 % pa verpflichtet.

VIII. Schlussbestimmungen

Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

Abänderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung sind nur rechtswirksam, wenn sie in Schriftform erfolgen. Ein Abgehen von diesem Erfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

Sollten eine oder mehrere in diesem Vertrag enthaltene Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder eine von beiden Parteien einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den Vertrag durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unvollständigen Vertragsbestimmung entsprechend wirksame Bestimmung zu ergänzen.

Diese Vereinbarung wird in einem Original errichtet, welches dem Käufer gebührt.

Der Verkäufer erhält eine Kopie.

…, am …


[Der Verkäufer]

…, am …


[Der Käufer]

Anmerkungen:

1

Zu III.

Grundsätzlich hat jedermann das Recht, von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen (privaten) Gebrauch herzustellen (auch ohne vertragliche Vereinbarung). Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt allerdings nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Klarstellung erfolgte aufgrund der Judikatur des EuGH (C 435/12) und wurde bereits in § 42 Abs 5 UrhG integriert.

Recht zur Weitergabe

Die Urteile „usedSoft“ brachten wichtige Klarstellungen bezüglich des Handels mit gebrauchter Software und hatten erhebliche Auswirkungen auf die Softwareindustrie. In den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Fällen „UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp.“ (2012) und „UsedSoft GmbH gegen Microsoft Corp.“ (2012) wurde festgestellt, dass der Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen grundsätzlich legal ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine der entscheidenden Erkenntnisse aus diesen Urteilen war die Bestätigung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei der erstmaligen Veräußerung einer Softwarelizenz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dies bedeutet, dass der Inhaber des Urheberrechts seine Kontrolle über die Verbreitung der Software verliert, sobald er sie erstmals legal verkauft hat. Daher darf der Käufer einer solchen Lizenz die Software weiterverkaufen, selbst wenn die Lizenz ursprünglich als nicht übertragbar gekennzeichnet war. Diese Entscheidungen stärkten die Rechte von Verbrauchern, da sie den Aufbau eines legalen Sekundärmarkts für Softwarelizenzen ermöglichen. Unternehmen und Einzelpersonen können nun gebrauchte Softwarelizenzen erwerben und nutzen, was zu einer größeren Flexibilität und potenziellen Kosteneinsparungen führt. Gleichzeitig haben diese Urteile auch Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Softwarehersteller, da sie dazu gezwungen sind, ihre Lizenzierungspraktiken und -richtlinien zu überdenken, um den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden.

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2

Zu IV.

Zu einer Änderung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber gem § 11 Abs 2 UrhG.

Der Code eines Computerprogramms darf vervielfältigt und seine Codeform übersetzt (dekompiliert) werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (zB zur Herstellung der Interoperabilität). Der Ausnahmenkatalog findet sich in § 40e Abs 2 UrhG. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, von dem vertraglich nicht abgewichen werden kann!

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3

Zu V.

Diese Bestimmung ist wohl nur zwischen Unternehmen möglich, denn Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels gem § 9 Abs 1 KSchG nicht wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die vorstehenden Vertragsbestimmungen erinnern an eine Rügepflicht nach § 377 UGB.

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4

Zu VI.

Auf europäischer Ebene wurde eine Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte geschaffen. Die rechtlichen Konsequenzen insbesondere für das Gewährleistungsrecht sind weitreichend. Umfasst sein sollen digitale Inhalte und Dienstleistungen aller Art, auch auf physischen Datenträgern. Die Umsetzung soll voraussichtlich im Juli 2021 geschehen. Eine der wesentlichsten Auswirkungen liegt darin, dass ein so genannter „objektiver Fehlerbegriff“ eingeführt wird. Dies bedeutet letztlich die Festlegung von Mindestkriterien für die Leistungsfähigkeit (zB Kompatibilität etc), deren Unterschreitung hinsichtlich Verbraucher nur mehr durch komplexe Opt-out-Modelle erreicht werden können.

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5

Zu VII.

Gem § 6 Abs 1 Z 13 KSchG dürfen die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz nicht um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen. Gem § 1000 Abs 1 ABGB sind 4 % festgelegt, weshalb gesamt maximal 9 % möglich sind. Dies gilt freilich nicht zwischen Unternehmern. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz gem § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.

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