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Verpflichtende Eintragung eines Einzelunternehmers
Handelsgericht Wien
Firmenbuch
Marxergasse 1
1030 Wien
FN …
Einschreiter: | Max Muster, geb 01.01.1950, Exempelstraße 11, 1010 Wien |
Zu Handen von: | RA Dr. Gustav Wichtig, Geschäftstraße 1, 1010 Wien |
Antrag auf Eintragung des Einzelunternehmers Max Muster
1-fach
2 Beilagen
Sachverhalt
Max Muster hat mit Kaufvertrag vom 31.01.2007 das Unternehmen des Siegfried Schwarz (Großhandel mit Druckmaschinen) gekauft. Siegfried Schwarz war bisher als Einzelunternehmer im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 12345a eingetragen; seine Umsatzerlöse haben sich zuletzt im Kalenderjahr 2005 auf EUR 891.432,– und im Kalenderjahr 2006 auf EUR 999.087,– belaufen.
Der Einschreiter ist daher gem § 8 Abs 2 UGB zur Eintragung seines Unternehmens in das Firmenbuch verpflichtet.
Die Firma des Einschreiters wird lauten: Max Muster eingetragener Unternehmer
Unter Vorlage
- einer beglaubigten Musterzeichnung
- einer Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien
stellt der Einschreiter den
Antrag,
folgende Eintragungen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien vorzunehmen:
Firma: | Max Muster eU |
Rechtsform: | Einzelunternehmen |
Sitz in: | politischer Gemeinde Wien |
Geschäftsanschrift: | Exempelstraße 11, 1010 Wien |
Geschäftszweig: | Handel mit Druckmaschinen |
Inhaber: | Max Muster, geb 01.01.1950, eingetragen |
|
|
Personen
1 | A | Max Muster, geb 01.01.1950 |
…, am …
…
Max Muster
(gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterfertigung)
Anmerkungen:
Eine Verpflichtung für natürliche Personen, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen, besteht erst, wenn den Einzelunternehmer die Pflicht zur Rechnungslegung nach § 189 UGB trifft. Der Einzelunternehmer muss also Umsatzerlöse von mehr als EUR 700.000,– im Geschäftsjahr erzielen, wobei selbst dann die Verpflichtung grundsätzlich nicht unmittelbar eintritt. Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes treten ein:
- Ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird;
- ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde.
Der Antrag auf Eintragung ist beim zuständigen Firmenbuchgericht (= Handels- bzw Landesgericht, in dessen Sprengel der Unternehmer seinen Sitz hat) zu stellen.
Die Firma des Einzelunternehmers muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 UGB). Zulässig sind unter den genannten Voraussetzungen sowohl Personen-, Sach- als auch Fantasiefirmen. Zwingend ist jeweils der Rechtsformzusatz „eingetragener Unternehmer“ bzw „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „eU“.
Jede neue Firma muss sich auch von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Unternehmer mit einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Der Antrag auf Neueintragung bedarf der Beglaubigung der Unterschrift des Unternehmers durch das Gericht oder einen Notar (§ 11 UGB).