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Dokument-ID: 1183274
12.2 Tiertransportgesetz 2007
Ziel und Geltungsbereich
Ziel des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007) sind gem § 1 Abs 1 der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.