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Warnschreiben
Vorbemerkungen
Warnschreiben des Werkunternehmers bzw des Werkbestellers spielen im Baurecht eine große Rolle. Die rechtliche Grundlage bildet § 1168a ABGB. Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so wird der Werkunternehmer für den Schaden haftbar gemacht, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
Warnschreiben
An den Bauherrn … [Name]
… [Adresse]
Auftragnehmer … [Name]
…[Adresse]
…, am …
Betreff: Bauvorhaben in 1090 Wien, Nussdorfer Straße 90
Warnschreiben1
Sehr geehrter Herr … [Name],
wie Ihnen bekannt ist, haben Sie mein Unternehmen mit der Durchführung von Malerarbeiten betraut.
In Erfüllung meiner Prüf- und Warnpflicht2 weise ich darauf hin, dass sich bei der vorgesehenen Ausführung folgender Mangel ergeben kann:
…
Dieser Mangel hat zur Folge, dass … [Begründung].3
Der Mangel kann dadurch vermieden werden, dass … [Beschreibung der Alternativmaßnahme].4
Ich ersuche bis zum … [Frist] um Ihre Stellungnahme, ob trotz Vorliegens des gegenständlichen Mangels mit der Durchführung der Malerarbeiten begonnen werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
…
[Auftragnehmer]
Anmerkungen:
ÖNORM B 2110, 5.34.1.2.: Bildet die ÖNORM B 2110 aber die Grundlage des gegenständlichen Vertrags, muss jeder Vertragsteil den anderen von den Umständen, die zur Behinderung der Leistung führen können, bei sonstigem Schadenersatz ehestens nachweislich verständigen.
ZurückGem § 1168a ABGB wird der Werkunternehmer für den Schaden haftbar, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt, und ihn nicht gewarnt hat. Die Stoffuntauglichkeit und die Unrichtigkeit der Anweisung haben für den Werkunternehmer erkennbar zu sein.
Die Warnpflicht des Werkunternehmers bezieht sich auf die eigene Leistungspflicht sowie die Vorarbeiten anderer Werkunternehmer oder des Bauherrn.
ZurückÖNORM B 2110, 5.9.5: Wenn der Auftragnehmer die Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber unterlässt oder der Auftraggeber keine Entscheidung treffen sollte, haftet jeder Vertragsteil für dessen Folgen, die sich aus der Unterlassung ergeben.
In dieser Mitteilung muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Gefahr eines konkreten Schadens oder des Misslingens des Werkes besteht.
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