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Andrea Futterknecht | Muster | Vertragsmuster

Optionsvertrag auf Abtretung eines Geschäftsanteiles

1. Rechtsverhältnisse

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist zu FN 11111a die ABC Handelsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1010 Wien, Musterstraße 1 eingetragen. Das zur Gänze einbezahlte Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 35.000,– (fünfunddreißigtausend Euro).

Martin Muster, geboren am …, 1020 Wien, Musterstraße 2, ist Gesellschafter der genannten Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil, der einer voll und bar eingezahlten Stammeinlage von EUR 20.000,– (zwanzigtausend Euro) entspricht.

2. Optionseinräumung

Martin Muster räumt hiermit für sich und seinen Rechtsnachfolger Berthold Beispiel, geboren am …, 1030 Wien, Beispielstraße 3, das unübertragbare Recht ein, von ihm die Abtretung dieses in Punkt Erstens beschriebenen Geschäftsanteiles an der ABC Handelsgesellschaft m.b.H. innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Monaten zu verlangen, sobald die Generalversammlung dieser Gesellschaft den Jahresabschluss des Jahres … (…) geprüft und genehmigt haben wird.

3. Abtretungsentgelt

Als Abtretungspreis wird der Betrag von EUR 50.000,– (fünfzigtausend Euro) vereinbart. Dieser Abtretungspreis ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Errichtung des notariellen Abtretungsvertrages an Martin Muster auf ein von ihm namhaft zu machendes Konto bei einem inländischen Kreditinstitut zu bezahlen.

4. Abtretung, Gewinnanteile

Die Abtretung hat mit allen aus dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil resultierenden Rechten und Pflichten gegenüber Gesellschaft und Mitgesellschaftern zu erfolgen.

Die Gewinnanteile des abzutretenden Geschäftsanteiles aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 (zweitausendzwanzig) verbleiben noch dem abtretenden Gesellschafter. Dagegen kommen die Gewinnanteile aus dem Geschäftsjahr … (…) bereits dem Übernehmer des Geschäftsanteiles zu.

5. Zustimmung der Gesellschaft

Die gem § 5 (Paragraf fünf) des Gesellschaftsvertrages für diese Abtretung erforderliche Zustimmung der Gesellschaft wird der abtretende Gesellschafter rechtzeitig vor Errichtung des notariellen Abtretungsvertrages einholen.

6. Verfügungsverbot

Innerhalb der Optionsfrist hat sich Martin Muster jeder Verfügung über den Geschäftsanteil, sei es durch Abtretung oder durch Verpfändung, zu enthalten.

Falls der notarielle Abtretungsvertrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist aus Gründen, die der Übernehmer zu verantworten hat, abgeschlossen wird, ist Martin Muster berechtigt, über den Anteil ohne Rücksicht auf den Übernehmer frei zu verfügen.

7. Kosten

Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung dieses Optionsvertrages sowie des aufgrund dieses Vertrages zu errichtenden Abtretungsvertrages trägt der Übernehmer.

8. Optionsannahme

Berthold Beispiel nimmt dieses von Martin Muster eingeräumte Recht, die Abtretung des Geschäftsanteiles zu verlangen, unter Anerkenntnis aller ihm in diesem Vertrag auferlegten Verpflichtungen hiermit an.

9. Ausfertigungen

Ausfertigungen dieses Notariatsaktes dürfen jeder der beiden Vertragsparteien auch auf einseitiges Verlangen in beliebiger Anzahl erteilt werden.

…, am …

…

Anmerkungen:

1

Notariatsaktspflichtig, wobei diese Form auch für eine einseitige Erklärung gelten würde.

2

Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1 GmbHG). Teile eines Geschäftsanteils kann ein Gesellschafter durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur übertragen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich für zulässig erklärt (§ 79 Abs 1 GmbHG). Dabei kann die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung von Teilen überhaupt oder doch zur Abtretung an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, vorbehalten werden.

Der Abschluss eines Vorvertrags, der den künftigen Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hat oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf, der Notariatsaktsform. Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst (vgl OGH 8 Ob 259/02z; 6 Ob 180/17i; 6 Ob 59/20z). Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam (vgl OGH 6 Ob 121/05w; 6 Ob 180/17i; 6 Ob 59/20z). Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform (OGH 4 Ob 517/80; 6 Ob 180/17i; 6 Ob 240/20t).

3

Mehrere Berechtigte: An einem ungeteilten Geschäftsanteil können mehrere Personen mitberechtigt sein. Ihre Rechte daraus können sie nur gemeinschaftlich ausüben (§ 80 Abs 1 erster Satz). Es handelt sich daher um eine dem Gesamthandeigentum angenäherte Rechtsgemeinschaft. Sie ist von der Unterbeteiligung zu trennen. Für die Begründung und Übertragung der Mitberechtigung ist der Abschluss eines Vertrages in Notariatsaktsform erforderlich.

4

Einschränkung der Übertragbarkeit: Die freie Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile kann durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen eingeschränkt werden. In Betracht kommt dabei vor allem die Anordnung eines Zustimmungsrechtes zur beabsichtigten Übertragung durch die übrigen Gesellschafter oder durch die GmbH selbst (§ 76 Abs 2 dritter Satz), aber auch die Begründung von Aufgriffs- bzw Vorkaufsrechten zugunsten bestimmter Personen.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen, mit denen ein Entsendungsrecht von Mitgliedern in den Aufsichtsrat verbunden ist, ist an die Zustimmung der Gesellschaft zu binden (§ 30c Abs 2 GmbHG).

5

Eigene Anteile: Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die GmbH sind grundsätzlich verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionsweg zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft. Auf den unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile, auf den Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und auf den Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern sind die entsprechenden, für den Erwerb eigener Aktien geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (§ 81 GmbHG).

Einlagenrückgewähr: Ein gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßender Abtretungsvertrag ist unwirksam. Eine Übertragung (die in der Praxis meist als Abtretung bezeichnet wird) kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen.

6

Die Begründung einer Verpflichtung zur zukünftigen Anteilsübertragung in Form von Optionsrechten oder Abtretungsanboten ist zulässig, jedoch ebenso vom Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG erfasst. Ob der Geschäftsanteil bereits existiert und/oder bereits im Eigentum des Verpflichteten steht, ist irrelevant. Der Ausdruck „Gesellschafter“ in § 76 GmbHG ist nicht im formellen, sondern im materiellen Sinn als „Berechtigter“ zu verstehen. Ein Optionsrecht oder Abtretungsanbot kann daher rechtswirksam auch hinsichtlich der Übertragung eines erst künftig entstehenden oder zu erwerbenden Geschäftsanteils vereinbart werden (vgl OLG Innsbruck 3 R 44/23d).