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Dokument-ID: 999208
7.3.8 Geschäftsordnung für den Vorstand
Geschäftsordnung für den Vorstand der Qualitätshaarschmuck AG
I. Allgemeines
- Der Vorstand der Qualitätshaarschmuck AG besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung erfolgen durch den Aufsichtsrat entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung.
- Bestimmungen dieser Geschäftsordnung welche ihrem Regelungsgehalt nach nur bei Vorliegen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern anwendbar sind, bleiben im Falle des Vorliegens nur eines Vorstandsmitgliedes außer Betracht.
- Der Vorstand hat bei der Geschäftsführung die gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere jene des Aktiengesetztes –, die Bestimmungen des österreichischen Corporate Governance Kodex, die Satzung und die vorliegende Geschäftsordnung zu beachten; die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu führen.