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Neu Dokument-ID: 513295

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1. Zielsetzung; Förderungsgegenstände; Grundsätze und allgemeine Förderungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 31/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, der Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum in einer gesunden und vielfältig gestalteten Wohnumwelt zu tragbaren Bedingungen zu ermöglichen.

(2) In Verfolgung dieses Zieles werden nach Maßgabe der gemäß § 2b zur Verfügung stehenden Mittel gefördert:

  1. die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
  2. die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen;
  3. der Erwerb von Wohnungen.

(3) Die Förderung nach diesem Gesetz setzt allgemein voraus, daß der mit dieser Hilfe zu schaffende Wohnraum für ein zeitgemäßes Wohnen geeignet ist. Zu diesem Zweck müssen die zur Verwirklichung der Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen u.dgl. vorliegen und sind folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:

  1. Die Bauvorhaben müssen mit den Grundsätzen und Zielen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, und dem räumlichen Entwicklungskonzept der jeweiligen Gemeinde übereinstimmen.
  2. Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. In diesem Sinn, zur Sicherung der Wohnbevölkerung in bestehenden Orts- und Stadtkernen oder zur Erhaltung von besonders wertvoller Bausubstanz ist der Förderung der Wohnhaussanierung sowie von Ausbaumaßnahmen an Wohnhäusern besondere Bedeutung beizumessen.
  3. Die Bauliegenschaften sollen so gelegen sein, daß keine unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige negative Einwirkungen gegeben und öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentliche Verkehrsmittel in zumutbarer Entfernung vorhanden oder geplant sind.
  4. Die städtebauliche, architektonische und funktionale Qualität der Bauvorhaben ist sicherzustellen. Bei größeren Bauvorhaben sollen hiezu innovationsfördernde Maßnahmen wie Wettbewerbe, Gutachterverfahren u.dgl. durchgeführt werden.
  5. Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung zu tragen. Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung oder Benützung bewirken oder im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen.
  6. Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des Umweltschutzes soweit technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar Rechnung zu tragen. In diesem Sinn ist der Förderung energiesparender Bauweisen, der Anschlussmöglichkeit an eine Fernwärmeversorgung sowie dem Einbau von Anlagen zur Nutzung alternativer und erneuerbarer Energiequellen und zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung besondere Bedeutung beizumessen.
  7. Auf die Bedürfnisse alter und behinderter Menschen ist bei der Wahl der Bauliegenschaft und durch geeignete bauliche Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
  8. Bei größeren Bauvorhaben ist eine zeitgemäße Ausstattung mit Räumen für gemeinschaftliche Nutzung vorzusehen.
  9. Den Wohnungswerbern und Bewohnern sind Möglichkeiten zur Mitbestimmung bei der Planung, Gestaltung und Ausstattung der Wohnungen, der Bauvorhaben und der Wohnumwelt einzuräumen. Jedenfalls hat eine laufende und umfassende Information über das jeweilige Bauvorhaben und seine Verwirklichung zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung kann in Ausführung von Grundsätzen und Zielen gemäß Abs. 3 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, daß der Förderungswerber zum Nachweis der Einhaltung solcher Förderungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen hat.

(5) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen. Dabei ist auf die sozialen Verhältnisse der Förderungswerber und die wohnbaupolitischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.

(6) Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.