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Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 10. Förderbare Nutzfläche
(1) Die förderbare Nutzfläche beträgt:
| für eine Person | 55 | m² |
| für zwei Personen | 65 | m² |
| für drei Personen | 80 | m² |
| für vier Personen | 90 | m² |
| für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person je 10 m² mehr, höchstens jedoch | 150 | m². |
(2) Bei wachsenden Familien beträgt die förderbare Nutzfläche 90 m². Sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um je 10 m² bis zum Höchstausmaß von 150 m².
(3) Bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber betreute sonstige nahestehende Person, die eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem Salzburger Pflegegeldgesetz, bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, beträgt die förderbare Nutzfläche 80 m². Sie erhöht sich für jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 m² bis zum Höchstausmaß von 150 m².
(4) Bei Bauernhäusern beträgt die förderbare Nutzfläche 110 m². Sie erhöht sich für die sechste und jede weitere, mit dem Bewirtschafter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person um je 10 m² bis zur Höchstgrenze von 150 m².
(5) Die förderbare Nutzfläche gemäß Abs 1 kann auf Ansuchen des Förderungswerbers um höchstens 10 m² je nachfolgend beeinträchtigter Person erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person
- Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem Salzburger Pflegegeldgesetz oder einem vergleichbaren Gesetz eines anderen Landes bezieht oder
- behindert ist und die Notwendigkeit der größeren Nutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung durch ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines Arztes des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der Landesregierung bestätigt wird.