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Neu Dokument-ID: 513388

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Ob Förderungsdarlehen und Zusatzdarlehen verzinslich oder unverzinslich sind, die Konditionen einer allfälligen Verzinsung sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung dieser Darlehen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der Zinssatz kann zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres angepasst werden. Im Förderungsvertrag ist dazu eine entsprechende Zinsänderungsklausel aufzunehmen. Eine Erhöhung des Zinssatzes ist begrenzt:

  1. bei Förderungsdarlehen mit dem 12-Monats-Euribor für den ersten Werktag im Monat Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, gerundet auf den nächst niedrigeren vollen Achtelprozentpunkt;
  2. bei Zusatzdarlehen mit dem jeweiligen Mittel der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt für die Monate August, September und Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, zuzüglich eines Aufschlages von 0,25 % und gerundet auf den nächst niedrigeren oder höheren vollen Achtelprozentpunkt.

(1a) Für den Fall der Stundung oder des Verzuges sind im Förderungsvertrag Zinsen in Höhe von 5 % jährlich zu vereinbaren.

(2) Förderungs- und Zusatzdarlehen sind durch Einverleibung jeweils eines eigenen Pfandrechtes sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden, wenn

  1. eine Gemeinde Förderungswerber ist;
  2. eine Gemeinde die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt; oder
  3. die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten (3. bis 10. Abschnitt) zulässigen Art erfolgt.

(3) Ob den Pfandrechten zur Sicherung des Förderungsdarlehens und des Zusatzdarlehens andere Pfandrechte vorausgehen können, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Dabei können für die einzelnen Förderungssparten unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Die Einräumung eines Vorranges kann an weitere Bedingungen gebunden werden. Die Zustimmung zu einem Vorbehalt des Verfügungsrechtes für vorrangige Pfandrechte (§ 469a ABGB) ist nicht zulässig.

(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens ergibt sich aus den Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten (3. bis 10. Abschnitt). Für Förderungsdarlehen, die vor dem 1. Jänner 2006 oder unter Anwendung des § 63 Abs 26 zugesichert worden sind, kann die Landesregierung durch Verordnung einen Nachlass bis zu 50 % der aushaftenden Darlehensschuld für eine vorzeitige Rückzahlung (begünstigte Rückzahlung) oder für eine Konversion (begünstigte Konversion) vorsehen; für Konversionen können außerdem auch Förderungen gemäß § 12 Abs 1 Z 1, 3 und 4 gewährt werden.

(4a) Von einer begünstigten Rückzahlung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn

  1. der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mindestens fünf Jahre beträgt,
  2. keine vorläufige Schätzung des Einkommens (§ 51 Abs 2) vorliegt,
  3. zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens kein Sachverhalt bekannt ist, der zu einer Kündigung der Förderung, ausgenommen aus den Gründen des § 15 Abs 1 Z 1, führen kann, und
  4. nicht bereits eine begünstigte Konversion erfolgt oder ein Nachlass gemäß § 55a Abs 5 gewährt worden ist.

(4b) Eine begünstigte Konversion setzt voraus, dass

  1. es sich um Förderungen nach dem 8. oder 9. Abschnitt handelt,
  2. zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um begünstigte Konversion eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Mindestfrist abgelaufen und für die Förderung noch keine begünstigte Konversion gewährt worden ist,
  3. zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens kein Sachverhalt bekannt ist, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann, und
  4. die Konversion auf Dauer der Förderung zu einer Senkung der sich aus der Förderungsfinanzierung ergebenden Mietkosten führt.

(5) Die Landesregierung kann die Rückzahlungsbedingungen für Förderungsdarlehen, die nicht gemäß § 21 subjektbezogen zurückgezahlt werden, unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung durch Verordnung neu festlegen, soweit dadurch eine den Darlehensschuldnern allgemein zumutbare Rückzahlung in kürzerer als der ursprünglich festgelegten Zeit erreicht wird.

(6) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Landesdarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn

  1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel der Laufzeit des Landesdarlehens gemäß Abs 4 erster Satz entspricht;
  2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;
  3. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung erfolgt und
  4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung sowie ordnungs- und zweckmäßigen Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden.