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Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 15. Kündigung der Förderungs- und Zusatzdarlehen wegen Verletzung des Förderungszweckes
(1) In den Darlehensverträgen ist ferner vorzusehen, dass das Förderungs- bzw das Zusatzdarlehen, allenfalls nach Mahnung und Gewährung einer angemessenen Frist, gekündigt und frühestens nach sechs Monaten fällig gestellt wird, wenn
- die zur Benützung durch den geförderten Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem noch von ihm nahestehenden Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend;
- der Förderungswerber nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen:
- bei der Errichtung von Mietwohnungen die Wohnungen nicht begünstigten Personen in Miete überlässt; oder
- bei der umfassenden Sanierung die Wohnung auf Förderungsdauer nicht an Personen vermietet, die darin ihren Hauptwohnsitz begründen;
- der geförderte Eigentümer oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs 1 Z 3 nicht aufgibt; bei Mietwohnungen kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht worden ist und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben hat noch der Förderungswerber das Mietverhältnis aufgekündigt hat (§ 28 WFG 1984).
- die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe oder nach der Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen wird; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich;
- der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt.
(2) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht.
(3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs 1 und gemäß § 14 ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass die zugezählten Darlehensbeträge ab Kündigung mit 5 % zu verzinsen sind.
(4) Für den Fall des Widerrufs einer nach Abs 1 Z 1 oder 4 erfolgten Kündigung, der deshalb erfolgt, weil die Wohnung vom geförderten Eigentümer selbst oder von ihm nahestehenden Personen wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird oder die Wohnung nunmehr in Benützung genommen wurde, ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die ab Kündigung bis zur (neuerlichen)widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung nach Abs. 3 aufgelaufenen Zinsen zu bezahlen sind.