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Dokument-ID: 513398
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 16. Fälligstellung der Förderungs- und Zusatzdarlehen ohne Kündigung
Das Förderungs- und das Zusatzdarlehen können ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.