© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 513401
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 18. Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen
Liegt ein Kündigungsgrund der §§ 14 und 15 vor, sind Annuitätenzuschüsse auch für den Fall vereinbarter Nichtrückzahlbarkeit unter Anwendung des § 15 Abs. 3 einzustellen und zurückzufordern. Liegt ein Fälligkeitsgrund des § 16 vor, können rückzahlbare Annuitätenzuschüsse fällig gestellt und zurückgefordert sowie nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse eingestellt werden.